Der Sachverständige ist einem Dritten gegenüber haftbar, wenn der Besteller für den Sachverständigen erkennbar gerade die Interessen des Dritten mitverfolgte.
…Dritten eine Entscheidungsgrundlage darstellen soll. Wesentlich ist daher vor allem, zu welchem Zweck das Gutachten erstattet wurde (RIS Justiz RS0106433 [T11, T12]; s auch RS0026552; RS0017178). Der Zweck der Inventarisierung ist auf das Verlassenschaftsverfahren beschränkt (RIS Justiz RS0006465). Soweit das Inventar als Berechnungsgrundlage für Ansprüche von Pflichtteilsberechtigten oder Gläubigern dient, ist…
…und die Drittbeklagte bei der Erstellung der Informationsmemoranden als Sachverständige iSd §§ 1299, 1300 ABGB auch gegenüber Dritten einzuhalten hatten (vgl dazu RS0106433; RS0017178 [T4]; zuletzt etwa 8 Ob 96/19d). [52] 6.2.4. Eine Ersatzpflicht der Zweit- und der Drittbeklagten in Bezug auf die Rechtsverteidigungskosten ist vor…
…ABGB besteht bei einem Verstoß gegen objektiv rechtliche Sorgfaltspflichten auch gegenüber Dritten, wenn der Besteller für den Sachverständigen erkennbar gerade die Interessen des Dritten mitverfolgte (RS0017178). Ein Sachverständiger haftet für den durch sein Verschulden verursachten Schaden nach dem § 1299 ABGB dritten Personen gegenüber insbesondere dann, wenn er ein Gutachten…
…sich im Besonderen danach, zu welchem Zweck das Gutachten erstattet wurde (5 Ob 18/00h; 6 Ob 81/01g; RIS Justiz RS0017178 ua). Ein vom Gericht bestellter Sachverständiger, der im Zivilprozess ein unrichtiges Gutachten abgibt, haftet nach ständiger Rechtsprechung den Parteien gegenüber persönlich nach §§ …
…Dritten eine Entscheidungsgrundlage darstellen soll. Wesentlich ist daher vor allem, zu welchem Zweck das Gutachten erstattet wurde (RIS-Justiz RS0106433 [T11, T12]; s auch RS0026552; RS0017178). 2. Für das Exekutionsverfahren sieht § 141 Abs 5 EO vor, dass der Sachverständige, der die Schätzung des Exekutionsobjekts vornimmt, nach § …
…Schutzwirkungen auch zu g unsten des Klägers als späteren Erben, jedenfalls klar erkennbar sein müssen, dass ihre Tätigkeit auch im Interesse der Erben erfolgen sollte (RS0017178; RS0026552). Anhaltspunkte dafür, dass etwa eine Steueroptimierung für die Gesamtrechtsnachfolger der Verstorbenen oder sonst Angelegenheiten, die die Vermögenssphäre potentieller Erben berühren hätten können, Gegenstand des…
…die Grundlage für dessen Disposition bilden werde (RIS Justiz RS0106433) oder wenn der Vertragspartner des Sachverständigen erkennbar gerade die Interessen dieses Dritten mitverfolgte (RIS Justiz RS0017178, RS0114126). Geschützt ist schließlich ein Dritter auch, wenn eine Aussage erkennbar drittgerichtet ist, also ein Vertrauenstatbestand vorliegt, der für den Dritten eine Entscheidungsgrundlage darstellen soll…
…Dritten, wenn deren Interessen vom Schutzzweck der gerichtlichen Bestellung erfasst werden (vgl RIS Justiz RS0026316 [T1]; 5 Ob 18/00h mwN = RIS Justiz RS0017178 [T6]; Karner in KBB 3 § 1299 ABGB Rz 10 mwN). Dass der Kläger keine Partei des Verlassenschaftsverfahrens war, hat der Oberste Gerichtshof…
…aber auch derjenigen des Einbringers. Aus diesem Grund kommt auch eine Haftung der beklagten Partei nach § 1299 ABGB nicht in Betracht (vgl RIS-Justiz RS0017178; RS0026645). Inwieweit auch die Aktionäre der aufnehmenden Gesellschaft vom Schutzzweck des § 150 Abs 3 AktG iVm § 42 AktG und § 275 HGB erfasst…
…Karner in KBB², § 1300 Rz 3). Aus dem Gutachtensauftrag ergibt sich, welche Interessen Dritter geschützt sind. Mögliche Kreditgeber oder Käufer genügen (RIS-Justiz RS0017178). In Bezug auf die Frage der schadensverursachenden Haftung ist der Gutachtensauftrag jener Maßstab, an dem die Tauglichkeit und Richtigkeit des Gutachtens zu messen ist (RIS…
…zu erstrecken seien, wenn nach dem dem Sachverständigen erkennbaren Zweck des Gutachtensauftrags gerade auch die Interessen eines oder mehrerer bestimmter Dritter mitverfolgt würden (RIS Justiz RS0017178; RS0026552; zuletzt 8 Ob 51/08w). 2.2. Im vorliegenden Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Vertrag zwischen dem Bauherrn und der…
…Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter wird angenommen, wenn der Besteller des Gutachtens für den Sachverständigen erkennbar gerade auch die Interessen des Dritten mitverfolgte (RS0026552; RS0017178). Nunmehr überwiegend (vgl 7 Ob 77/11s) wird die Sachverständigenhaftung allerdings auf objektiv-rechtliche Sorgfaltspflichten gestützt, zumal die Konstruktion des Vertrags mit Schutzwirkung…
…Ob 513/96 = SZ 69/258 = JBl 1997, 524 = ecolex 1997, 844 [ Wilhelm ] = ÖBA 1997, 646 = RdW 1997, 397; RIS Justiz RS0017178 T4; Karner aaO Rz 3 mwN). Geschützt ist der Dritte, wenn eine Aussage erkennbar drittgerichtet ist, also ein Vertrauenstatbestand vorliegt, der für den Dritten…
…auch Dritten, wenn deren Interessen vom Schutzzweck der gerichtlichen Bestellung erfasst werden (vgl RIS Justiz RS0026316 [T1]; 5 Ob 18/00h = RIS Justiz RS0017178 [T6]; 1 Ob 67/12b mwN). Nicht alle Normen der StPO dienen auch dem Schutz des durch eine Straftat Geschädigten. Vielmehr ist bei…
…die Grundlage für dessen Disposition bilden werde (RIS Justiz RS0106433), oder wenn der Vertragspartner des Sachverständigen erkennbar gerade die Interessen dieses Dritten mitverfolgte (RIS Justiz RS0017178; vgl auch RS0114126). Geschützt ist ein Dritter auch, wenn eine Aussage erkennbar drittgerichtet ist, also ein Vertrauenstatbestand vorliegt, der für den Dritten eine Entscheidungsgrundlage darstellen…
…muss, dass sein Gutachten die Grundlage für dessen Disposition bilden werde (RS0106433), oder wenn der Vertragspartner des Sachverständigen erkennbar gerade die Interessen dieses Dritten mitverfolgte (RS0017178, RS0114126). Im vorliegenden Fall könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Tätigkeit des Beklagten 2006 und 2009 für ihn absehbar die Vermögensinteressen der Klägerin im…
…ob die dies verneinende Rechtsansicht des Berufungsgerichtes in Einklang mit den Grundsätzen der jüngeren Rechtsprechung zur Haftung des Sachverständigen gegenüber Dritten steht (vgl RIS-Justiz RS0017178, RS0026316, RS00106433, RS0114126). Allerdings muss die aufgezeigte, im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage im vorliegenden Fall aus folgenden Erwägungen nicht beantwortet…
…Besteller des Gutachtens für den Sachverständigen erkennbar gerade auch die Interessen des Dritten mitverfolgt (5 Ob 18/00h; 7 Ob 273/00y; RIS-Justiz RS0026552, RS0017178), sodass, wie dies der Oberste Gerichtshof in neuerer, nunmehr ständiger Rechtsprechung vertritt, die objektiv-rechtlichen Sorgfaltspflichten auf den Dritten zu erstrecken sind (3 Ob 67…
…10 Ob 32/11w jeweils mwN). Aus dem Gutachtensauftrag ergibt sich, welche Interessen Dritter geschützt sind. Mögliche Kreditgeber oder Käufer genügen (RIS Justiz RS0017178). In Bezug auf die Frage der schadensverursachenden Haftung ist der Gutachtensauftrag jener Maßstab, an dem die Tauglichkeit und Richtigkeit des Gutachtens zu messen ist (RIS…
…dessen Dispositionen bilden werde (SZ 69/258, 1 Ob 673/94, SZ 57/122, RdW 1985, 306, EvBl 2000/206, 5 Ob 18/00h, RS0106433, RS0017178; zu allgemein RS0026645 uva). Es wurde die Ansicht vertreten, dass in diesem Fall ein Vertrag zu Gunsten Dritter oder mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter vorliege…
…nur gegenüber dem Besteller des Gutachtens (RIS Justiz RS0026645), gegenüber Dritten aber dann, wenn der Besteller erkennbar auch die Interessen Dritter mitverfolgt (RIS Justiz RS0026552; RS0017178). Die objektiv rechtlichen Sorgfaltspflichten erstrecken sich auf einen Dritten, wenn der Sachverständige damit rechnen muss, dass sein Gutachten Dritten zur Kenntnis gelangen wird und eine…
…oder des Ingerenzprinzips auf eine schadenersatzrechtliche Haftung beziehen (vgl RIS Justiz RS0013961; RS0037785). Eine Schadenersatzklage hat der Kläger ausdrücklich nicht erhoben (vgl dazu RIS Justiz RS0017178; RS0026552). Auch dann, wenn der Kläger das Klagebegehren auf jeden erdenklichen Rechtsgrund stützt, entbindet ihn eine solche Leerformel nicht von der Verpflichtung, die rechtserzeugenden Tatsachen…
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