Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Mag a . Berzkovics (Vorsitz) und die Richter Mag. Obmann, LL.M. und Mag. Petzner, Bakk. in der Strafsache gegen A*und einen weiteren Beschuldigten wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Rechtsschutzbeauftragten der Justiz gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 6. April 2025, AZ ** (ON 15 der Akten AZ B* der Staatsanwaltschaft Leoben) in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folgegegeben und festgestellt, dass der angefochtene Beschluss das Gesetz in § 105 Abs 1 zweiter Satz iVm § 5 Abs 1 StPO verletzt.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
begründung:
[1] Die Staatsanwaltschaft Leoben führt zum AZ B* ein Ermittlungsverfahren unter anderem gegen A* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG.
[2] Im Zuge einer am 29. März 2025 durchgeführten Durchsuchung einer Wohnung des Mitbeschuldigten C*, in der sich – wie sich später herausstellte – auch A* befand, konnten auf Höhe des Fensters der Wohnung auf dem an die Straße angrenzenden Grünstreifen bzw im Bereich des dahinterliegenden Bahngleises ein Rucksack, ein (darunter liegendes) Mobiltelefon der Marke ** sowie (wenige Meter davon entfernt) eine Feingrammwaage vorgefunden werden. Im Rucksack befanden sich drei leere Plastikverpackungen mit Suchtgiftanhaftungen, nämlich zwei Vakuumierbeutel und ein Plastikfrischhaltebeutel mit der Aufschrift „135“, weiters ein „Plastik-Zip-Beutel“ mit (netto) 66,84 Gramm Cannabiskraut, eine schwarze Dose mit (netto) 22,23 Gramm Cannabiskraut sowie mehrere Hundekotsäckchen (ON 4, 6 f iVm der Lichtbildbeilage ON 3). Da die genannten Gegenstände zu diesem Zeitpunkt keinem der beiden Beschuldigten zugeordnet werden konnten, wurden das Suchtgift, das Verpackungsmaterial und die Feingrammwaage gemäß „§ 110 Abs 3 StPO“ und das Mobiltelefon gemäß „§ 42 SPG“ sichergestellt (ON 4, 7 iVm ON 8.23). In der darauffolgenden Einvernahme des aus eigenem festgenommenen A* räumte dieser schließlich ein, den Rucksack noch vor der bevorstehenden Durchsuchung aus dem Fenster geworfen zu haben. Das unmittelbar darunter aufgefundene Mobiltelefon gehöre seinem Bruder, der es ihm zum Gebrauch überlassen habe, weil er selbst keines besitze. Die sichergestellte Feingrammwaage gehöre nicht ihm und habe er diese auch nicht nach draußen geworfen (ON 2.8, 5). A* wurde schließlich am 30. März 2025 in die Justizanstalt Leoben überstellt (ON 6.2). Am 1. April 2025 wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt (ON 10), die in der Zwischenzeit gegen gelindere Mittel aufgehoben wurde (ON 35).
[3] Mit dem angefochtenen Beschluss vom 6. April 2025 (ON 15, 9) bewilligte der Haft- und Rechtsschutzrichter des Landesgerichts Leoben – der Sache nach unter Übernahme der darin angegebenen Gründe (zur Zulässigkeit vgl RIS-Justiz RS0124017) – antragsgemäß (ON 1.10) die auf §§ 109 Z 2a lit a, b und „c“, 115f Abs 1 und 2 StPO gegründete Anordnung der Staatsanwaltschaft auf Beschlagnahme des sichergestellten Smartphones der Marke ** samt jenen Daten, die an anderen Speicherorten als „in den Datenträgern“ gespeichert sind, soweit auf sie „von diesen vom angeführten Mobiltelefon“ aus zugegriffen werden kann, insbesondere Cloud-Speicher, Online-E-Mail-Postfächer, externes Hosting etc. zum Zwecke der Auswertung „nach jenen Dateninhalten, die für die Aufklärung der Straftat des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 SMG bzw des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift(en) nach § 27 Abs 1 SMG wesentlich sind“, für den Zeitraum von 1. Jänner 2023 bis 30. März 2025 in Bezug auf im Beschluss näher definierte Dateninhalte (2.) und Datenkategorien (3.) und befristete die Wirksamkeit des Beschlusses mit 6. April 2028.
[4] Das Erstgericht ging im Rahmen seiner angefochtenen Entscheidung vom Verdacht aus, A* habe im Zeitraum von Anfang 2023 bis 28. März 2025 in ** und anderen Orten des Bundesgebiets mit von vornherein auf eine kontinuierliche Tatbegehung sowie den daran geknüpften Additionseffekt gerichtetem Vorsatz vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge an noch auszuforschende Personen mit Gewinnaufschlag verkauft, und zwar (1.) am 28./29. März 2025 68 Gramm Cannabiskraut an zumindest eine noch auszuforschende Person sowie (2.) darüber hinausgehend noch auszuforschenden Personen in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge und dadurch das Verbrechen des Suchtgifthandels nach „§ 28a Abs 1 SMG“ begangen.
[5] Der (gesamte) Originaldatenbestand des sichergestellten Mobiltelefons wurde dem Akteninhalt zufolge bereits zum Zwecke der Aufbereitung (§ 109 Z 2b StPO) und Auswertung der Daten (§115i StPO) gesichert (ON 20.2, 3 iVm ON 26, 3).
[6] Gegen die gerichtliche Bewilligung der Beschlagnahme richtet sich die Beschwerde des Rechtsschutzbeauftragten, in der – ohne die Beschlagnahmevoraussetzungen zu bestreiten – nur die unverhältnismäßig lange Befristung für die Durchführung der Maßnahme kritisiert wird (ON 15.3).
[7] Voranzustellen ist, dass dem Rechtsschutzbeauftragten nach § 115l Abs 1 StPO die Prüfung und Kontrolle der Anordnung, Genehmigung, Bewilligung und Durchführung einer Beschlagnahme von Datenträgern und Daten (§ 109 Z 2a StPO) obliegt. In diesem Rahmen steht ihm gemäß § 115l Abs 4 StPO auch Beschwerde gegen die Bewilligung einer solchen Beschlagnahme und Einspruch gegen deren Anordnung und Durchführung zu; dieses Recht erlischt mit dem Ablauf der Rechtsmittelfrist des Beschuldigten.
[8]
Die Anordnung der Beschlagnahme samt gerichtlicher Bewilligung wurde dem Beschuldigten am 9. April 2025 zugestellt (Zustellnachweis zu ON 15). Die am 23. April 2025 bei der Staatsanwaltschaft eingebrachte Beschwerde ist daher zulässig und rechtzeitig. Sie ist auch inhaltlich berechtigt.
[9] Ausgehend davon, dass gerichtliche Entscheidungen über Sicherstellungen nach der StPO seit 2008 als Beschlagnahme definiert sind (§ 109 Z 2 StPO), ist die Beschlagnahme „von Datenträgern und Daten“ in § 109 Z 2a StPO als eine gerichtliche Entscheidung auf Begründung einer Sicherstellung von Datenträgern und darauf gespeicherten Daten (a), Daten, die an anderen Speicherorten als einem Datenträger gespeichert sind, soweit auf sie von diesem aus zugegriffen werden kann (b), oder Daten, die auf Datenträgern oder anderen Speicherorten gespeichert sind, die zuvor nach Z 1 lit a sichergestellt wurden (c) zum Zweck der Auswertung von Daten definiert. Die Beschlagnahme von Daten(trägern) ist – im Unterschied zu § 115 StPO – durch die Staatsanwaltschaft aufgrund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen und von der Kriminalpolizei (zwangsweise) durchzuführen. Hievon ausgehend ist im gegebenen Zusammenhang unter „gerichtlicher Entscheidung“ (bloß) die Bewilligung des körperlichen Zugriffs auf den Datenträgerdurch die Kriminalpolizei aufgrund einer Anordnung der Staatsanwaltschaft zum Zweck der daran anschließenden – von der Staatsanwaltschaft (§ 103 Abs 2 StPO) oder in den Fällen des § 101 Abs 2 zweiter Satz StPO vom Gericht gesondert anzuordnenden – Aufbereitung (§ 109 Z 2b StPO) und Auswertung (§ 115i StPO) der Daten zu verstehen. Bewilligt wird mit anderen Worten also (nur) der körperliche Zugriff auf den Datenträger zum Zweck der Datenerhebung, nicht (auch) dessen Ergebnis (vgl Zerbes , „Handybeschlagnahme neu“, ÖJZ 2025/80, 522 [524 f]; AB 16 BlgNR 28. GP 9 f; Einführungserlass des Bundesministeriums für Justiz vom 23. Dezember 2024, GZ 2024-0.859.242 (S578.033), 3 und 4; Ibili , Die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten nach dem Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2024, ZWF 2025, 6; Tipold, Das Strafprozessänderungsgesetz 2024 – ein erster Überblick, JSt 2025, 5 [6]). Vielmehr hat die Staatsanwaltschaft das Ergebnis der Datenaufbereitung, das ist der aufgrund der Anordnung und Bewilligung auf bestimmte Datenkategorien und den Zeitraum reduzierte Datensatz (§ 109 Z 2e StPO), allenfalls nach im Akt zu dokumentierenden Suchparametern inhaltlich auszuwerten und aus diesem Ergebnis diejenigen Daten auszuwählen, die aus ihrer Sicht für das Verfahren von Bedeutung, also erheblich sind (vgl dazu RIS-Justiz RS0118319 [T3]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 29, 340; zur aktenmäßigen Dokumentationspflicht allein in diesem Umfang: RIS-Justiz RS0133676) und als Beweismittel verwendet werden dürfen (§ 115i Abs 1 SPO). Als Beweismittel dürfen Ergebnisse einer Auswertung bei sonstiger Nichtigkeit nur verwendet werden, wenn die Ermittlungsmaßnahme rechtmäßig angeordnet und bewilligt wurde (§ 115j Abs 1 StPO) und die Ergebnisse nicht dem Umgehungsverbot des § 157 Abs 2 (§ 144 Abs 1) StPO unterliegen. Stellt das Beschwerdegericht allerdings aus Anlass einer Beschwerde fest, dass kein Anfangsverdacht (§ 1 Abs 3 StPO) vorgelegen ist, so gilt § 89 Abs 4 StPO (§ 115f Abs 9 zweiter Satz StPO). Damit wird (nur) für diesen Fall die Vernichtung der „gewonnenen Ergebnisse“ angeordnet. Unter den „Ergebnissen“, die zu vernichten sind, sind nach der ratio legis nicht die „Originalsicherung“ und die „Arbeitskopie“ zu verstehen, sondern das Ergebnis der Datenaufbereitung, ist doch nur dieses als ein solches definiert (§ 109 Z 2e StPO; überzeugend Zerbes , „Handybeschlagnahme neu“, ÖJZ 2025/80, 522 (527).
[10] Nach dem in § 115f Abs 6 StPO geregelten Grundsatz der Subsidiarität ist die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten nicht (mehr) zulässig und jedenfalls auf Verlangen der betroffenen Person aufzuheben, soweit und sobald der Beweiszweck durch Bild-, Ton- oder sonstige Aufnahmen oder durch Kopien automationsunterstützt verarbeiteter Daten erfüllt werden kann und nicht anzunehmen ist, dass der Datenträger selbst oder die Originale der beschlagnahmten Daten in der Hauptverhandlung in Augenschein zu nehmen sein werden. Da dies praktisch nur selten der Fall sein wird, ist die Beschlagnahme (iS von körperlicher Verfügungsmacht) über den Originaldatenträger oder den Originaldatenbestand in der Regel dann aufzuheben, wenn dieser entsperrt und die gesetzlich zwingend vorgeschriebene „Originalsicherung“ (§ 109 Z 2c StPO) hergestellt sowie eine „Arbeitskopie“ (§ 109 Z 2d StPO) davon erstellt wurde (§ 115h Abs 1 StPO), es sei denn, die Aufrechterhaltung der Verfügungsmacht über den Originaldatenträger oder den Originaldatenbestand ist aus anderen Gründen (etwa zur Sicherung von vermögensrechtlichen Anordnungen) notwendig. In diesem Fall wäre von der Staatsanwaltschaft eine gesonderte Sicherstellungsanordnung nach § 110 StPO zu erlassen.
[11] Vor diesem Hintergrund und aufgrund des bereits erfolgten Vollzugs der Beschlagnahme (iS des körperlichen Zugriffs auf den Datenträger [hier: Mobiltelefon]; vgl Rn 5) hat sich die Prüfung des Beschwerdegerichts darauf zu beschränken, ob die Erteilung der Bewilligung aus dem Blickwinkel „ex-ante“rechtskonform war (ggt OLG Linz 10 Bs 87/25b; vgl auch OLG Wien 23 Bs 30/25t, 19 Bs 47/25p, 18 Bs 17/25v, 18 Bs 65/25b ua, wo auf die Frage des Vollzugs der Beschlagnahmeanordnung und damit den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nicht eingegangen wurde). Nachträglich eingetretene oder bekannt gewordene Umstände, die aus späterer Sicht zur Annahme führen, es fehle an einer Beschlagnahmevoraussetzung, machen die seinerzeitige Entscheidung nicht rechtswidrig (vgl zur Prüfung der gerichtlichen Bewilligung einer [bereits vollzogenen] Zwangsmaßnahme nach der StPO: RIS-Justiz RS0131252; Tipold , WK-StPO § 89 Rz 8/1 und 15; Kirchbacher, StPO 15 § 89 Rz 3/6; Nimmervoll , Zum Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren, JSt 2016, 105).
[12] Die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten ist zulässig, wenn sie aus Beweisgründen erforderlich scheint und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch Informationen ermittelt werden können, die für die Aufklärung einer Straftat wesentlich sind (§ 115f Abs 1 StPO).
[13] Die gerichtliche Bewilligung der Beschlagnahme erfordert einen begründeten Verdacht für das Vorliegen einer „Anlasstat“. Dieser muss vor dem Eingriff bestimmt und hinreichend sein. Die Begründung für den Verdacht muss rational nachvollziehbar sein; es müssen solcherart Tatsachen vorliegen, aus denen vertretbar geschlossen werden kann, dass durch die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten im Sinne des § 115f StPO beweiserhebliche Tatsachen gewonnen werden können, die für die Aufklärung der Straftat wesentlich sind (vgl AB 16 BlgNR 28. GP 16). Ferner ist die in die verfassungsrechtlich geschützten Garantien der Art 8 EMRK und § 1 DSG eingreifende Zwangsmaßnahme der Beschlagnahme dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu unterstellen; sie ist nur zulässig, wenn sich sachlich nachvollziehbar begründen lässt, dass sie für den zu erreichenden gesetzlich vorgesehenen Zweck erforderlich, geeignet und im engeren Sinn verhältnismäßig erscheint (vgl Tipold/Zerbes , WK-StPO § 115 Rz 11).
[14] Die Anordnung und die gerichtliche Bewilligung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten haben die Bezeichnung des Verfahrens, den Namen des Beschuldigten, soweit dieser bekannt ist, die Tat, derer der Beschuldigte verdächtig ist, und ihre gesetzliche Bezeichnung sowie die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Anordnung und Bewilligung zur Aufklärung der Tat voraussichtlich erforderlich und verhältnismäßig sind, anzuführen und über die Rechte des von der Anordnung und Bewilligung Betroffenen zu informieren; darüber hinaus haben sie die Umschreibung der Datenkategorien und Dateninhalte, die zu beschlagnahmen sind, und in Bezug auf welchen Zeitraum dies zu erfolgen hat, zu enthalten (§ 115f Abs 3 StPO).
[15] Die Beschlagnahme darf jedenfalls nur für jenen Zeitraum angeordnet und bewilligt werden, in Bezug auf welchen dies zur Erreichung des Zwecks voraussichtlich erforderlich ist, wobei von der gerichtlichen Bewilligung neben der vom VfGH zwingend vorgegebenen Festlegung eines bestimmten Zeitraums in Ausnahmefällen auch der Zugang zu Datenbeständen umfasst sein kann, die aus (ausschließlich) technischen Gründen nicht einem bestimmten Zeitraum zuordenbar sind, der Zugang zu diesen Daten jedoch erforderlich sein kann, um überhaupt (erst) einen Konnex zum Strafverfahren prüfen zu können. Dies ist nach dem derzeitigen Stand der Technik etwa regelmäßig bei wiederhergestellten Daten der Fall, die keinen Zeitstempel aufweisen (AB 16 BlgNR 28. GP 18). Sollen innerhalb einer beantragten Datenkategorie und eines Zeitraums etwa auch gelöschte Daten aufbereitet und in das Ergebnis der Datenaufbereitung (§ 109 Z 2e StPO) aufgenommen werden, so ist diese Wiederherstellung von Daten in der Anordnung zu beantragen und zu begründen.
[16] Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall sind insbesondere die Schwere der Straftat, die Begehungsform, die Intensität des Tatverdachts, der Umstand, ob es sich um eine Haftsache handelt, und der Personenkreis, bei dem die Maßnahme durchgeführt werden soll, zu berücksichtigen. Auch der Zeitraum der Auswertung, die Art der betroffenen Daten (zB höhere Eingriffsintensität bei Kommunikations-, Standort- und Verkehrsdaten) und der Speicherort (nur lokal oder extern auf Cloud-Diensten) haben in diese Verhältnismäßigkeitsprüfung einzufließen ( Ibili , Die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten nach dem Strafprozessänderungsgesetz 2024, ZWF 2025, 6; AB 16 BlgNR 28. GP 18 f).
[17] Aus den in der Begründung des angefochtenen Beschlusses aktenkonform dargestellten Gründen stand A* im konkreten Verdacht, das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG begangen zu haben. Dieser Verdacht ergab sich aus dem Anlassbericht des Stadtpolizeikommandos ** vom 30. März 2025 (ON 4 = ON 8), insbesondere aus der Sicherstellung des Rucksacks, den er kurz vor der unmittelbar bevorstehenden Hausdurchsuchung aus dem Fenster geworfen hatte, dem Umstand, dass er in der Vergangenheit bereits mehrfach nach dem SMG in Erscheinung getreten ist (vgl Vorhalte in ON 2.8, 10 f iVm ON 7) sowie der aufgrund seiner Beschäftigungs- und Obdachlosigkeit durch legalen Erwerb nicht erklärbaren Finanzierung des letzten Suchtgiftankaufs von immerhin 135 Gramm Cannabiskraut zum Preis von EUR 1.000,00. Diese Beweisergebnisse indizierten in der Gesamtschau, dass A* von zumindest Anfang des Jahres 2023 bis 29. März 2025 in ** und andernorts vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mit von vornherein auf eine kontinuierliche Tatbegehung sowie den daran geknüpften Additionseffekt gerichtetem Vorsatz durch Weiterverkauf mit Gewinnaufschlag in Verkehr gesetzt habe.
[18] Das Erstgericht war daher vertretbar zur Annahme des dargelegten konkreten Tatverdachts, dessen Bezugspunkt die bis zum Zeitpunkt der Entscheidung zur Verfügung stehende polizeiliche Berichterstattung war, in objektiver und subjektiver Hinsicht – ohne Präjudizwirkung für das weitere Verfahren – berechtigt.
[19] Das sichergestellte Mobiltelefon konnte eindeutig A* zugeordnet und seine Verantwortung, damit nur Anrufe entgegengenommen zu haben, bei den darauffolgenden Erkundigungen (vgl ON 8.2, 7) zurecht als unzutreffende Schutzbehauptung gewertet werden.
[20] Aufgrund dieser bestimmten Tatsachen war anzunehmen, dass durch die Beschlagnahme dieses Datenträgers Informationen über Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Suchtmittelgeschäften ermittelt werden können, die für die Aufklärung der angeführten strafbaren Handlung, nämlich zur Erhärtung des Tatverdachts, Konkretisierung des Tatzeitraums und der Einzelangriffe sowie zur Ausforschung von Abnehmern, Lieferanten und allfälligen Mittätern, wesentlich sind.
[21] Die bewilligte Beschlagnahme war auch verhältnismäßig, zumal kein Missverhältnis zwischen dem durch die Zwangsmaßnahme bewirkten Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art 8 EMRK) bzw. das Recht auf Datenschutz (§ 1 DSG) einerseits und dem Gewicht der Straftat (bei einer Strafdrohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe), dem Grad des Verdachts und der Wahrscheinlichkeit des angestrebten Erfolgs andererseits vorlag. Zweckmäßige und gelindere Möglichkeiten, den vorliegenden Tatverdacht aufzuklären, bestanden aufgrund der zum Suchtgifthandel gänzlich leugnenden Einlassung des Beschuldigten nicht.
[22] Mit Blick auf den Umstand, dass der Beschuldigte selbst zugestand, seit „ca. März 2023“ Cannabiskraut bei jener Person („D*“) erworben zu haben, von der er auch das am 29. März 2025 sichergestellte Cannabiskraut bezogen habe (ON 2.8, 5), sowie aufgrund der Tatsache, dass nicht auszuschließen war, dass auch nach seiner Festnahme am 29. März 2025 für die Aufklärung des Tatverdachts wesentliche Informationen (etwa Anrufe, Textnachrichten udgl) auf seinem Mobiltelefon eingelangt sind, begegnet auch der vom Erstgericht gewählte Zeitraum, für den die Auswertung der Daten vorzunehmen sein wird (1. Jänner 2023 bis 30. März 2025 [= Zeitpunkt der Einlieferung in die Justizanstalt]), keinen Bedenken.
[23] Zutreffend zeigt die Beschwerde aber auf, dass die bis 6. April 2028 gesetzte Frist für die Durchführung der bewilligten Maßnahme unverhältnismäßig lang war.
[24] Gemäß § 105 Abs 1 zweiter Satz StPO hat das Gericht für die Durchführung einer von ihm bewilligten Maßnahme (§ 101 Abs 3 StPO) eine Frist zu setzen, bei deren ungenutztem Ablauf die Bewilligung außer Kraft tritt. Mit „Durchführung“ der Anordnung ist der tatsächliche Vollzug der Maßnahme (hier: körperlicher Zugriff auf den Datenträger zum Zweck der Sicherung des Originaldatenbestands) und nicht deren Anordnung durch die Staatsanwaltschaft gemeint (vgl jüngst unter eingehender Auseinandersetzung mit der gegenteiligen Rechtsmeinung OLG Graz 8 Bs 36/25t). Durch die Bewilligung einer Maßnahme erteilt das Gericht der Staatsanwaltschaft keinen Befehl, diese durchzuführen, sondern erklärt sie lediglich – unter den dem Antrag zugrundeliegenden Verhältnissen („clausula rebus sic stantibus“) – für zulässig und verhältnismäßig (ErläutRV 25 BlgNR 22. GP 135 f; Flora , WK-StPO § 101 Rz 22; Koller in Schmölzer/Mühlbacher, StPO 1 2 § 105 Rz 4; Kirchbacher, StPO 15 § 105 Rz 2; Pilnacek/Pleischl , Das neue Vorverfahren Rz 417). Die Befristung bringt dabei die ex ante-Annahme zum Ausdruck, dass die Voraussetzungen für die Zwangsmaßnahme für die genannte Zeitspanne vorliegen. Findet die Zwangsmaßnahme nicht sofort nach der Bewilligung statt, dann muss die Staatsanwaltschaft vor der Anordnung auf Durchführung prüfen, ob die erforderlichen Voraussetzungen für die Maßnahme noch unverändert vorliegen (ErläutRV 25 BlgNR 22. GP 136; Kirchbacher, StPO 15 § 101 Rz 6; Tauschmann in Schmölzer/Mühlbacher, StPO 1 2 § 101 Rz 7). Haben sich seit dem Zeitpunkt der gerichtlichen Bewilligung die vorliegenden Umstände so geändert, dass die Maßnahme rechtswidrig, unverhältnismäßig oder gar nicht mehr erforderlich ist, dann darf sie von der Staatsanwaltschaft nicht mehr angeordnet werden (ErläutRV 25 BlgNR 22. GP 136;
[25] Grundsätzlich ist die Frist vom Gericht so zu wählen, dass die Staatsanwaltschaft zu einer zügigen Durchführung der Maßnahme angehalten wird. Schließlich darf schon die gerichtliche Bewilligung der Zwangsmaßnahme nur dann erfolgen, wenn die Zwangsmaßnahme zur Aufgabenerfüllung „hier und jetzt“ erforderlich ist (vgl § 5 Abs 1 StPO; Flora , WK-StPO § 101 Rz 22 mwN). Bei der Bewilligung einer (wie hier) Beschlagnahme von Daten(trägern) ist dabei neben der Art und Anzahl der zu beschlagnahmenden Datenträger oder besonderen Ermittlungserschwernissen wie etwa im Rechtshilfeweg zu vollziehende Beschlagnahmen (vgl Pilnacek/Stricker, WK-StPO § 105 Rz 22 unter Verweis auf den Erlass des BMJ, BMJ-S 590.000/0024-IV 3/2011, vom 21. Februar 2011) insbesondere auch zu berücksichtigen, dass nach dem Gesetz stets eine Kopie des (gesamten) Originaldatenbestands des Datenträgers zum Zeitpunkt des (erstmaligen) Zugriffs herzustellen ist (vgl § 115h Abs 1 StPO). Die Dauer der Befristung hat somit Einfluss auf den Umfang der Datenerhebung (zu diesem Begriff vgl Kristoferitsch/Bugelnig, WK-StPO § 74 Rz 40) und damit die Intensität der Rechtsgutbeeinträchtigung. Nach dem über §§ 5 Abs 1, 74 Abs 1 StPO einfließenden „Grundsatz der Datenminimierung“ (§ 37 Abs 1 Z 3 DSG) dürfen Daten jedoch nur in jenem Umfang erhoben werden, in dem sie zur Erfüllung des Verarbeitungszwecks erforderlich sind. Damit wird der Datenumfang begrenzt und soll eine Beschaffung von Daten auf Vorrat verhindert werden (vgl dazu Kristoferitsch/Bugelnig , WK-StPO § 74 Rz 53 f mwN).
[26] Unter diesem Aspekt sowie in Anbetracht der Tatsache, dass sich der in Rede stehende (einzige) Datenträger zum Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung bereits in der Verfügungsgewalt der Strafverfolgungsbehörden befand, erweist sich die vom Erstgericht für die Durchführung der Maßnahme (iS des körperlichen Zugriffs auf den Datenträger) festgesetzte Frist von drei Jahren als unverhältnismäßig. Angemessen wäre vielmehr eine solche von drei Monaten gewesen. Durch die über diesen Zeitraum hinausgehende Befristung verletzt der angefochtene Beschluss daher das Gesetz in der Bestimmung des § 105 Abs 1 zweiter Satz iVm § 5 Abs 1 StPO, weshalb diese Gesetzesverletzung, die sich im konkreten Fall infolge Durchführung noch vor Ablauf der vom Beschwerdegericht als angemessen erachteten Frist allerdings nicht nachteilig auswirkte, in Stattgebung der Beschwerde festzustellen ist.
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