Ob im Einzelfall auf Grund der besonderen Umstände eine Klageänderung im Interesse der erwünschten endgültigen und erschöpfenden Beendigung des Streites zuzulassen ist, stellt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar, es sei denn es liegt eine Fehlbeurteilung, die im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifen wäre, vor.
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