Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Mag a . Berzkovics (Vorsitz) und die Richter Mag. Obmann, LL.M. und Mag. Petzner, Bakk. in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Geschworenengericht vom 4. Juni 2025, GZ **-131, nach der am 1. Dezember 2025 in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Dr. Kirschenhofer, des Angeklagten und seines Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Jelinek durchgeführten öffentlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
gründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde der am ** geborene A* des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt und unter Anwendung von § 19 Abs 4 Z 1 JGG nach § 75 StGB zur Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet. Die Vorhaft (von 22. Oktober 2024, 16.45 Uhr bis 4. Juni 2025, 20.10 Uhr) wurde gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Ferner enthält das Urteil ein (auf dem Anerkenntnis des Angeklagten beruhendes [ON 130, PS 26]) Adhäsionserkenntnis.
Dem nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 15. Oktober 2025, GZ 15 Os 106/25i-4 (hier: ON 141), in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch zufolge hat er am 22. Oktober 2024 in ** B* dadurch, dass er mit der ihm als Wachsoldat zugewiesenen und durchgeladenen Dienstwaffe durch Drücken des Abzugs in dessen Brust schoss, vorsätzlich getötet.
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung des Angeklagten, mit der er – nach Zurückziehung der Berufung gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche – die Herabsetzung der Freiheitsstrafe anstrebt (ON 137).
Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.
Die Strafbefugnis reicht vorliegend von zehn bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe (§ 75 StGB iVm § 19 Abs 4 Z 1 JGG).
Soweit die Berufung eingangs releviert, der Vorsitzende des Schwurgerichtshof hätte bei der mündlichen Urteilsbegründung (§ 341 StPO) den in der schriftlichen Urteilsausfertigung angeführten Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB nicht genannt, ist er darauf zu verweisen, dass das Gericht an die (nicht)verkündeten Entscheidungsgründe nicht gebunden ist. Bezugspunkt der Urteilsanfechtung mit ordentlichen Rechtsmitteln ist stets nur die Urteilsausfertigung (§ 270 StPO) und nicht ein davon abweichender Inhalt der Urteilsbegründung (RIS-Justiz RS0123342 [T1], vgl RS0098421 [T1]; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 280; Danek/Mann , WK-StPO § 268 Rz 8; Kirchbacher, StPO 15 § 260 Rz 1).
Bei der Strafbemessung ist als erschwerend die Begehung des Verbrechens unter Einsatz einer Waffe im Sinn des § 33 Abs 2 Z 6 StGB zu werten. Mildernd hingegen ist, dass der Angeklagte die Tat nach Vollendung des achtzehnten, jedoch vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen hat (§ 34 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB), bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB).
Das in der Berufung als mildernd relevierte „Tatsachengeständnis“, das sich im Wesentlichen auf die Einräumung einer fahrlässigen Tötung in Form einer unbeabsichtigten Schussabgabe beschränkte, trug in Ansehung der Tatsache, dass nach den vorliegenden Beweisergebnissen nur er als Täter in Betracht kam (Videoaufzeichnung, Sicherstellung der Tatwaffe, bei der eine Patrone fehlte, Schmauchspuren an beiden Händen) gar nicht zur Wahrheitsfindung bei und war mangels Einbekennen auch der subjektiven Tatseite auch nicht reumütig im Sinne des § 34 Abs 1 Z 17 erster Fall StGB (RIS-Justiz RS0091585 [T12]).
Maß nehmend am Gewicht der Tat, an den besonderen Strafbemessungsgründen (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) und an der persönlichen Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) stellt die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe von zwölf Jahren eine adäquate Sanktion dar, die keiner Reduktion zugänglich ist.
Die Kostenersatzpflicht ist eine Folge der Sachentscheidung und beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden