Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag a . Haas und Mag a . Tröster in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung nach öffentlicher Verhandlung am 3. Dezember 2025 in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Mag. Liensberger, LL.M., des Angeklagten und seines Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Haumer über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 23. September 2025, GZ **-23, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben, der Strafausspruch aufgehoben und über A* in Anwendung der §§ 28 Abs 1, 39 Abs 1 StGB unter Bedachtnahme gemäß § 31 StGB auf das Urteil des Bezirksgerichts Graz-West vom 17. Juli 2025, AZ B*, die Zusatzfreiheitsstrafe von elf Monaten verhängt.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* jeweils eines Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 2 StGB (zu 1.) und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (zu 2.) schuldig erkannt, in Anwendung des „§ 39 StGB“ nach § 129 Abs 1 StGB zur Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Verfahrenskostenersatz verpflichtet.
Dem unbekämpft gebliebenen Schuldspruch zufolge hat er
1. am 30. Mai 2025 in ** Berechtigten der C* GmbH fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,00 nicht übersteigenden Wert durch Aufbrechen eines Behältnisses mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er den vor dem Kaufhaus aufgestellten Warenautomat durch Dagegentreten aufbrach und daraus Waren im Wert von rund EUR 50,00 entnahm;
2. am 15. Juni 2025 in ** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit D* als unmittelbare Täter E* vorsätzlich am Körper verletzt, indem sie ihn mit einem Sessel zu Boden drängten und ihm mehrere Fußtritte in den Rippenbereich versetzten (ON 7.2.16, ON 7.2.13, ON 22, 6f: geringfügige Schürfwunden an Hand, Ellenbogen und Knie sowie Prellungen).
Mit unter einem gefassten Beschluss sah das Erstgericht gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der bedingten Entlassung aus einer vorbeugenden Maßnahme nach § 22 StGB im Verfahren (nunmehr) AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz ab.
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Nichtigkeit (§ 489 Abs 1 iVm § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO; zur Zulässigkeit der Erweiterung der Berufungspunkte in der Ausführung der Berufung vgl RIS-Justiz RS0115811) sowie die zum Nachteil des Angeklagten ausgeführte Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe, mit der die Verhängung einer höheren unbedingten Zusatzstrafe unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichts Graz-West vom 17. Juli 2025, AZ B*, angestrebt wird (ON 24).
Die Oberstaatsanwaltschaft trat in ihrer Stellungnahme vom 12. November 2025 der Berufung der Staatsanwaltschaft bei. Der Angeklagte beantragte in seiner Gegenäußerung, der Berufung nicht Folge zu geben (ON 28).
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Zutreffend zeigt die Berufungswerberin auf, dass der angefochtenen Entscheidung Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO anhaftet, weil die Anwendung des § 31 StGB zu Unrecht unterblieben ist, was eine offenbar unrichtige Beurteilung der für die Strafbemessung entscheidenden Tatsachen darstellt (vgl Ratzin WK StPO § 281 Rz 671). Richtigerweise hätte das Erstgericht zum Urteilszeitpunkt auf das bereits aktenkundige (und in US 3 zitierte) Urteil des Bezirksgerichts Graz-West vom 17. Juli 2025, AZ B*, mit welchem der Angeklagte wegen des am 23. August 2024 begangenen Vergehens des Raufhandels und des am 30. Oktober 2024 begangenen Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zur Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt wurde, gemäß §§ 31 Abs 1, 40 StGB Bedacht nehmen müssen.
Folge der deswegen notwendigen Kassation des Strafausspruchs ist dessen Neufassung durch das Berufungsgericht unter Bedachtnahme auf das zitierte Vor-Urteil.
Fallbezogen reicht die Strafbefugnis nach § 129 Abs 1 StGB in Anwendung des § 39 Abs 1 StGB (Pos. 06 und 01 in ON 17; beeinträchtigtes Rechtsgut: fremdes Vermögen) bis zu viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe.
Da bei Verhängung einer Zusatzstrafe zu ermitteln ist, welche Strafe bei gemeinsamer Aburteilung zu verhängen gewesen wäre, sind bei der vorzunehmenden gedanklichen Ermittlung der Strafhöhe für den Fall der Aburteilung sämtlicher Taten in einem Urteil auch alle Strafzumessungsgründe miteinzubeziehen, die das Vorurteil betrafen.
Unter Einbeziehung der besonderen Strafbemessungsgründe des Vor-Urteils ( Ratzin WK² StGB § 40 Rz 2; RIS-Justiz RS0091425) ist erschwerend, dass der Angeklagte mehrere strafbare Handlungen derselben und verschiedenen Art begangen hat (hier: Zusammentreffen von vier Vergehen [§ 33 Abs 1 Z 1 StGB]) und - bereinigt um die Zusatzstrafenverhältnisse - schon viermal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten verurteilt worden ist (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB; zur Einschlägigkeit sämtlicher Vorstrafen bei Anwendung des § 39 StGB siehe RIS-Justiz RS0091527 [T 3]; Riffelin WK² StGB § 33 Rz 8).
Im Rahmen allgemeiner Strafbemessungserwägungen (§ 32 Abs 3 StGB) ist die Tatbegehung während des anhängigen Strafverfahrens zu AZ B* des Bezirksgerichts Graz-West (Vernehmung als Beschuldigter am 30. Oktober 2024 zum versuchten Diebstahl [dort: ON 3.4.8]) sowie in einer bereits auf fünf Jahre verlängerten Probezeit nach der bedingten Entlassung aus der Maßnahme aggravierend. Zudem wirkt die grundlose Aggression gegen das Opfer schuldsteigernd.
Mildernd hingegen ist das sowohl hier als auch im Bedachtnahmeverfahren abgelegte teilweise reumütige Geständnis (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB) sowie, dass es im Bedachtnahmeverfahren teils beim Versuch blieb (§ 34 Abs 1 Z 13 zweiter Fall StGB).
Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen (§ 32 Abs 2 erste Satz StGB) wäre auf Grundlage der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) und mit Blick auf den insgesamt geringen Erfolgsunwert bei gemeinsamer Aburteilung aller Taten die Verhängung einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten schuld- und tatangemessen. Nach Abzug der in dem vorangegangenen (§ 31 Abs 1 StGB) Urteil verhängten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verbleibt eine Zusatzfreiheitsstrafe von elf Monaten.
Eine bedingte Nachsicht der Sanktion (§ 43 Abs 1 StGB) kommt mit Blick auf das massiv einschlägig getrübte Vorleben und die Tatbegehung während anhängigen und mit Verurteilung beendeten Verfahren und in einer bereits auf fünf Jahre verlängerten Probezeit aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung ist eine Folge der Sachentscheidung und gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
Eine Änderung des Beschlusses gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO hatte zu unterbleiben.
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