Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag a . Tröster und Mag a . Haas in der Strafsache gegen A*wegen Vergehen des bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und bildlicher sexualbezogener Darstellungen minderjähriger Personen nach § 207a Abs 3 zweiter Satz StGB über die Beschwerde des Rechtsschutzbeauftragten der Justiz gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 22. August 2025 (in ON 7 der Akten AZ B* der Staatsanwaltschaft Klagenfurt) in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
BEGRÜNDUNG:
Die Staatsanwaltschaft Klagenfurt führt zum AZ B* gegen A* ein Ermittlungsverfahren wegen (richtig:) mehrerer Vergehen des bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und bildlicher sexualbezogener Darstellungen minderjähriger Personen nach § 207a Abs 3 zweiter Satz StGB.
Demnach sei der Beschuldigte konkret verdächtig, „am 27. Februar 2025 in ** bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial, nämlich zumindest fünf wirklichkeitsnahe Abbildungen geschlechtlicher Handlungen an unmündigen Personen, und zwar die Penetration unmündiger Mädchen durch erwachsene Männer, wobei es sich um reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen handelt, besessen [zu haben]“.
Dem Antrag der Anklagebehörde (ON 1.4) entsprechend bewilligte die gemäß § 31 Abs 1 Z 2 StPO zuständige Einzelrichterin des Landesgerichts Klagenfurt – soweit hier von Bedeutung – zu Pkt. II. gemäß §§ 109 „Z 1a und“ Z 2a lit a, 115f Abs 1 und 2 StPO (unter Darstellung der Datenkategorien, darunter die Kategorie „Mediendateien/Mediendaten, insbesondere Audiodaten, Videodaten, Bilddaten inklusive Screenshots, grafische Aufzeichnungen“) die Beschlagnahme von im Zuge der (unter einem bewilligten) Durchsuchung vorgefundenen (näher detaillierten) Datenträgern samt den darauf befindlichen (gespeicherten) Daten und solchen Daten, die (ersichtlich gemeint:) an anderen Speicherorten als einem Datenträger gespeichert sind, soweit auf sie von diesem zugegriffen werden kann, zu deren Auswertung „im Zusammenhang mit dem [oben] geschilderten Tatverdacht“.
In Ansehung des von der Maßnahme umfassten Zeitraums heißt es im Beschluss wörtlich:
„Die Auswertung umfasst
A.) den Zeitraum
a.) von 20. Februar 2025 bis zum 3. März 2025, wobei auch solche Daten umfasst sind,
1. deren Zeitstempel nicht vorhanden ist oder offensichtlich nicht korrekt ist (zB Zeitstempel mit Jahr „1601“, oder „01.01.1900“; UNIX-Zeitstempel etc);
2. die in anderen, dem Auswertungszeitraum unterfallenden Daten enthalten sind (Containerformate wie ZIP, Anhänge zu E-Mails udgl), selbst wenn deren Zeitstempel an sich außerhalb des Auswertungszeitraumes liegen würde.
b.) sowie jene Bild-und Videodateien, die sich zum Zeitpunkt des Vollzuges der Durchsuchung bzw. der Vornahme der Datensicherung im aktiven Datenbestand der Datenträger befinden.“
In der Begründung findet sich dazu folgende Passage:
„Zum Auswertungszeitraum zu Punkt II.) A.) b.) ist auszuführen, dass der Beschuldigte die Bilder auf Dropbox hochgeladen hat und somit davon auszugehen ist, dass er sie (oder weitere Bilder) sich zuvor verschafft und besessen haben muss. Da es sich bei § 207a StGB um ein Dauerdelikt handelt, ist ein Auswertungszeitraum bis zum 3. März 2025 jedenfalls gerechtfertigt.“
Bei der am 22. September 2025 an der Wohnadresse des Beschuldigten durchgeführten Durchsuchung wurden ihm zuzuordnende Datenträger sichergestellt (Anlass-Bericht ON 10.2 iVm Sicherstellungsprotokoll ON 10.5).
Gegen den vorangeführten Beschluss richtet sich die Beschwerde des Rechtsschutzbeauftragten der Justiz, der ausschließlich das Fehlen einer zeitlichen Begrenzung in Ansehung der Datenkategorie „Multimedia“ als unverhältnismäßig kritisiert und beantragt, den Beschluss aufzuheben und entweder in der Sache selbst zu entscheiden und für die Aufbereitung und Auswertung dieser Datenkategorie einen angemessenen Zeitraum festzulegen oder dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung über die Bewilligung des Antrags der Staatsanwaltschaft Klagenfurt vom 21. August 2025 aufzutragen (ON 9.3).
Die Oberstaatsanwaltschaft Graz erstattete hierzu eine Stellungnahme (ON 3.1 des Rechtsmittelakts) und beantragte, der Beschwerde mit der Maßgabe Folge zu geben, dass in Bezug auf die Kategorie Bild-und Videodateien der Aufbereitungs-und Auswertungszeitraum sämtliche Dateien von 1. Juni 2024 bis zum Vollzug der Anordnung umfasst.
Der Rechtsschutzbeauftragte der Justiz und der Beschuldigte äußerten sich dazu nicht.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Bei einer gerichtlichen Bewilligung einer Beschlagnahme von Datenträgern und Daten wird (nur) der körperliche Zugriff auf den Datenträger zum Zweck der Datenerhebung, nicht (auch) dessen Ergebnis bewilligt. Sobald (wie hier) der körperliche Zugriff erfolgt ist, hat sich die Prüfung des Beschwerdegerichts darauf zu beschränken, ob die Erteilung der Bewilligung aus ex ante-Perspektive rechtskonform war (OLG Graz 8 Bs 116/25g = RG0000212; ebenso – jeweils n.v. – u.a. OLG Graz 10 Bs 312/25w, 9 Bs 120/25b, 1 Bs 155/25s, 10 Bs 317/25f; OLG Linz 8 Bs 152/25x; OLG Wien 31 Bs 303/25y; OLG Innsbruck 7 Bs 210/25b, 7 Bs 232/25p [veröffentlicht in RIS-Justiz]).
Die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten ist zulässig, wenn sie aus Beweisgründen erforderlich scheint und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch Informationen ermittelt werden können, die für die Aufklärung einer Straftat wesentlich sind (§ 115f Abs 1 StPO).
Fallbezogen war die Beschlagnahme im Umfang der gerichtlichen Bewilligung zur Ermittlung von für die Aufklärung der in Rede stehenden Straftaten wesentlichen Informationen erforderlich und nicht unverhältnismäßig.
Der angenommene (und in der Beschwerde nicht monierte) (einfache) Verdacht mehrerer Vergehen des bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und bildlicher sexualbezogener Darstellungen minderjähriger Personen nach § 207a Abs 3 zweiter Satz StGB gründete auf den durch eine Meldung des National Center for Missing&Exploited Children, wonach der User „A*“ (unter konkreter Angabe einer IP-Adresse) am 27. Februar 2025 53 Bild-und Videodateien mit kinderpornographischem Inhalt auf seine „Dropbox“ geladen habe, ausgelösten Ermittlungen des Bundeskriminalamts (insbesondere dem Cyber Tipline Report ON 2.4 und der – einschlägiges Bildmaterial beinhaltenden – Lichtbildbeilage ON 2.3) iVm der von der Staatsanwaltschaft Wien angeordneten Auskunft über Stamm-und Zugangsdaten (ON 3), die eine Zuordnung der in Rede stehenden IP-Adresse an den Beschuldigten ergab (ON 4). Die in Rede stehenden Datenkategorien und (fallbezogen auf der Hand liegenden) Dateninhalte waren nachvollziehbar und schlüssig. Auch der festgelegte (ohnedies sehr kurz bemessene) Auswertungszeitraum (20. Februar 2025 bis 3. März 2025) begegnet mit Blick auf den objektivierten Upload am 27. Februar 2025 keinen Bedenken. Denn nach kriminalistischer Erfahrung sind Täter des Delikts nach § 207a StGB häufig über einen längeren Zeitraum aktiv, sodass – fallkonkret insbesondere mit Blick auf die Anzahl und eindeutige Tatbildmäßigkeit der am 27. Februar 2025 auf „Dropbox“ hochgeladenen Bilder – auch die Betrachtung eines gewissen Zeitraums vor und nach jenem Zeitpunkt, der durch die Verdachtsmomente laut ON 2.2 unmittelbar indiziert ist, zur Klärung des Tatverdachts (insbesondere auch iS der Erzielung be-und entlastender Beweisergebnisse zur subjektiven Tatseite) bei fortbestehender Strafbarkeit des Besitzes von Bildmaterial iS des § 207a Abs 4 StGB notwendig und zweckmäßig ist. Entgegen der Beschwerde bezog sich diese zeitliche Beschränkung trotz insoweit missverständlicher Formulierung im Spruch bei gesamthafter Lesart aber auch auf die Datenkategorie „Multimedia“ (hier bezeichnet als „Mediendateien/Mediendaten“ bzw. „Bild-und Videodateien“). Denn aus der insoweit mitzuberücksichtigenden erstgerichtlichen Begründung ergibt sich unzweifelhaft, dass gerade auch zu Punkt II.) A.) b.) (somit eben in Ansehung „jene(r) Bild-und Videodateien, die sich zum Zeitpunkt … der Vornahme der Datensicherung im aktiven Datenbestand der Datenträger befinden“) der Auswertungszeitraum (zu ergänzen: von 20. Februar 2025) bis 3. März 2025 begrenzt sein sollte. Die Datenauswertung war zur Aufklärung dieser strafbaren Handlungen zweifellos erforderlich. Es konnte begründet davon ausgegangen werden, dass dadurch beweiserhebliche Tatsachen gewonnen werden können, die für die Aufklärung der Straftaten wesentlich sind (vgl. AB 16 BlgNR 28. GP 16). Die gewählte Ermittlungsmaßnahme war mit Blick auf die Schwere der Taten und den Grad des Tatverdachts auch nicht unverhältnismäßig. Eine weniger eingriffsintensive Ermittlungsmaßnahme stand zur Erreichung des Beschlagnahmezwecks nicht zur Verfügung.
Die gerichtliche Bewilligung war sohin rechtmäßig.
Damit war der Beschwerde kein Erfolg beschieden.
Der Ausschluss eines Rechtsmittels ergibt sich aus § 89 Abs 6 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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