Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch die Richterinnen Mag. a Gassner (Vorsitz) und Mag. a Schiller sowie den Richter Mag. Scheuerer in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH , FN **, **, vertreten durch die BK.PARTNERS Bugelnig Kirner Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei B* , geboren am **, **, vertreten durch Dr. Maximilian Sampl, Rechtsanwalt in Schladming, wegen Anfechtung und Duldung (Streitwert: EUR 15.500,00), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 5. September 2025, **-27, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert , sodass er neu lautet:
„Die mit Schriftsatz vom 23. Juli 2025 (ON 23) vorgenommene Klagsänderung wird zugelassen.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Äußerung vom 28. August 2025 (ON 25) selbst zu tragen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 1.097,52 (darin enthalten EUR 182,92 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000,00.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Im Verfahren ficht die Klägerin die am 28.12.2021 vom Sohn der Beklagten (dem Schuldner der Klägerin) zugunsten der Beklagten erfolgte Einräumung eines Veräußerungs- und Belastungsverbots ob dessen Liegenschaft EZ **, KG ** an. Auf dieser Grundlage begehrt sie zum einen die Unwirksamerklärung dieser Rechtshandlung ihr gegenüber und zum anderen die Duldung der Exekutionsführung auf die genannte Liegenschaft zur Hereinbringung vollstreckbarer Forderungen. Die Einräumung des Belastungs- und Veräußerungsverbots habe ausschließlich dazu gedient, die Exekution in die Liegenschaft zu verhindern, worüber die Beklagte „bestens informiert“ gewesen sei. Das Duldungsbegehren diene der Hereinbringung der in den Verfahren ** und **, jeweils des Landesgerichts Leoben, festgestellten Geldansprüche, jeweils samt Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz.
Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage, da sie weder von der gerichtlichen Inanspruchnahme ihres Sohnes durch die Klägerin noch von der behaupteten Gläubigerbenachteiligungsabsicht ihres Sohnes gewusst habe. Ungeachtet dessen habe ihr Sohn mittlerweile die in der Klage angeführten Forderungen beglichen, sodass der Klägerin das rechtliches Interesse an der Klagsführung fehle.
In der vorbereitenden Tagsatzung vom 9.5.2025 erfolgte zunächst die Erörterung des Einwands der Beklagten, wonach die Forderungen der Klägerin getilgt seien. Die Klägerin bestätigte dabei eine Zahlung über rund EUR 141.000,00 als Sicherheitsleistung in einem vor dem Bezirksgericht Donaustadt gegen den Sohn der Beklagten geführten Exekutionsverfahren. Da bislang aber keine Auszahlung an die Klägerin erfolgt sei, seien ihre Ansprüche (noch) nicht getilgt. In der Folge erörterte das Erstgericht mit den Parteien das übrige wechselseitige Sach- und Rechtsvorbringen und legte ein Prozessprogramm dahin fest, dass die Beklagte und ihr Sohn in der nächsten Tagsatzung einvernommen würden. Zuletzt erstreckte es die Tagsatzung auf unbestimmte Zeit.
Mit Schriftsatz 23.7.2025 (ON 23) teilte die Klägerin mit, dass die Ausfolgung der im Exekutionsverfahren gegen den Sohn der Beklagten erlegten Sicherheitsleistung an sie zwischenzeitlich erfolgt sei. Dessen ungeachtet lägen mittlerweile weitere vollstreckbare Titel gegen den Sohn der Beklagten vor, und zwar das zu ** ergangene erstinstanzliche Urteil des Landesgericht Leoben und die zu 2 R 44/25w ergangene bestätigende Instanzentscheidung des Oberlandesgerichts Graz. Unter einem änderte die Klägerin die Klage dahin, dass sie diese neuen an Stelle der ursprünglichen in der Klage angeführten Titel in ihr Duldungsbegehren aufnahm.
Das Erstgericht beraumte daraufhin mit Beschluss vom 28.7.2025 eine Tagsatzung „zur Erörterung der Klagsänderung“ für den 5.9.2025 an und räumte der Beklagten die Möglichkeit ein, sich bis 29.8.2025 zur Klagsänderung zu äußern.
In ihrer aufgetragenen Äußerung vom 28.8.2025 (ON 25) sprach sich die Beklagte gegen die Klagsänderung aus. Die den neuen Titeln zugrundeliegenden Forderungen „könnten bereits erloschen sein und mit Oppositionsklagen bekämpft werden“, wobei die Beklagte dazu keine Stellungnahme abgeben könne.
In der Tagsatzung vom 5.9.2025 brachte die Klägerin ergänzend vor, dass sich die Gläubigerbenachteiligung auch aus den nunmehr klagsgegenständlichen Titeln (Beilagen ./H und ./i) ergebe. Die Beklagte erwiderte, gegen die nunmehr ins Treffen geführten Forderungen bestünden erhebliche Gegenforderungen, die eine Exekution in das Liegenschaftsvermögen ihres Sohns unzulässig machen würden und die mittels Oppositionsklagen zu klären seien. Diese Verfahren wären „für die Zulassung der Klagsänderung präjudiziell“ und würden zu einer erheblichen Erschwerung und Verzögerung des Verfahrens führen. Ungeachtet dessen sei eine Klagsänderung nur dann zuzulassen, wenn sie die endgültige und erschöpfende Bereinigung des streitigen Verhältnisses zwischen den Parteien zum Ziel habe und inhaltlich geeignet sei, dieses Ziel zu erreichen. Dies liege hier offenkundig nicht vor.
Mit dem angefochtenen Beschluss ließ das Erstgericht die Klagsänderung nicht zu und begründete dies mit einer ansonsten drohenden erheblichen Verzögerung des Verfahrens. Das ursprüngliche Klagebegehren sei nämlich entscheidungsreif, da die vor Klagsänderung in der Klagserzählung und im Urteilsbegehren genannten vollstreckbaren Titel vollständig erfüllt worden seien und damit die für die Berechtigung des Anfechtungsanspruchs geforderte Gläubigerbenachteiligung weggefallen sei. Im Übrigen habe die Beklagte Gegenforderungen ihres Sohns gegen die neuen titulierten Forderungen behauptet. „Auch dieser Umstand würde zu einer erheblichen Verzögerung des Verfahrens führen“.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der eine Rechtsrüge ausführende Rekurs der Klägerin, mit dem sie die Abänderung des Beschlusses dahin anstrebt, die Klagsänderung vom 23.7.2025 zuzulassen.
Die Beklagte beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist berechtigt.
1.Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Klagsänderung „tunlichst“ zuzulassen (RS0039441). Sie ist immer dann zulässig, wenn sie einen zweiten Prozess erspart, ohne den ersten unbillig zu erschweren oder zu verzögern (RS0039428; vgl auch RS0039619, RS0039930), und wenn sie es ermöglicht, das zwischen den Parteien streitige Rechtsverhältnis mit den einfachsten Mitteln und unter Vermeidung eines weiteren Prozesses klarzustellen (RS0039518). Sogar dann, wenn nach Durchführung eines Beweisverfahrens abschließend geklärt ist, dass der ursprünglich geltend gemachte Anspruch nicht zu Recht besteht, kann dem Kläger aus Gründen der Prozessökonomie im Einzelfall die Möglichkeit geboten werden, durch Änderung seines Begehrens den Prozess auf neuer Grundlage mit völlig neuen Beweismitteln fortzusetzen (vgl 6 Ob 171/17s, 4 Ob 9/18d, 4 Ob 162/23m). Es gilt abzuwägen, ob die Zurückweisung der Klagsänderung mit großer Wahrscheinlichkeit einen weiteren Rechtsstreit zwischen den Parteien zur Folge haben wird und ob Dauer und Kosten dieses neuen Rechtsstreites voraussichtlich höher sein werden als die Dauer und die Kosten, die die Änderung in diesem Rechtsstreite hervorrufen dürfte ( Klicka in Fasching/Konecny 3III/1 § 235 ZPO Rz 38). Dass die Spruchreife des ursprünglichen Begehrens durch die Klagsänderung selbst hervorgerufen wird, hat außer Betracht zu bleiben (RS0039728). Die Beurteilung der Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Klagsänderung hat nach dem Zeitpunkt der Klagsänderung zu erfolgen (RS0039428 [T1 und 5]). Für die Frage der Zulässigkeit einer Klagsänderung oder Ausdehnung ist es belanglos, ob der geänderte oder erweiterte Anspruch begründet ist oder nicht (RS0039622; RS0039541).
2. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Klagsänderung im vorliegenden Fall zuzulassen, ist das Verfahren über das geänderte Klagebegehren doch jedenfalls geeignet, das strittige Rechtsverhältnis zwischen den Parteien (also die Frage, ob die Beklagte die Exekution in die Liegenschaft ihres Sohnes zur Einbringlichmachung der in Rede stehenden Forderungen der Klägerin zu dulden hat) unter Vermeidung eines weiteren Prozesses endgültig klarzustellen. Soweit die Beklagte in erster Instanz die gegenteilige Ansicht vertrat (siehe ON 26.1, Protokollseite 4) – in der Rekursbeantwortung kommt sie darauf nicht mehr zurück – blieb sie dafür jegliche Begründung schuldig. Ihr Einwand, ihr Sohn habe „erhebliche“ Gegenforderungen gegen die Klägerin, ist schon deshalb nicht entscheidend, da es auf die Begründetheit des geänderten Anspruchs nicht ankommt. Ungeachtet dessen blieb ihr Vorbringen zu den Gegenforderungen ihres Sohnes gänzlich unkonkret. Nach dem Inhalt des Urteils Beilage ./H erhob der Sohn der Beklagten im dortigen Verfahren gegen die Klägerin – er wurde zur ungeteilten Hand mit der C* GmbH, deren Geschäftsführer er war, zur Zahlung EUR 671.030,30 verurteilt – keine Gegenforderungen, sondern nur die dort zweitbeklagte Gesellschaft, wobei deren Gegenforderungen als nicht zu Recht bestehend erkannt wurden. Dass die Verhandlung und Entscheidung über das geänderte Begehren sogleich im vorliegenden Verfahren durch die Verwertung des bisherigen Prozessaufwandes in Form der Schriftsätze der Parteien und des Ergebnisses der vorbereitenden Verhandlung auch zu einer Kostenersparnis der Parteien führen wird, liegt auf der Hand. Da die Personalbeweise noch nicht aufgenommen wurden, liegt im Falle der Zulassung der Klagsänderung letztlich auch kein frustrierter Prozessaufwand vor – jener des Zwischenstreits über die Zulassung der Klagsänderung hat dabei außer Ansatz zu bleiben.
3. Zusammengefasst ist die am Beginn der Beweisaufnahme mit Schriftsatz vom 23.7.2025 vorgenommene Klagsänderung im Sinne der Streitbereinigung zuzulassen. Die angefochtene Entscheidung ist daher in diesem Sinne abzuändern.
4.Bei der Entscheidung, ob eine Klagsänderung zulässig ist, handelt es sich bei Vorliegen widerstreitender Anträge – hier sprach sich die Beklagte ausdrücklich gegen die Zulassung der Klagsänderung aus – um einen vom Ausgang des Hauptverfahrens unabhängigen Zwischenstreit (RS0035955 [T1, T2]). In erster Instanz können diesem nur die Kosten der Äußerung der Beklagten vom 28.8.2025 (ON 25) zugeordnet werden, da alle anderen Prozesshandlungen der Parteien auch die Hauptsache betrafen. Aufgrund ihres Unterliegens im Zwischenstreit hat die Beklagte die Kosten für diesen Schriftsatz gemäß § 40 Abs 1 ZPO selbst zu tragen.
5.Im Rekursverfahren beruht die Kostenentscheidung auf den §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO.
6.Beim Anfechtungsanspruch auf Duldung einer Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung besteht der Streitgegenstand nicht in einem Geldbetrag (RS0042300). Die daher im Sinne des § 500 Z 2 ZPO vorzunehmende Bewertung des Entscheidungs-gegenstands trägt dem Umstand Rechnung, dass die Klage auf die Ermöglichung der Exekutionsführung zur Befriedigung von Forderungen von insgesamt weit über EUR 30.000,00 abzielt.
7.Ob im Einzelfall auf Grund der besonderen Umstände eine Klagsänderung im Interesse der erwünschten endgültigen und erschöpfenden Beendigung des Streites zuzulassen ist, stellt grundsätzlich keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 528 Abs 1 ZPO dar (RS0115548), sodass der Revisionsrekurs nicht zuzulassen ist.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden