JudikaturOLG Graz

8Bs186/25a – OLG Graz Entscheidung

Entscheidung
20. August 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Mag a . Berzkovics (Vorsitz) sowie die Richter Mag. Petzner, Bakk. und Mag. Obmann, LL.M. in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen, teils durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 3, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 26. Mai 2025, GZ **-22, nach der am 20. August 2025 in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Liensberger, LL.M., des Angeklagten A* und seines Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Gießauf durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird dahin Folgegegeben, dass gemäß § 43a Abs 3 StGB der Teil der Freiheitsstrafe von acht Monaten für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wird.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Text

gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch ein Adhäsionserkenntnis enthält, wurde der am ** geborene A* des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls, teils durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 3, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 130 Abs 1 StGB zur Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.

Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wurde die Vorhaft (von 17. April 2025, 15.50 Uhr bis 26. Mai 2025, 15.35 Uhr) angerechnet.

Gemäß § 19a Abs 1 StGB wurden ein Bolzenschneider und eine Zange konfisziert.

Gemäß § 20 Abs 1 StGB wurden zwei sichergestellte Fahrräder für verfallen erklärt. Ferner wurde gemäß § 20 Abs 3 StGB der Betrag von EUR 400,00 für verfallen erklärt.

Dem Schuldspruch zufolge hat der Angeklagte zu nachangeführten Zeiten in ** mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, nachangeführten Verfügungsberechtigten fremde bewegliche Sachen in einem nicht näher bekannten, jedoch EUR 5.000,00 nicht übersteigenden Wert teils durch Einbruch (III./1./ und III./3./) teils weggenommen (I./, II./ und III./2), teils wegzunehmen versucht (III./1./ und III./3./), wobei er die Taten in der Absicht beging, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges, bei jährlicher Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von EUR 400,00 übersteigendes fortlaufendes Einkommen zu verschaffen (§ 70 Abs 1 Z 3 erster Fall StGB), und zwar

I./ am 3. April 2025 B*, Inhaber des Elektronikfachgeschäftes „C*“, ein iPhone im Wert von EUR 400,00;

II./ am 12. April 2025 Berechtigten der „D* GmbH“ ein Parfum der Marke „Joop!“ im Wert von EUR 69,90;

III./ am 17. April 2025 unbekannten Verfügungsberechtigten

1./ ein Mountainbike der Marke MERIDA in unbekanntem Wert, indem er mit einem mitgeführten Bolzenschneider das Fahrradschloss aufzuzwicken versuchte, wobei es infolge der Betretung auf frischer Tat beim Versuch blieb;

2./ ein Mountainbike der Marke BULLS von unbekanntem Wert;

3./ ein Fahrrad von unbekanntem Wert, indem er mit einer mitgeführten Zange das Fahrradschloss aufzuzwicken versuchte, wobei es infolge der Betretung auf frischer Tat beim Versuch blieb.

Die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe zielt auf deren Herabsetzung und die zumindest teilbedingte Nachsicht ab (ON 23).

Rechtliche Beurteilung

Das Rechtsmittel ist teilweise erfolgreich.

Fallbezogen beträgt der Strafrahmen nach § 130 Abs 1 StGB bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe.

Erschwerend wirkt, dass der Angeklagte bereits mehrfach (bereinigt um Zusatzstrafenverhältnisse viermal) wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten verurteilt worden ist (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB), wobei das lange Zurückliegen der Verurteilungen das Gewicht des dadurch verwirklichten besonderen Erschwerungsgrundes erheblich mindert. Schuldaggravierend (§ 32 Abs 2 und Abs 3 StGB) sind ferner die die Voraussetzungen der Gewerbsmäßigkeit nach § 70 Abs 1 Z 3 erster Fall StGB übersteigende Tatwiederholung (RIS-Justiz RS0091375 [T6] und RS0099968; 11 Os 91/22z) und die (nicht den anzuwendenden Strafsatz bestimmende) teilweise Qualifikation der Diebstahlshandlungen (auch) durch Einbruch.

Mildernd ist, dass der Angeklagte außer zu der zu III./1./ abgeurteilten Tat ein reumütiges Geständnis abgelegt hat (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB) und dass es in Ansehung der Taten zu III./1./ und III./3./ beim Versuch geblieben ist (§ 34 Abs 1 Z 13 StGB).

Die Sicherstellung der zu den Taten zu III.1./ und III./2./ gegenständlichen Fahrräder ist mangels Möglichkeit zur Rückstellung an deren Eigentümer, die bislang nicht ausgeforscht werden konnten (ON 10.2, 2), nicht schuldmindernd zu berücksichtigen.

Entgegen dem Vorbringen des Angeklagten ist die Tatbegehung zu III./ unter dem Einfluss von Suchtmitteln, wodurch er lediglich leicht beeinträchtig war (ON 3, 7), nicht mildernd, wobei im Übrigen auch aus einer allfälligen Suchtmittelergebenheit und dem damit verbundenen Bedarf an finanziellen Mitteln zur Finanzierung keine mildernden Umstände abgeleitet werden (RIS-Justiz RS0091231, RS0087417 [T9, T17]). Mit Blick auf die Tilgungsfrist bei mehreren Verurteilungen (§ 4 TilgG) sind die in der Strafregisterauskunft ausgewiesenen Verurteilungen nicht getilgt und ist ein ordentlicher Lebenswandel des Angeklagten nicht anzunehmen. Soweit der Angeklagte mit seinem Vorbringen, wonach er die Tat lediglich aus Unbesonnenheit begangen habe, den Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 7 StGB für sich reklamiert, ist darauf zu verweisen, dass einer Tatbegehung aus Unbesonnenheit die Tatwiederholung entgegensteht ( Mayerhofer, StGB 6§ 34 E 26 mwN). Soweit der Angeklagte unter Aspekten des § 34 Abs 1 Z 8 StGB ohne weitere Ausführungen auf eine allgemein begreifliche, heftige Gemütsbewegung rekurriert, bringt er keine Affektlage, deren Auswirkungen fallbezogen aus der Perspektive eines maßgerechten Durchschnittsmenschen allgemein begreiflich wäre (zum Maßstab vgl RIS-Justiz RS0092072), zur Darstellung. Damit liegt auch dieser besondere Milderungsgrund nicht vor. Worin fallbezogen die vom Angeklagten reklamierte „besonders verlockende Gelegenheit“ im Sinne des § 34 Abs 1 Z 9 StGB (die es im Übrigen in besonderem Maße nahelegen müsste, dass ihr auch ein ansonsten rechtstreuer Mensch unterliegen könnte; RIS-Justiz RS0091076) bestehen sollte, ist nicht nachvollziehbar.

Ausgehend von den Strafzumessungsgründen (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) erweist sich auf Grundlage der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) die vom Erstgericht ausgemessene Strafe als schuld- und tatangemessen und ist solcherart nicht korrekturbedürftig.

Trotz des strafrechtlich belasteten Vorlebens des Angeklagten - die Strafregisterauskunft weist bereinigt um mehrere Zusatzstrafenverhältnisse insgesamt sieben Verurteilungen aus - ist nach den Umständen des konkreten Falls die Gewährung teilbedingter Strafnachsicht gemäß § 43a Abs 3 StGB sachgerecht. Denn der Angeklagte hat (abgesehen von der nunmehrigen Untersuchtungshaft) bislang lediglich einmal das Haftübel (in der Dauer von drei Monaten) verspürt (Pos 07 in ON 8.4) und sich seit der Rechtskraft der letzten Verurteilung vor rund zwölf Jahren (Pos 10 in ON 8.4) wohlverhalten, weshalb anzunehmen ist, dass der Vollzug eines viermonatigen Strafteils ausreicht, um ihn in Zukunft von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Dadurch wird auch generalpräventiven Erfordernissen hinreichend entsprochen. Aus diesem Grund ist gemäß § 43a Abs 3 StGB der Teil von acht Monaten für eine dreijährige Probezeit bedingt nachzusehen und erweist sich die Berufung insoweit als erfolgreich.

Eine vom Angeklagten (primär) angestrebte gänzlich bedingte Strafnachsicht nach § 43 Abs 1 StGB kommt aufgrund seines einschlägig getrübten Vorlebens und des Umstandes, dass er sich in der Vergangenheit selbst durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe nicht tatabhaltend beeindrucken ließ, aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht.

Nach den unbedenklichen Feststellungen (US 4) liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Konfiskation (§ 19a Abs 1 StGB) der vom Angeklagten zur Begehung der vorsätzlichen Straftaten zu III./1./ und III./3./ verwendeten und in seinem Eigentum stehenden Gegenstände, nämlich des sicherstellten Bolzenschneiders und der sichergestellten Zange, ebenso vor, wie für den Verfall der durch die strafbaren Handlungen zu III./1./ und III./2./ erlangten Fahrräder (§ 20 Abs 1 StGB) und von EUR 400,00 als Wertersatz für das durch die strafbare Handlung zu I./ erlangte, nicht sichergestellte Mobiltelefon (§ 20 Abs 3 StGB). Mit Blick auf die Schwere der Tathandlungen und die Schuld des Angeklagten erweist sich das Konfiskationserkenntnis auch als verhältnismäßig (§ 19a Abs 2 StGB), sodass dieses nicht korrekturbedürftig ist. Auch das Verfallserkenntnis ist nicht zu kritisieren, da Gründe für ein Unterbleiben des Verfalls, insbesondere auch nach § 20a Abs 2 Z 2 und Z 3 sowie Abs 3 StGB, nicht vorliegen (vgl Fuchs/Tipold in WK 2StGB § 20a Rz 17 ff; Leukauf/Steininger/Stricker, StGB 4 § 20a Rz 6 ff). Solcherart bleibt die Berufung in Ansehung des Konfiskations- und des Verfallserkenntnisses ohne Erfolg.

Der Kostenausspruch gründet auf § 390a Abs 1 StPO.