BundesrechtBundesgesetzeArbeits- und Sozialgerichtsgesetz§ 56

§ 56Mahnverfahren

Die Bestimmungen über das bezirksgerichtliche Mahnverfahren sind anzuwenden. Der bedingte Zahlungsbefehl ist – vorbehaltlich der Befugnisse eines Rechtspflegers – vom Vorsitzenden zu erlassen.

Entscheidungen
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