RS0026645 – OGH Rechtssatz
Eine vertragsmäßige Haftung des Sachverständigen gemäß den §§ 1299 und 1300 ABGB besteht nur gegenüber demjenigen, der das Gutachten bestellte, nicht aber auch gegenüber einem Dritten, der dieses Gutachten verwendete.
…2. Die Ersatzpflicht des Sachverständigen nach §§ 1299 f ABGB ist grundsätzlich auf den aus dem Schuldverhältnis Berechtigten beschränkt (RIS Justiz RS0026234; RS0026645). Eine Haftung gegenüber einem Dritten kommt aber etwa dann in Betracht, wenn ein Vertrag mit Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter vorliegt oder die objektiv-rechtlichen Schutzwirkungen…
…Jahresabschlusses zur Stellung von Konkursanträgen nicht besteht und auch deren Haftung Dritten gegenüber nicht auf Insolvenzverschleppung gestützt werden kann. Warum dies der Rechtsprechung (etwa zu RS0026645 ) widersprechen sollte, zeigt die Revision nicht auf; auf die Darlegungen des Berufungsgerichts, dass eine faktische Geschäftsführung der Geschäftspartnerin der Kläger durch den Geschäftsführer der Steuerberaterin…
…RS0042828) . [3] 2.2. Die Ersatzpflicht des Sachverständigen nach §§ 1299 f ABGB ist grundsätzlich auf den aus dem Schuldverhältnis Berechtigten beschränkt (RS0026234; RS0026645). [4] Eine Haftung gegenüber einem Dritten kommt etwa dann in Betracht, wenn ein Vertrag mit Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter vorliegt oder die objektiv-rechtlichen Schutzwirkungen…
…bilden werde. 2. Die Ersatzpflicht des Sachverständigen nach §§ 1299 f ABGB ist grundsätzlich auf den aus dem Schuldverhältnis Berechtigten beschränkt (RS0026234; RS0026645). Eine Haftung gegenüber einem Dritten kommt aber ua dann in Betracht, wenn die objektiv-rechtlichen Schutzwirkungen auf den Dritten zu erstrecken sind (7 Ob…
…gerade (auch) die Interessen dieses Dritten mitverfolgt hat; in einem solchen Fall liegt ein Vertrag zugunsten Dritter oder mit Schutzwirkung zugunsten Dritter vor (vgl RS0026552; RS0026645; RS0026234). Dass der Auskunftgeber in abstracto damit rechnen muss, die Information werde irgendwie – auch durch Weitergabe durch den Besteller – an Außenstehende gelangen, reicht…
…Personen, hinsichtlich derer er damit rechnen musste, dass sein Gutachten oder seine Auskunft die Grundlage für ihre Disposition bilden würde (vgl dazu RIS-Justiz RS0106433; RS0026645 [T5]; siehe auch 3 Ob 79/10d zu einem für Werbezwecke verwendeten Gutachten zur „Mündelsicherheit“ eines Wertpapiers). 2.2. Der Revisionswerber wendet…
…Personen, hinsichtlich derer er damit rechnen musste, dass sein Gutachten (oder seine Auskunft) die Grundlage für ihre Disposition bilden würde (vgl dazu RIS Justiz RS0106433; RS0026645 [T5]; siehe auch 3 Ob 79/10d zu einem für Werbezwecke verwendeten Gutachten zur „Mündelsicherheit“ eines Wertpapiers). 2.2. Der Revisionswerber…
…Dritten gegenüber von der Erkennbarkeit mitverfolgter Interessen bestimmter Dritter abhängt (RIS Justiz RS0026552), die sich schon aus dem Zweck des Gutachtens ergeben kann (RIS Justiz RS0026645 [T7 und T12]; 3 Ob 79/10d). Hier ist mangels gesetzlicher Haftungsbeschränkung das Argument der Vermeidung uferloser Haftung durchaus stichhältig. 2. Gegen die…
…auch derjenigen des Einbringers. Aus diesem Grund kommt auch eine Haftung der beklagten Partei nach § 1299 ABGB nicht in Betracht (vgl RIS-Justiz RS0017178; RS0026645). Inwieweit auch die Aktionäre der aufnehmenden Gesellschaft vom Schutzzweck des § 150 Abs 3 AktG iVm § 42 AktG und § 275 HGB erfasst sind…
…nach den §§ 1299 f ABGB beschränkt sich grundsätzlich auf den aus dem Schuldverhältnis Berechtigten, also regelmäßig den Auftraggeber (RIS Justiz RS0026234; RS0026645 ua). Eine Haftung gegenüber einem Dritten kommt allerdings dann in Betracht, wenn die objektiv-rechtlichen Schutzwirkungen auf ihn zu erstrecken sind (RS0026234 [T13]). Das ist…
…nach den §§ 1299 f ABGB beschränkt sich grundsätzlich auf den aus dem Schuldverhältnis Berechtigten, also regelmäßig den Auftraggeber (RIS Justiz RS0026234; RS0026645; 7 Ob 60/21f). [2] 1.2 Eine Haftung gegenüber einem Dritten kommt dann in Betracht, wenn die objektiv rechtlichen Schutzwirkungen auf ihn…
…Begründung: 1.1 Die Ersatzpflicht des Sachverständigen nach §§ 1299 f ABGB ist grundsätzlich auf den aus dem Schuldverhältnis Berechtigten beschränkt (RS0026234, RS0026645). Eine Haftung gegenüber Dritten kommt aber etwa dann in Betracht, wenn ein Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter vorliegt oder die objektiv rechtlichen Schutzwirkungen auf den…
…daher vor allem, zu welchem Zweck das Gutachten erstattet wurde (RS0106433 [T12]; RS0017178 [T10, T13]). Ausschlaggebend ist, wie ein verständiger Informationsempfänger die Expertise auffassen durfte (RS0026645 [T15]). 2.2 Das Berufungsgericht kam im vorliegenden Fall zu dem Schluss, dass der Beklagte angesichts der Bestimmung des § 6 im Ankaufsgutachten keine…
…werde (SZ 69/258, 1 Ob 673/94, SZ 57/122, RdW 1985, 306, EvBl 2000/206, 5 Ob 18/00h, RS0106433, RS0017178; zu allgemein RS0026645 uva). Es wurde die Ansicht vertreten, dass in diesem Fall ein Vertrag zu Gunsten Dritter oder mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter vorliege (SZ 57/122…
…grundsätzlichen Haftungsvoraussetzungen Folgendes auszuführen: I.1. Zur Haftung der Sachverständigen gegenüber Dritten: Die Vertragshaftung besteht zunächst nur gegenüber dem Besteller des Gutachtens (RIS Justiz RS0026645), gegenüber Dritten aber dann, wenn der Besteller erkennbar auch die Interessen Dritter mitverfolgt (RIS Justiz RS0026552; RS0017178). Die objektiv rechtlichen Sorgfaltspflichten erstrecken sich auf einen…
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