Bei Prüfung der allgemeinen Begreiflichkeit einer Gemütsbewegung ist unter Anlegung eines idividualisierenden objektiv-normativen Maßstabes vom Verhalten eines rechtstreuen Durchschnittsmenschen auszugehen, der mit den durch die inländische Rechtsordnung geschützten Werten innerlich verbunden ist.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden