Das Gericht kann auch ohne vorherige Anhörung der Parteien einen Sachverständigen bestellen, das § 351 ZPO diesbezüglich nur eine Sollvorschrift enthält.
…der Bestellung einer Person zum Sachverständigen drückt sich die Meinung des Richters aus, dass diese Person die erforderliche Sachkenntnis besitze (RS0040607 [insb T7, T24]; RS0040566; RS0040631). Eine Bindung des Erstrichters an die Bestellung der Sachverständigen durch die vormals zuständige Richterin bestand ebensowenig wie an die übereinstimmenden Vorschläge bzw die Einigung der…
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