Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Richter Dr. Waldner (Vorsitz), Dr. Kanduth und Mag. Stadlmann in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, vertreten durch die Prutsch-Lang Damitner Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die beklagte Partei Dr. B* , **, vertreten durch Mag. Bernhard Lehofer, Rechtsanwalt in Graz, wegen EUR 25.000,00 samt Anhang , über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 11. April 2025, **-10 (Berufungsinteresse: EUR 25.000,00), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die mit EUR 2.744,82 (darin EUR 457,47 USt) bestimmten Kosten ihrer Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist zulässig .
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte erstattete im zu ** der StA Graz geführten Ermittlungsverfahren Befund und Gutachten zur Todesursache sowie zum Vorliegen eines allfälligen Fremdverschuldens betreffend den Tod des am 14. Oktober 2022 verstorbenen C*, in dem sie folgende abschließende Beurteilung festhielt:
„Im Rahmen der äußeren Beschau des Leichnams zeigten sich mehrfache Hautverletzungen im Gesichtsbereich. Hinweise auf aktive oder passive Abwehrverletzungen konnten nicht festgestellt werden. Im Zuge der Leichenöffnung zeigte sich hauptbefundlich ein klaffender Spalt im Bereich 4./5. Halswirbel, wobei sich hier auch die Weichteile nach vorne hin wie auch die Nackenmuskulatur kräftig eingeblutet zeigten.
Die Herzkranzschlagadern zeigten sich mäßig sklerotisch verändert und zeigte sich auch eine wässrige Schwellung der Lunge (Lungenödem), welche unter anderem Ausdruck eines Linksherzversagen sein kann.
Im Zuge der feingeweblichen Untersuchungen zeigte sich eine Myokardfibrose, dabei handelt es sich um eine vermehrte Einlagerung von Bindegewebe in das Herzmuskelgewebe, welche von Herzrhythmusstörungen bis hin zum plötzlichen Herztod führen kann. Weiters zeigten sich als Ausdruck von bereits stattgehabten Mikroinfarkten mehrfache Herzmuskelschwielen. Es zeigten sich also Hinweise auf eine Herzschädigung, welche ein Sturzgeschehen im Rahmen eines kardialbedingten kollaptischen Geschehens durchaus erklären lassen.
Der im Rahmen des Sturzgeschehens entstandene Einriss der Bandscheibe zwischen 4. und 5. Halswirbel sowie die daraus resultierende Schädigung des Rückenmarks ist aus gerichtsmedizinischer Sicht als zumindest mittodeskausal anzusehen.
Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der polizeilichen Erhebungen sowie den im Rahmen der äußeren Beschau des Leichnams und im Zuge der Leichenöffnung erhobenen Befunde lassen sich aus gerichtsmedizinischer Sicht keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen eines allfälligen Fremdverschulden am Tod des C* ableiten.“
Die Staatsanwaltschaft Graz stellte das Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Täter gemäß § 190 Z 1 StPO ein. Die auf Ersuchen der Klägerin erfolgte Begründung gemäß § 194 Abs 2 StPO beinhaltete folgende Ausführungen:
„In obiger Strafsache wird über Ihr Ersuchen vom 8. August 2023 mitgeteilt, dass die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 190 Z 1 StPO aus rechtlichen Gründen erfolgte. Nach dem Gutachten der Sachverständigen Univ. FÄ Dr. in med. univ. B* (ON 12) lassen sich unter Berücksichtigung der Ergebnisse der polizeilichen Erhebungen sowie den im Rahmen der äußeren Beschau des Leichnams und im Zuge der Leichenöffnung erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen eines allfälligen Fremdverschulden am Tod des C* ableiten.“
Mit ihrer am 23. Jänner 2025 zu ** des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz eingebrachten (Mahn-)Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten die Bezahlung von EUR 25.000,00 samt 4 % Zinsen daraus seit 11. Dezember 2024.
Dies - auf das Wesentlichste zusammengefasst - mit der Begründung, dass der Lebensgefährte der Beklagten, C*, am 14. Oktober 2022 in seinem Büro mit diversen Verletzungen tot aufgefunden worden sei. Unmittelbar anschließend an die Abholung des Leichnams sei eine Tatortreinigung und keine Spurensicherung durchgeführt worden. Auch eine vorhandene Videodokumentation bei der Polizeiinspektion sei nicht ordnungsgemäß gesichert worden.
In weiterer Folge sei die Beklagte von der Staatsanwaltschaft Graz mit der Obduktion des Leichnams und mit der Erstattung von Befund und Gutachten zur Todesursache und zum Vorliegen eines allfälligen Fremdverschuldens beauftragt worden. Die Beklagte sei in ihrem Gutachten zum Ergebnis gekommen, dass sich keine konkreten Anhaltspunkte für ein allfälliges Fremdverschulden ableiten ließen. Die vorgelegenen Kopf- und Gesichtsverletzungen seien mit sekundären Sturzverletzungen in Einklang zu bringen. Die befundete Halswirbelfraktur sei auf eine massive Überstreckung des Kopfes zurückzuführen und setze eine große Wucht beim Aufprall voraus, weshalb die Beklagte von einem Sturz aus erhöhter Position ausgegangen sei.
Dieses gerichtsmedizinische Gutachten sei inhaltlich falsch. Es hätten Verletzungen im Gesichtsbereich vorgelegen, die mit einem einfachen Sturzgeschehen bzw mit einem einmaligen Aufschlagen des Kopfes an Mobiliar oder sonstigen Gegenständen nicht erklärbar sei. Die Verletzungen würden auf massive Gewalteinwirkung von mehreren Seiten hindeuten, die nur durch Fremdeinwirkung erklärbar seien. Die Verletzungen seien auf eine Art von Schlagring zurückzuführen. Ein Sturzgeschehen sei nicht ausreichend, um die Fraktur der Halswirbelkörper C4/C5 mit letaler Schädigung des Rückenmarks herbeizuführen. Auch die Beklagte habe daher ein einfaches Sturzgeschehen als Verletzungsursache (zunächst) ausgeschlossen. Auch die Tatortspuren würden damit in Widerspruch stehen. Der Auffindungsort habe keine Möglichkeit für den Sturz aus einer derart erhöhten Position, aus der es zu einer solchen Fraktur gekommen sein könnte, geboten.
Aufgrund des von der Beklagten erstatteten Gutachtens habe die Staatsanwaltschaft Graz das von ihr geführte Ermittlungsverfahren (**) eingestellt, wobei sie in der Einstellungsbegründung ausschließlich auf das Gutachten der Beklagten Bezug genommen habe. Ein Fortführungsantrag sei ohne Erfolg geblieben. Die Klägerin habe daher alle ihr möglichen Rechtsbehelfe ausgeschöpft.
Der Beklagten werde vorgeworfen, dass sie (ausgehend vom Sorgfaltsmaßstab der §§ 1299f ABGB) ein inhaltlich falsches Gutachten erstattet habe. Sie hafte deshalb (bereits für leichte Fahrlässigkeit) nicht nur gegenüber dem Gericht, sondern auch gegenüber den jeweiligen Prozessparteien.
Bei einer Sachverständigenhaftung sei zu prüfen, ob das unrichtige Gutachten ausschlaggebend für die Entscheidung des Gerichtes (hier: der Staatsanwaltschaft) war und ob der Prozesspartei durch das unrichtige Gutachten ein Schaden zugefügt wurde. Hätte die Beklagte ein richtiges Gutachten erstattet, so wären weiterführende Ermittlungen zur Täterausforschung erfolgt. Wenn der/die Täter ausgeforscht worden wären, so hätte die Klägerin ihre (hier geltend gemachten) schadenersatzrechtlichen Ansprüche diesen gegenüber geltend machen können. Dies sei nunmehr nicht möglich.
Wenn die weiteren Ermittlungen ins Leere gegangen wären, also kein Täter ausgeforscht werden hätte können, so hätte die Klägerin Amtshaftungsansprüche gegenüber der Republik Österreich geltend machen können und geltend gemacht. Dass eine Täterausforschung nicht gelungen ist, sei nämlich auf die oben genannten, die Ermittlungen behindernden Maßnahmen (keine Spurensicherung, keine Sicherung der Videodokumentation) zurückzuführen. Unter Zugrundelegung der (falschen) gutachterlichen Schlussfolgerungen der Beklagten sei die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen aussichtslos.
Die geltend gemachten Ansprüche würden sich zusammensetzen aus einem Schockschaden von EUR 5.000,00 (es liege eine Beeinträchtigung vor, die Krankheitswert erreicht hat) und aus Trauerschmerzengeld von EUR 20.000,00.
Die Beklagte erhob Einspruch, in dem sie außer Streit stellte, Befund und Gutachten zu ** der StA Graz erstattet zu haben. Darüber hinaus wird das Klagsvorbringen bestritten und Klagsabweisung beantragt.
Es könne keine Rede davon sein, dass das Gutachten „inhaltlich falsch“ wäre. Dieses sei vollständig, schlüssig, präzise und methodisch mangelfrei. Die gutachterlichen Ausführungen, wonach sich keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen eines allfälligen Fremdverschuldens am Tod des C* ableiten ließen, seien richtig.
Außerdem sei es unrichtig, dass die Staatsanwaltschaft Graz ausschließlich aufgrund des Gutachtens der Beklagten weiterführende Ermittlungen nicht veranlasst habe. Tatsächlich hätten sich im Zuge der umfassenden polizeilichen Ermittlungen keine Hinweise auf ein etwaiges Fremdverschulden ergeben. Es sei unrichtig, dass die Ermittlung behindernde Maßnahmen gesetzt worden wären.
Auch die Beschauärztin habe anlässlich der sanitätsbehördlichen Leichenöffnung keinen Verdacht auf Fremdverschulden gehabt, da ansonsten Anzeige erstattet worden wäre.
Es sei unrichtig, dass die Beklagte in ihrem Gutachten ausgeführt hätte, dass die Halswirbelfraktur auf eine massive Überstreckung des Kopfes zurückzuführen sei und eine große Wucht beim Aufprall voraussetze, weshalb von einem Sturz aus erhöhter Position ausgegangen worden wäre. Im Gutachten sei auch nicht von einer „großen Wucht beim Aufprall“ oder einem „Sturz aus erhöhter Position“ die Rede.
Ein Bruch des 5. Halswirbels sei von der Beklagten zwar zunächst angenommen worden. Ein knöcherner Bruch habe (nach den feingeweblichen Untersuchungen) dann aber nicht nachgewiesen werden können. Eine Fraktur des Halswirbels sei daher in der weiteren Befundung auch nicht angeführt.
Das Gutachten sei jedenfalls dahingehend richtig, dass - aus gerichtsmedizinischer Sicht - keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen eines allfälligen Fremdverschuldens am Tod des C* festzustellen waren. Im Übrigen seien sowohl der Einriss der Bandscheibe zwischen 4. und 5. Halswirbel als auch die Gesichtsverletzungen des C* durch ein kardial bedingtes kollaptisches Sturzgeschehen erklärbar. Ein solches Sturzgeschehen könne auch zu einer Überstreckung im Bereich der Halswirbelsäule führen. Knöcherne Verletzungen im Gesichts- oder Schädelbereich seien nicht vorgelegen, was beim Einsetzen eines Schlagringes der Fall gewesen wäre.
Die Einstellung des Strafverfahrens sei nicht nur aufgrund des Gutachtens der Beklagten, sondern auch aufgrund der sonstigen Ergebnisse der polizeilichen Erhebungen erfolgt.
Im Übrigen sei die Klägerin in keiner Weise daran gehindert, mit Amtshaftungsansprüchen gegen den die Republik Österreich vorzugehen, wenn Ermittlungsfehler begangen sein sollten. Ein rechtswidriges und schuldhaftes Organverhalten, das eine Ersatzpflicht begründen könnte, liege aber ohnehin nicht vor. Sämtliche durch die Organe getroffenen Entscheidungen seien richtig, jedenfalls vertretbar, gewesen.
Im Übrigen liege es fern jeglicher Zurechenbarkeit, die Beklagte aufgrund ihrer Gutachtenstätigkeit für Schmerzengeld gegen eine Person einstehen zu lassen, welche (aus der Sicht der Klägerin) den Tod ihres Lebensgefährten verschuldet hat. Im Übrigen gebe es eine derartige Person nicht, weil kein Fremdverschulden vorliege.
Darüber hinaus werde bestritten, dass bei der Klägerin eine „psychische Alteration mit eigenem Krankheitswert“ vorliege. Ein Anspruch auf Trauerschmerzengeld gehe ins Leere, da kein Verschulden der Beklagten (geschweige denn vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln) vorliege.
Nach diesbezüglicher Erörterung durch das Erstgericht (Verhandlung vom 9. April 2025, ON 9.4, PS 2f), brachte die Beklagte noch vor, dass das Gutachten der Beklagten vorrangig zum Zweck der Strafverfolgung erstattet worden sei und nicht zur Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen des Opfers bzw. der Angehörigen. Die Klägerin mache einen reinen Vermögensschaden geltend. Es liege kein Rechtswidrigkeitszusammenhang vor.
Mit dem angefochtenen Urteil(ON 10) wies das Erstgericht (ohne Durchführung eines über die Verwertung von Urkunden hinausgehenden Beweisverfahrens) das Klagebegehren ab und verpflichtete die Beklagte zu einem Kostenersatz von EUR 4.402,44 brutto an die Beklagte. Es ging vom oben dargestellten unstrittigen Sachverhalt aus. In seiner rechtlichen Beurteilung kommt es - auf das Wesentlichste zusammengefasst - zum Ergebnis, dass es sich beim Lebensgefährten einer Person, deren Tod durch eine Straftat herbeigeführt worden sein könnte, um ein Opfer im Strafverfahren (§ 65 Z 1 lit b StPO) handle. Ein Sachverständiger, der in einem Verfahren ein unrichtiges Gutachten abgibt, hafte den Parteien gegenüber hierfür persönlich. Dies gelte grundsätzlich auch für einen im Strafverfahren tätigen Sachverständigen, insbesondere gegenüber dem Beschuldigten bzw Angeklagten. Eine deliktische Haftung gegenüber Dritten für reine Vermögensschäden komme aber nur bei zumindest bedingtem Vorsatz des Sachverständigen („wissentlich“) in Betracht, den die Klägerin nicht geltend mache. Eine darüberhinausgehende Haftung gegenüber Dritten werde dann anerkannt, wenn der Besteller des Gutachtens für den Sachverständigen erkennbar gerade auch die Interessen des Dritten mitverfolgt hat. Das sei der Fall, wenn der Sachverständige damit rechnen musste, dass sein Gutachten Dritten zur Kenntnis gelangen und diesen als Grundlage für ihre Dispositionen dienen werde bzw eine Entscheidungsgrundlage darstellen solle. Diesfalls würden sich objektiv-rechtliche Sorgfaltspflichten auf den Dritten erstrecken. Grundsätzlich diene die Einholung eines Gutachtens im Strafverfahren der Erforschung der materiellen Wahrheit, solle also die Grundlagen dafür schaffen, die Schuld oder Unschuld eines Beschuldigten oder Angeklagten festzuhalten. In diesem Zusammenhang werde auch der Dritte vom Schutzzweck des Gutachtensauftrages mitumfasst, der durch ein Gutachten in den Verdacht einer Straftat bzw einer falschen Zeugenaussage gerät. Mit einem auf die Ermittlung von Schmerzperioden des von einer Straftat Geschädigten erteilten Auftrag würden erkennbar auch die Interessen des Geschädigten als Dritten geschützt, sodass der Sachverständige diesem gegenüber für eine Unrichtigkeit seiner diesbezüglichen Ausführungen hafte. Betreffend jede einzelne Norm der StPO sei nach dem Normzweck zu fragen. Durch die Möglichkeit, für in einer Straftat wurzelnde Ansprüche im Strafprozess einen vollstreckbaren Titel zu schaffen, resultiere, dass das Strafverfahren - zwar nicht in erster Linie - aber „am Rande“ auch der Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche dienen könne. Die Bestimmungen über die Hausdurchsuchung und die Beschlagnahme würden nicht dazu dienen, einem durch ein Vermögensdelikt Geschädigten die Geldbeträge zu verschaffen, auf die er zur Durchsetzung seiner privatrechtlichen Ansprüche greifen könnte. Es bestehe kein Recht eines durch die Straftat eines unbekannten Täters Geschädigten auf Beteiligung an der Ausforschung des Täters oder auf Durchführung von im strafrechtlichen Sinn „zwecklosen“ (weil wenig aussichtsreichen) Erhebungen bloß zur Erleichterung der Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche. Durch eine Obduktion und das dabei zu erstattende gerichtsmedizinische Gutachten solle die Frage geklärt werden, ob eine Straftat den Tod verursacht hat, und wenn ja, auf welche Art. Auch wenn das Interesse der (als Opfer definierten) Lebensgefährten eines Toten, Gewissheit zu haben, ob dieser Opfer einer Straftat war, legitim sei, liege der vorrangige Zweck eines Strafverfahrens in der Durchsetzung des dem Staat vorbehaltenen Strafverfolgungsanspruchs, nicht aber darin, nahen Angehörigen Aufwendungen durch Privatermittlungen zu ersparen bzw allgemein Ersatzansprüche des durch eine Straftat Geschädigten zu schützen. Das gelte auch für den hier geltend gemachten Schaden, der nach dem Klagsvorbringen darin liege, dass aufgrund der Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach Vorliegen des Gutachtens der Beklagten von den Strafverfolgungsbehörden kein Täter ausgeforscht wurde, gegen den sie zivilrechtliche Ansprüche geltend machen hätte können. Die Durchführung der Obduktion und das anschließend erstattete Gutachten sollten also nicht dazu dienen, allfällige zivilrechtliche Ansprüche der Klägerin (als Lebensgefährtin und damit Opfer) gegen einen allfälligen Täter zu schützen bzw die Tatsachengrundlage für die Geltendmachung solcher Ansprüche zu schaffen. Die Beklagte würde also selbst dann nicht gegenüber der Klägerin haften, wenn ihr Gutachten unrichtig wäre. Es fehle am Rechtswidrigkeitszusammenhang. Das Klagebegehren sei daher bereits aus rechtlichen Erwägungen abzuweisen. Die Kostenentscheidung stütze sich auf § 41 Abs 1 ZPO.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin (ON 11) aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Sie beantragt dessen Abänderung in einen Zuspruch und stellt eventualiter einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung (ON 13), der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung- über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist nicht berechtigt .
1.) In ihrer Rechtsrüge macht die Klägerin- auf das Wesentlichste zusammengefasst - geltend, dass die Entscheidung 1 Ob 171/12x entgegen der Auffassung des Erstgerichtes nicht einschlägig sei. Anders als im gegenständlichen Fall, sei den Klägern damals nicht die Rechtsposition eines Opfers zugekommen. Gerichtliche bestellte Sachverständige würden nach den allgemeinen Regeln der §§ 1299f ABGB immer persönlich gegenüber Verfahrensbeteiligten haften. Die Klägerin, die sich dem Strafverfahren auch als Privatbeteiligte angeschlossen hatte, habe selbstverständlich einen Rechtsanspruch auf die Durchführung zielführender Ermittlungen. Andernfalls würden Opfer- bzw Privatbeteiligtenrechte ad absurdum geführt. Zu 1 Ob 171/12x sei ein Rechtsanspruch von nicht am Verfahren beteiligten Geschädigten auf weitere Ermittlungen deshalb abgelehnt worden, weil diese bloß aus zivilrechtlichen Motiven gewünscht worden seien. Daraus ergebe sich aber nicht, dass ein von der Behörde beauftragter Sachverständiger nicht gegenüber verfahrensbeteiligten Opfern haften könne. Die Klägerin (Lebensgefährtin des Verstorbenen und daher Opfer im Sinne von § 65 Z 1 lit b StPO) sei erkennbar in den Schutzbereich der Tätigkeit der Beklagten einbezogen worden. Die Verfahrenseinstellung nach § 194 Abs 2 StPO sei ausdrücklich auf das Gutachten der Beklagten gestützt worden. Ein von der Staatsanwaltschaft beauftragtes Gutachten über die Todesursache und ein Fremdverschulden habe unmittelbar Auswirkungen auf den Fortgang des Ermittlungsverfahrens, die Feststellung der konkreten Tatumstände, die Möglichkeit eines Privatbeteiligtenanschlusses sowie auf etwaige zivilrechtliche Schadenersatzansprüche gegen identifizierbare Täter oder allfällige Amtshaftungsansprüche gegen die Republik Österreich. Durch das fehlerhafte Gutachten sei die Klägerin in der Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche objektiv behindert worden, weil die Täterausforschung unterblieben sei. Es liege ein klassischer Fall eines deliktisch verursachten Informations- bzw Verfolgungsverlustes vor, der dem Rechtswidrigkeitszusammenhang nicht entzogen werden könne. Die Rechtsauffassung des Erstgerichts stehe im Widerspruch zur Judikatur.
2.) Dem wird in der Berufungsbeantwortung - ebenfalls auf das Wesentlichste zusammengefasst - erwidert, dass das Gutachten nicht dazu gedient habe, allfällige zivilrechtliche Ansprüche der Klägerin als Lebensgefährtin und Opfer gegen einen allfälligen Täter zu schützen oder eine Tatsachengrundlage für die Geltendmachung von solchen Ansprüchen zu schaffen. Ein solcher Gutachtenszweck lasse sich der Bestellung der Beklagten nicht entnehmen. Es fehle am Rechtswidrigkeitszusammenhang. Außerdem sei die Einstellung auch unter Berücksichtigung der sonstigen Ergebnisse der polizeilichen Erhebungen erfolgt.
3.) Hierzu wurde erwogen:
4.) Der gerichtlich bestellte Sachverständige ist - anders als der Amtssachverständige - kein Organ im Sinne des § 1 Abs 2 AHG und haftet daher den Prozessparteien unmittelbar und persönlich. Insoweit hat er nach § 1299 ABGB den Mangel der für die Erstattung eines objektiv unrichtigen Gutachtens erforderlichen Kenntnisse zu vertreten. Im Zivilprozess ist in diesem Zusammenhang zu prüfen, welchen Einfluss ein sachlich richtiges Gutachten auf die dort ergangene Entscheidung gehabt hätte. Der Kläger muss behaupten und beweisen, dass er bei einem richtigen Gutachten den Prozess gewonnen hätte bzw dass die Entscheidung im Vorprozess für ihn günstiger ausgefallen wäre, wenn der Sachverständige dort ein in allen von ihm begutachteten Fragen richtiges Gutachten abgegeben hätte ( Schacherreiter in Kletečka/Schauer ABGB-ON 1.09§ 1299 [Stand 1.1.2023, rdb.at], Rz 77; RIS-Justiz RS0026360, RS0026319).
5.) Im Allgemeinen haften Sachverständige nur dem Besteller des Gutachtens, also ihrem Vertragspartner. Grundsätzlich gilt, dass gegenüber der Allgemeinheit keine Verpflichtung besteht, diese vor Vermögensschäden zu schützen. § 1300 ABGB bezieht sich nämlich auf bloße, das heißt „reine“, Vermögensschäden, also Schäden, die nicht infolge der Verletzung eines absolut geschützten Rechtsgutes entstanden sind ( Reischauerin Rummel ABGB³, § 1300 [Stand 1.1.2007, rdb.at] Rz 5, 9).
6.) Eine vertragsmäßige Haftung des Sachverständigen gemäß den §§ 1299 und 1300 ABGB besteht nur gegenüber demjenigen, der das Gutachten bestellte, nicht aber auch gegenüber einem Dritten, der dieses Gutachten verwendete (RIS-Justiz RS0026645).
7.) Eine Haftung gegenüber Dritten besteht (nur) dann, wenn der Besteller des Gutachtens für den Sachverständigen erkennbar gerade auch die Interessen des Dritten mitverfolgt (RIS-Justiz RS0017178) oder wenn der Sachverständige damit rechnen musste, dass sein Gutachten die Grundlage für Dispositionen des Dritten bilden werde (RIS-Justiz RS0106433). Die Frage, ob Interessen Dritter verfolgt werden, richtet sich nach dem Zweck des Gutachtens (RIS-Justiz RS0114126, RS0106433 [T11, 12]; 9 Ob 56/11t, 10 Ob 4/18p).
8.) Von der Rechtsprechung wurden in diesem Zusammenhang die Vermögensinteressen des Erstehers in einem Zwangsversteigerungsverfahren in den Schutzzweck der Normen über die Schätzung des Exekutionsobjekts einbezogen (1 Ob 79/00z). Die Vornahme statischer Berechnungen und die Verfassung von Konstruktionsplänen für einen Dachgeschossausbau soll aber nicht (für den Sachverständigen absehbar) Vermögensinteressen einer Person verfolgen, die erst Jahre später Wohnungseigentümerin wurde (4 Ob 245/18k).
9.) Die Einholung eines Gutachtens im Strafverfahren dient der Erforschung der materiellen Wahrheit, soll also Grundlage dafür schaffen, die Schuld oder Unschuld eines Angeklagten festzustellen (RIS-Justiz RS0026319 [T4]).
10.) Ergibt sich im Zuge eines Strafverfahrens aus dem dem Sachverständigen erteilten Auftrag oder im Zuge der Befundaufnahme, dass ein Verdacht besteht, dass ein anderer als der Beschuldigte bzw Angeklagte als Haupt- oder Nebentäter in Betracht kommt, so muss wegen der amtswegigen Verpflichtung zur Verfolgung von Straftaten mit dessen Verfolgung gerechnet werden. Es ist daher auch dieser Dritte vom Schutzzweck der gerichtlichen Bestellung eines Sachverständigen mitumfasst, ohne dass es darauf ankommt, ob der Betreffende als Zeuge im Verfahren vernommen wurde. Der Gutachtensauftrag umfasst in einem solchen Fall Tatsachenermittlungen zur Aufklärung einer bestimmten Straftat, mit deren Verfolgung der Sachverständige auch gegenüber einem anderen rechnen muss. Sofern diese Tatsachen auch den Gegenstand anderer Beweismittel, etwa von Zeugenaussagen, bilden, stehen sie noch im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Zweck des Gutachtensauftrags, sodass auch derjenige, der durch ein Gutachten in den Verdacht einer falschen Zeugenaussage gerät, vom Schutzzweck mitumfasst ist (RIS-Justiz RS0114126).
11.) Ein Zeuge, dessen Aussage (über die Herstellung einer Urkunde) betreffend ihre inhaltliche Richtigkeit vom Gutachtensauftrag umfasst ist, ist daher vom Schutzzweck des Gutachtensauftrages umfasst (5 Ob 18/00h). Anderes gilt, wenn der Zweck des Gutachtensauftrags gerade nicht darin lag, in einem der materiellen Wahrheitserforschung dienenden Strafverfahren einen Tatverdacht zu be- oder widerlegen (8 Ob 51/08w).
12.) Wenn im Ermittlungsverfahren ein Gutachtensauftrag an den Sachverständigen erteilt wird, die Dauer von Schmerzperioden des Geschädigten festzustellen, so sind auch dadurch die Interessen dieses Dritten geschützt; ist doch die Dauer der Schmerzperioden Grundlage für jene Ansprüche, die der geschädigte Dritte in einem Strafverfahren als Privatbeteiligter (oder in einem späteren Zivilverfahren) geltend machen könnte (10 Ob 4/18p).
13.) Eine Leichenbeschau ist durchzuführen, wenn der natürliche (krankheits- oder altersbedingte) Tod nicht feststeht. Unfälle und Selbstmord sind insoweit keine Fälle einer natürlichen Todesursache, zumal eine Haftung für Fahrlässigkeitsdelikte oder für Mitwirkung am Selbstmord in Betracht kommt ( Tipoldin Fuchs/Ratz, WK, StPO, § 128 [Stand 1.10.2018, rdb.at], Rz 7). Eine Obduktion ist von der Staatsanwaltschaft daher dann anzuordnen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Straftat die Todesursache war ( Kirchbacherin Kirchbacher StPO 15, § 128 [Stand 15.11.2023, rdb.at], Rz 3). Zweck der diesbezüglichen Bestimmungen der StPO (§ 125, 128 StPO) ist es, die Frage zu klären, ob eine Straftat den Tod verursachte und welcher Art diese war (1 Ob 171/12x).
14.) In diesem Zusammenhang hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass zwar ein legitimes Interesse naher Angehöriger eines Getöteten besteht, Gewissheit darüber zu haben, ob dieser Opfer einer Straftat war. Der vorrangige Zweck des Strafverfahrens liegt aber in der Durchsetzung des dem Staat vorbehaltenen Strafverfolgungsanspruchs, dessen Organe im Ermittlungsverfahren von Amts wegen zur Aufklärung eines Verdachts einer Straftat verpflichtet sind, nicht aber darin, nahen Angehörigen Aufwendungen zu ersparen, die ihnen durch Privatermittlungen entstehen. Ein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen einem gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachten über die Todesursache und depressiven Störungen mit Krankheitswert aufgrund andauernder Zweifel an der natürlichen Todesursache besteht nicht. Anhaltende Zweifel von Eltern am Ergebnis eines Obduktionsgutachtens, das die Ursache des Todes ihres Kindes nicht klärte, sind bei objektiv-typisierender Betrachtung nicht geeignet, einen „Schockschaden“ herbeizuführen (1 Ob 171/12x).
15.) Es trifft nunmehr zu, dass ein Lebensgefährte/eine Lebensgefährtin mittlerweile als „Opfer“ definiert wird (§ 65 Z 1 lit b StPO), was zum Zeitpunkt der letztgenannten Entscheidung noch nicht der Fall war.
16.) Die „Opferrechte“ werden durch § 66 Abs 1 StPO dahingehend definiert, dass Opfer - unabhängig von ihrer Stellung als Privatbeteiligte - das Recht haben,
1. sich vertreten zu lassen (§ 73),
1a. eine schriftliche Bestätigung ihrer Anzeige zu erhalten (§ 80 Abs 1),
1b. auf ehestmögliche Beurteilung ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit (§ 66a),
1c. die Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten an eine in § 66b Abs 3 angeführte Einrichtung nach Wahl des Opfers zu verlangen, soweit dies zum Zweck einer Kontaktaufnahme und Beratung über mögliche Ansprüche nach § 66b Abs 1 erforderlich ist,
2. Akteneinsicht zu nehmen (§ 68),
3. vor ihrer Vernehmung vom Gegenstand des Verfahrens über wesentliche Rechte informiert zu werden (§ 70 Abs 1),
4. vom Fortgang des Verfahrens verständigt zu werden (§§ 177 Abs 5, 194, 197 Abs 3, 206 und 208 Abs 3),
5. auf Übersetzungshilfe durch Dolmetschleistungen nach Maßgabe des Abs 3,
6. an einer kontradiktorischen Vernehmung von Zeugen und Beschuldigten (§ 165) und an einer Tatrekonstruktion (§ 150 Abs 1) teilzunehmen,
7. während der Hauptverhandlung anwesend zu sein und den Angeklagten, Zeugen und Sachverständige zu befragen sowie zu ihren Ansprüchen gehört zu werden,
8. die Fortführung eines durch die Staatsanwaltschaft eingestellten Verfahrens zu verlangen (§ 195 Abs 1).
17.) Aus dieser (detaillierten) Definition der Rechte eines „Opfers“ lässt sich nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber es insoweit im Auge hatte, der Vermögenssituation von „Opfern“, insbesondere betreffend „reine Vermögensschäden“, soweit es sich nicht um Privatbeteiligtenansprüche handelt, einen (im Verhältnis zur vorangegangenen Rechtslage) weitergehenden Schutz einzuräumen.
18.) Es ist daher nicht erkennbar, warum sich zufolge der oben genannten gesetzlichen Regelungen (§§ 65 f StPO) an der in 1 Ob 171/12x dargestellten Rechtslage betreffend den Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen dem Gutachten eines (gemäß § 128 StPO tätigen) Sachverständigen und den hier geltend gemachten Ansprüchen (Trauerschmerzengeld und Schockschaden) bzw deren Sicherung gegenüber potentiellen Tätern etwas ändern sollte.
19.) Es besteht zwar ein Unterschied zwischen der der Entscheidung 1 Ob 171/12x zugrundeliegenden und der gegenständlichen Konstellation. Damals wurden aus der aufgrund eines unrichtigen Gutachtens nicht festgestellten Todesursache depressive Störungen mit Krankheitswert aufgrund der andauernden Zweifel an der natürlichen Todesursache (des Sohnes der damaligen Kläger) abgeleitet. Im vorliegenden Fall behauptet die Klägerin hingegen, dass sie durch das (angeblich) unrichtige Gutachten der Beklagten an der Geltendmachung von Privatbeteiligtenansprüchen (gegenüber unbekannt gebliebenen Tätern bzw gegenüber der Republik nach den Bestimmungen des AHG) gehindert worden sei, weil (aufgrund des Gutachtens der Beklagten) keine weiteren Ermittlungen stattgefunden hätten.
20.) Der Oberste Gerichtshof hat nunmehr (siehe oben) schon ausgesprochen, dass ein in einem Strafverfahren tätiger Gutachter, der mit der Ermittlung von Schmerzperioden betraut ist, erkennen muss, dass allfällige Ansprüche des Opfers (als Privatbeteiligter) aufgrund seiner gutachterlichen Tätigkeit letztlich beglichen werden können, und ausgehend von dieser Überlegung einen Rechtswidrigkeitszusammenhang bejaht.
Diese Konstellation ist mit dem vorliegenden Sachverhalt aber nicht vergleichbar. Die Beklagte als Sachverständige hatte nämlich den Auftrag, „Befund und Gutachten zur Todesursache sowie zum Vorliegen eines allfälligen Fremdverschuldens“ zu erstatten. Der Gutachtensauftrag erstreckte sich daher lediglich auf die Schaffung der Beurteilungsgrundlage dafür, ob weitere Ermittlungen durchzuführen sind, um einen (allfälligen) Täter zu ermitteln. Damit kam der Beklagten aber (für sie erkennbar) nur die Aufgabe zu, die Voraussetzungen dafür zu schaffen bzw daran mitzuwirken, dass der Strafverfolgungsanspruch des Staates umgesetzt werden kann. Irgendein Zusammenhang mit Interessen einer dritten Person (wenn auch eines „Opfers“ im Sinn von § 65 StPO) ist aber nicht erkennbar.
21.) Der Berufung war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
Der Zulässigkeitsausspruch beruht darauf, dass einerseits zum Zeitpunkt der Entscheidung 1 Ob 171/12x die Definition des Lebensgefährten als Opfer noch nicht ausdrücklich gesetzlich determiniert war und andererseits in der genannten Entscheidung ein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen dem Sachverständigengutachten und direkt daraus abgeleiteten Ansprüchen (depressive Störungen mit Krankheitswert aufgrund andauernder Zweifel an der natürlichen Todesursache) geprüft wurde, wohingegen die gegenständlich behaupteten Ansprüche daraus abgeleitet werden, dass der Klägerin die Geltendmachung von Privatbeteiligtenansprüchen (Schockschaden und Trauerschmerzengeld) zufolge des Unentdecktbleibens des (angeblichen) Täters als Adressat solcher Ansprüche verunmöglicht worden sei.
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