Eine als Privatstraße mit dem Zeichen "Allgemeines Fahrverbot" und der Aufschrift "Privatweg" und mit der Zusatztafel "Zufahrt gestattet" gekennzeichnete Verkehrsfläche, die schon nach ihrem äußeren Erscheinungsbild (deutliche Fahrbahnverschmälerung, Naturdecke, Verlauf zwischen Wald und Wiesen) auffällt, ist eine solche im Sinne des § 19 Abs 6 StVO).
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