Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ohrnhofer (Vorsitz), die Richterin Mag a . Berzkovics und den Richter Mag. Petzner, Bakk. in der Strafsache gegen A*und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 und 2, 130 Abs 2 (iVm Abs 1 erster und zweiter Fall) StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten A* und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 12. Mai 2025, GZ **-109, nach der am 18. November 2025 in Gegenwart des Ersten Oberstaatsanwalts Mag. Leitner, des Angeklagten A* und seines Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Steinhofer sowie der Dolmetscherin Teti durchgeführten öffentlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch des (als Beitragstäter) Mitangeklagten B* enthält, wurde der am ** geborene A* des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 und 2, 130 Abs 2 (iVm Abs 1 erster und zweiter Fall), „15“ StGB schuldig erkannt und nach § 130 Abs 2 StGB zur Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet. Die Vorhaft von 5. Jänner 2025, 8.00 Uhr, bis 12. Mai 2025, 12.23 Uhr wurde gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Ferner wurde gemäß „§ 20 Abs 1 und 4 StGB“ hinsichtlich A* ein Betrag von EUR 1.000,00 für verfallen erklärt.
Nach dem Schuldspruch hat A* im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer abgesondert verfolgten Person als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz (unter Verwirklichung der Kriterien des § 70 Abs 1 Z 3 erster Fall StGB) gewerbsmäßig als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung anderer Mitglieder dieser Vereinigung anderen fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,00 nicht übersteigenden Gesamtwert durch Einbruch und Einsteigen in Gebäude und Aufbrechen eines Behältnisses weggenommen, und zwar
1. in der Nacht zum 25. September 2024
a) in ** Berechtigten des Bekleidungsgeschäftes „C*“ Bargeld in der Höhe von EUR 1.500,00 sowie einen Entsicherungsmagneten aus deren Geschäftsräumlichkeiten durch Aufbrechen einer Lieferantentüre sowie einer Innentüre und eines Standtresors, und
b) in ** Berechtigten des Geschäftes „D*“ Bargeld in der Höhe von EUR 180,00 (ausschließlich in Form von Münzen) sowie ein Mobiltelefon im Wert von EUR 247,00 aus deren Geschäftsräumlichkeiten durch Aufbrechen einer Eingangstüre;
2. am 26. September 2024 in ** Berechtigten der E* GmbH Rauchwaren im Wert von insgesamt „rund“ EUR 672,70 aus deren Geschäftsräumlichkeiten durch Aufbrechen eines Fensters sowie einer Warenlagertüre, „wobei es in Bezug auf (weitere) 300 Zigarettenpackungen beim Versuch blieb“.
Gegen dieses Urteil meldete der Angeklagte A* unmittelbar nach der Urteilsverkündung „volle“ Berufung an (ON 108, 25) und führte die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe aus (ON 113), während jene wegen Nichtigkeit und des Ausspruches über die Schuld und den Verfall in der Berufungsverhandlung zurückgezogen wurde (Protokoll der Berufungsverhandlung). Die Staatsanwaltschaft bekämpft das Urteil zum Nachteil des Angeklagten mit Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe (ON 112).
Die Berufungen haben keinen Erfolg.
Die Strafbefugnis reicht von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (§ 130 Abs 2 StGB).
Erschwerend wirken die zumindest drei auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorverurteilungen in Georgien (ON 92.2, 12 iVm ON 108, PS 2 f: Punkte 2, 3 und 4; § 33 Abs 1 Z 2 StGB iVm § 73 StGB; zur Rechtsguteinschlägigkeit von Suchtgiftverbrechen mit strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen: RIS-Justiz RS0087884; Jerabek/Ropper, WK 2StGB § 71 Rz 8). Mildernd ist das (bereits im Ermittlungsverfahren abgelegte) Teilgeständnis (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB; Riffel, WK 2StGB § 34 Rz 38). Die teilweise Sicherstellung der Diebesbeute (zu 2.) fällt wegen des durch das Aufbrechen des Fensters und der Türe verursachten (solcherart konsumierten; vgl RIS-Justiz RS0093027) annähernd gleich hohen Sachschadens (ON 27.6, 4 iVm ON 27.8) kaum mildernd ins Gewicht (vgl Riffel, WK 2StGB § 32 Rz 85). Dass sich der Angeklagte seit seiner letzten Verurteilung in Georgien im Jahr 2021 (ON 92.2, 12 Punkt 6.) bis zur Begehung der nunmehr abgeurteilten Taten wohlverhalten hat, stellt – abgesehen davon, dass sich der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 18 StGB auf die Zeit zwischen Tat- und Urteilszeitpunkt bezieht (vgl Riffel, WK 2StGB § 32 Rz 46) – keinen zu berücksichtigenden besonderen Milderungsgrund dar.
Im Rahmen der Gewichtung der Schuld (§ 32 Abs 3 StGB) wirken ferner die Tatbegehung in Gesellschaft eines Mittäters (RIS-Justiz RS0105898, RS0090930, RS0118773) sowie die zweifache Qualifikation des Diebstahls (durch gewerbsmäßige Begehung einerseits und Begehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung andererseits; vgl RIS-Justiz RS0100027 [T1], RS0091058, RS0116020 [T3, T10]) aggravierend. Dass der Angeklagte im Rahmen der aus zumindest drei Mitgliedern (US 5) bestehenden kriminellen Vereinigung eine besonders herausragende Rolle im Sinn des § 33 Abs 1 Z 4 StGB eingenommen hätte, lässt sich der Ansicht des Erstgerichts zuwider dem Akteninhalt nicht entnehmen.
Davon ausgehend (§ 32 Abs 1 StGB) sowie unter Berücksichtigung der dargestellten besonderen Erschwerungs- und Milderungsgründe (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) erweist sich die vom Erstgericht ausgemessene Freiheitsstrafe von 22 Monaten als tat- und schuldangemessen und folglich weder einer Erhöhung noch einer Reduktion zugänglich.
Die Kostenentscheidung ist eine Folge der Sachentscheidung und gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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