7Rs29/25a – OLG Graz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen hat durch die Senatspräsidentin Dr. in Kraschowetz-Kandolf als Vorsitzende, die Richter Mag. Reautschnig und Mag. Russegger sowie die fachkundigen Laienrichter:innen Färber (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und Zimmermann (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als weitere Senatsmitglieder in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* B* , Diplomkrankenschwester, **, im Berufungsverfahren unvertreten, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt , pA Landesstelle **, **, vertreten durch deren Angestellte Mag. a C* ua, wegen Witwenrente , über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 13. Jänner 2025, GZ **-12, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird mit der Maßgabe bestätigt , dass es lautet:
„Es wird festgestellt, dass der Tod des D* B* Folge des Arbeitsunfalls vom 23.9.2022 ist.
Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei aufgrund des Arbeitsunfalls des D* B* vom 23.9.2022 ab 23.9.2022 eine Witwenrente zu bezahlen, besteht dem Grunde nach zu Recht.
Der beklagten Partei wird aufgetragen, der klagenden Partei ab 23.9.2022 bis zur Erlassung des die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheids eine vorläufige Zahlung von monatlich EUR 100,00 zu erbringen, und zwar die bis zur Zustellung des Urteils fälligen vorläufigen Zahlungen binnen 14 Tagen, die danach fällig werdenden jeweils am Ersten des Folgemonats im Nachhinein.“
Die Revision ist nichtnach § 502 Abs 1 ZPO zulässig .
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war die Ehegattin des bei der Beklagten versicherten, am 23.9.2022 durch einen Unfall verstorbenen D* B*.
Dieser war als Hausbesorger bei verschiedenen Dienstgebern in E*, ** und F* beschäftigt. Konkret übte er Hausbesorgertätigkeiten im Rahmen von diversen geringfügigen Beschäftigungen bei Dr. G* im Objekt **, bei Dr. H* im Objekt **, bei I* im Objekt J* sowie bei K* aus, wobei er bei Letzterem sowohl in der L* GmbH (M*) als auch privat an dessen Wohnsitz in F*, N* O*, auf Basis eines mündlichen Arbeitsvertrags beschäftigt war. Sein Tätigkeitsbereich bei K* umfasste ua Reinigungstätigkeiten im M* bei der L* GmbH sowie diverse Hausbesorgungen für Herrn K* an dessen privatem Wohnsitz in F*. D* B* erhielt von K* auch Aufträge und Arbeitsanweisungen für dessen Immobilien.
Je nach Bedarf erledigte er in der Zeit als Hausbesorger seit 20 Jahren verschiedene Einkäufe sowie kleinere Instandhaltungsarbeiten und führte diverse Erledigungen durch. Er bezog für diese Tätigkeiten einen fixen Arbeitslohn (Fixum). Seine Arbeitszeiten konnte er weitgehend flexibel gestalten, dh es gab in der Regel für die Erledigung der Arbeitsanweisungen nur insoweit zeitliche Vorgaben, als differenziert wurde, was zeitnah zu erledigen war. D* B* entschied in der Regel selbst, welche (Reinigungs-)Materialien er benötigte und wann er diese besorgte bzw die diversen Arbeiten verrichtete; ab einem bestimmten Preislimit oblag die Entscheidung seinem Dienstgeber K*.
Am Freitag, dem 23.9.2022, begann D* B* seinen Arbeitstag zunächst um 5:30 Uhr beim Objekt J* für seine Dienstgeberin I* und kam danach am früheren Vormittag wieder nach Hause. Er teilte seinem Sohn P* B* mit, dass er in die N* nach F* fahren werde, um dort einen gegen 11:00 Uhr vereinbarten Termin mit Herrn K* wahrzunehmen. Er sagte zu seinem Sohn, dass er selbst mit dem Auto fahre und dieser auf ihn warten möge, um nach seiner Rückkehr gemeinsam mit ihm Lebensmittel einzukaufen.
Am Sonntag davor hatte das „Aufsteirern“ im M* stattgefunden, und es herrschte danach Chaos im Lokal, wobei ein Großteil der Reinigungsarbeiten bereits bewerkstelligt war. Da K* erst am Donnerstag aus dem Ausland zurückgekommen war, hatte er sich mit D* B* für Freitag gegen 11:00 Uhr an seinem privaten Wohnsitz in der N* O* in F*, der gleichzeitig für D* B* auch Dienstort war, verabredet, um die Abrechnung für das „Aufsteirern“ im M* fertigzustellen und zu besprechen, welche nach dem „Aufsteirern“ angefallenen kleineren Instandsetzungen und Besorgungen zu tätigen waren.
Bei Herrn K* in der N* O* in F* angekommen, saß D* B* gemeinsam mit diesem bei einem Kaffee auf der Terrasse. Die beiden gingen die Unterlagen, Lieferscheine und Rechnungen vom „Aufsteirern“ durch und besprachen die dienstlichen Notwendigkeiten für die kommenden 2 Wochen. So sprachen sie zB darüber, dass für die restliche Reinigung im M* noch diverses Reinigungsmaterial sowie ein kaputter WC-Deckel zeitnah zu besorgen seien und dass eine Türschnalle aus der Verankerung geraten und zu reparieren sei. Herr K* erwähnte bei diesem Termin auch, dass bei seiner Immobilie am Q* R* in ** bei der dortigen Terrasse etwas locker geworden und anzuschrauben sei, wobei D* B* zu ihm meinte, er werde sich das noch anschauen.
Nach Beendigung dieser dienstlichen Besprechung fuhr er mit seinem PKW auf der Hauptstraße nach rechts in die S* in südliche Richtung. [1]
In Fahrtrichtung dieser Strecke befindet sich etwa 2 km entfernt von der N* der Q* R*, wo sich die reparaturbedürftige Terrasse befand. Bei der Adresse Q* R* handelt es sich um eine Wohnanlage mit mehreren Wohnungen, wobei die Terrassen vom Außenbereich her einsehbar sind . [2]
Der als sehr verlässlich geltende D* B* wollte als Arbeitnehmer in Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten in direkter Umsetzung der von seinem Dienstgeber mitgeteilten Aufgaben diese erledigen und unmittelbar nach dem Termin mit seinem Dienstgeber beim Q* vorbeifahren, um sich den Schaden anzusehen, wie er dies gegenüber seinem Arbeitgeber auch angekündigt hatte. [3]
Bei der Kreuzung der Bahngleise mit der S* an der Bahnübersetzung in ** kam es am 23.9.2023 um 11:17 Uhr zum Unfall. Beim Überqueren der Gleise kollidierte D* B* mit seinem PKW mit einem aus Richtung E* herannahenden Triebwagen der T*. D* B* erlitt dabei tödliche Verletzungen.
Anhaltspunkte für einen anderen Geschehensablauf, insbesondere für die Verrichtung von allfälligen sonstigen privaten Tätigkeiten, konnten nicht festgestellt werden. D* B* wusch sein Fahrzeug auch nie bei der „** Waschanlage“. Die Festhaltung im Unfallbericht anlässlich der ersten polizeilichen Befragung, wonach von der Klägerin lediglich eine diesbezügliche Vermutung geäußert wurde, erfolgte, nachdem diese nach ihrer Rückkehr aus Serbien noch schockiert vor Ort an der Unfallstelle war, um dort Kerzen und Blumen niederzulegen.
Mit Bescheid vom 30.10.2024 sprach die Beklagte (gegenüber der Klägerin) aus, dass das Ereignis vom 23.9.2022, an dessen Folgen D* B* am selben Tag verstarb, nicht als Arbeitsunfall anerkannt wird und kein Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung besteht. Arbeitsunfälle seien solche, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung bzw auf einem mit der Beschäftigung zusammenhängenden Weg zwischen Arbeits-/Ausbildungsstätte und ständigem Aufenthaltsort (Wohnung) ereigneten. Durch das Feststellungsverfahren habe nicht erwiesen werden können, dass Herr B* den tödlichen Arbeitsunfall am 23.9.2022 im Zusammenhang mit einer versicherten Beschäftigung erlitten habe.
Dagegen richtete sich die Klage mit dem (letztlich konkretisierten) Begehren, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, das Ereignis vom 23.9.2022 als Arbeitsunfall anzuerkennen und für dessen Folgen die Witwenrente in der gesetzlichen Höhe zu bezahlen. Der tödliche Unfall von D* B* am 23.9.2022 auf einem Bahnübergang habe sich auf einem Weg ereignet, den dieser aufgrund eines Auftrags seines Arbeitgebers K*, beim Baumarkt U* Materialien zu besorgen, zurückgelegt habe. Dem sei eine Besprechung mit Herrn K* über Bau-, Sanierungs- bzw Reparaturarbeiten vorangegangen, die in den nächsten Wochen bei von D* B* betreuten Immobilien zu verrichten gewesen wären.
Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren und beantragte dessen Abweisung. Dies begründete sie zunächst im Wesentlichen gleich wie im angefochtenen Bescheid. Ergänzend führte sie aus, der Versicherte D* B* sei als Hausbesorger bei 4 verschiedenen Dienstgebern beschäftigt gewesen, unter anderem bei K*, bei welchem er auch zu Hause in F* gearbeitet habe. Am Unfalltag (Vormittag) sei er zum Dienstgeber K* nach F*, N* O*, zu einer dienstlichen Verrichtung gefahren, konkret um das „Aufsteirern“ abzurechnen. Dabei habe er von Herrn K* aber keinen konkreten Auftrag erhalten, im Anschluss irgendwelche dienstlichen Besorgungen, insbesondere solche bei einem Baumarkt, zu machen. Nach der Besprechung sei Herr B* jedoch nicht zurück zu seinem Wohnsitz gefahren, sondern habe einen „Abweg“ genommen, auf welchem ihn am Bahnübergang in F* – in den er trotz Rotlichts eingefahren sei – ein herannahender Zug erfasst habe. Wohin er habe fahren wollen, sei nicht klärbar gewesen. Dazu lägen lediglich Vermutungen vor. So habe die Klägerin den Verdacht geäußert, dass (ihr Mann) Herr B* zu der neben dem Bahnübergang gelegenen Autowaschanlage „Y*“ habe fahren wollen, wogegen K* gemeint habe, der Verunfallte sei vielleicht auf dem Weg zu einem Baumarkt gewesen. Ein Zusammenhang der Fahrt mit einem Beschäftigungsverhältnis habe sich jedenfalls nicht ergeben, sodass kein Arbeitsunfall vorliege. Zumal Herr B* nicht auf dem direkten Weg zwischen einer Arbeitsstätte und seinem Wohnsitz verunglückt sei, könne auch nicht von einem Wegunfall ausgegangen werden.
Mit dem angefochtenen Urteil erkennt das Erstgericht die Beklagte schuldig, das Ereignis vom 23.9.2022 mit Todesfolge des Ehegatten der Klägerin, D* B*, als Arbeitsunfall anzuerkennen und der Klägerin für dessen Folgen die Witwenrente ab dem Todeszeitpunkt 23.9.2022 in der gesetzlichen Höhe zu bezahlen.
Dazu trifft es die eingangs zusammengefasst wiedergegebenen, mit der Berufung im kursiv dargestellten Umfang bekämpften Feststellungen, die es rechtlich wie folgt beurteilt:
Gemäß § 175 Abs 1 ASVG seien Arbeitsunfälle solche, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereigneten. Der Unfallversicherungsschutz umfasse auch Unfälle, die sich auf einem nach § 175 Abs 2 ASVG geschützten Weg ereigneten. Voraussetzung für einen Arbeitsunfall sei ein innerer oder sachlicher Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit. Ein solcher liege vor, wenn sich der Unfall bei Tätigkeiten ereigne, die mit der Intention gesetzt würden, der versicherungspflichtigen Erwerbsarbeit nachzukommen (subjektive Seite), und die auch objektiv, dh von einem Außenstehenden, als Ausübung oder Ausfluss dieser Erwerbstätigkeit angesehen werden könnten. In erster Linie seien dies Handlungsweisen „in Erfüllung des Arbeitsvertrags“, die der Arbeitgeber aufgrund seiner Weisungsbefugnis anordnen könne. Wie weit der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reiche, sei insbesondere in Grenzfällen auf Basis einer Wertentscheidung festzulegen. Es sei entscheidend, ob die Gesamtumstände dafür oder dagegen sprächen, das unfallbringende Verhalten dem geschützten Bereich oder der Privatsphäre des Versicherten zuzurechnen. Ein zeitlicher Zusammenhang mit der versicherten Beschäftigung sei (bereits) bei allen mit dieser in einem inneren Zusammenhang stehenden Verrichtungen zu bejahen.
Im zu beurteilenden Fall sei der Ehemann der Klägerin zweifellos bei der Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten gegenüber dem Dienstgeber K*, konkret bei der Ausführung einer dienstlichen Anweisung, somit bei einer Verrichtung, die im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gestanden sei, tödlich verunglückt. Der Unfall vom 23.9.2022 sei daher als Arbeitsunfall zu qualifizieren. Daraus folge gemäß § 215 Abs 1 ASVG ein Anspruch der Klägerin auf Witwenrente von jährlich 20 vH der Bemessungsgrundlage.
Dagegen richtet sich die aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung erhobene Berufung der beklagten Partei mit dem Antrag, das bekämpfte Urteil im Sinn einer (vollständigen) Klagsabweisung abzuändern; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Die klagende Partei beteiligt sich nicht am Berufungsverfahren .
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASVG in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist nicht berechtigt .
Im Rahmen der Beweisrüge bekämpft die Berufungswerberin die Sachverhaltsannahmen [1] bis [3] zur von D* B* nach der Besprechung mit Herrn K* befahrenen Route, zu der „auf dieser Strecke“ liegenden reparaturbedürftigen Terrasse am Q* R* und deren Einsehbarkeit „vom Außenbereich her“ sowie zur Absicht von D* B*, sich den Schaden an der Terrasse in Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten - wie angekündigt - anzusehen.
Im Zusammenhang mit der Fahrtstrecke bis zum Unfall begehrt die Berufungswerberin tatsächlich keine abweichenden, sondern nur zusätzliche Sachverhaltsannahmen zu der von Herrn B* bis zum Abbiegen von der Hauptstraße in die S* gewählten Route, aus welchen sie ableiten möchte, dass dieser nicht auf dem Weg zum Objekt Q* R* gewesen sei, weil es dafür einen „direkteren Weg“ gegeben hätte; außerdem habe es sich bei der von ihm gewählten Strecke auch nicht um den schnellsten und kürzesten Weg zum Baumarkt U* gehandelt.
Letzteres ist unerheblich, weil Herr B* nach den Feststellungen des Erstgerichts nicht dorthin unterwegs war. Zur Wegstrecke vor dem Unfall genügt es zu wissen, dass der Kläger von der Hauptstraße nach rechts in südliche Richtung in die S* einbog (vgl Skizze Beilage ./10, Blatt 4, auf welche das Erstgericht bei dieser Feststellung unter anderem Bezug nahm) und dass auf dieser eingeschlagenen Route – von etwa 2 km – das Haus Q* R* erreicht werden konnte. Auch wenn D* B*, wie die Berufung darstellt, dieses Ziel von der (nördlich gelegenen) N* O* aus ebenso auf einer etwa 800 m kürzeren – und laut google-maps auch (geringfügig) „schnelleren“ – Route hätte erreichen können, wenn er nicht zunächst Richtung Norden zur Hauptstraße gefahren, sondern (bereits) auf die ** Straße Richtung Süden eingebogen wäre, spricht dies keinesfalls dagegen, dass er tatsächlich auf dem Weg zum Objekt Q* R* war. Es ist nämlich durchaus möglich, dass ihm die alternative Route entweder gar nicht oder zumindest nicht als kürzeste und schnellste Strecke bekannt war und er sich auch nicht von einem Navigationsgerät leiten ließ, weil er den tatsächlich eingeschlagenen Weg kannte und diesen als „sinnvoll“ erachtete. Damit könnten aber die von der Berufungswerberin angestellten Überlegungen zu den tatsächlich mehreren Wegen, über welche das Haus Q* R* für Herrn B* erreichbar war, keine Zweifel an den beweiswürdigenden Überlegungen des Erstgerichts zu dessen festgestellter Absicht wecken, dorthin zu fahren, um sich den zu behebenden Schaden an der Terrasse anzusehen. Die von Herrn B* bis zur Einmündung der Hauptstraße in die S* gewählte Wegstrecke ist daher für die Beweiswürdigung, aber auch für die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts irrelevant.
Gleiches gilt aus denselben Gründen zur alternativen – laut google-maps kürzesten und schnellsten – Route von der N* zum Q* R*, welche die Berufungswerberin wiederum in Ergänzung zu den Sachverhaltsannahmen [2] (und nicht stattdessen) festzustellen begehrt.
Zur Sachverhaltsannahme betreffend die Einsehbarkeit der Terrassen bei der Wohnanlage Q* R* „vom Außenbereich her“ strebt die Berufung ebenso keine abweichenden Feststellungen an, sondern lediglich die Anfügung, dass die Beurteilung einer reparaturbedürftigen Terrasse „von der Entfernung Straße zu Terrasse“ nicht möglich sei.
Auch dieser Umstand ist aus folgenden Überlegungen weder für die Beweiswürdigung noch rechtlich relevant: Der Zeuge K* sagte aus, er habe mit D* B* besprochen, dass im M* nach dem „Aufsteirern“ noch restliche Reinigungs- und (möglichst zeitnah) einige Reparaturarbeiten erforderlich seien, wofür Herr B* noch ein paar Dinge zu besorgen gehabt hätte, und dass bei seiner Immobilie am Q* R* bei einer Holzterrasse etwas locker geworden und wieder anzuschrauben sei, worauf Herr B* gemeint habe, er wolle sich das noch anschauen; er habe allerdings keinen Schlüssel für diese Immobilie gehabt, sondern hätte sich zuvor mit dem Mieter in Verbindung setzen müssen (Protokoll vom 13.1.2025, Seiten 5 f). Der Umstand, dass Herr K* seinerzeit gegenüber der Beklagten (lediglich) angab, er könne nur vermuten, Herr B* sei auf dem Weg zu einem Baumarkt – wo er möglicherweise Besorgungen für die anstehenden kleineren Sanierungen habe machen wollen – verunglückt, wogegen er die zu begutachtende Terrasse am Q* R* nicht erwähnte (Beilage ./6), macht seine dazu später vor Gericht getätigte Aussage nicht unglaubwürdig oder widersprüchlich. Er ergänzte dabei lediglich die seinerzeitigen Schilderungen gegenüber der Beklagten dahingehend, mit D* B* auch über die notwendige Reparatur einer Holzterrasse beim Objekt Q* R* gesprochen zu haben, was sich Herr B* habe anschauen wollen; es sei also „beides, der Q* und der Baumarkt“, möglich. Tatsächlich ist nicht anzunehmen, Herr B* habe beabsichtigt, die Reparaturbedürftigkeit der Terrasse durch einen „Blick aus der Ferne“ zu beurteilen. Es erscheint aber keinesfalls abwegig, dass er die Fahrt zum nahe gelegenen Objekt Q* R* in der Hoffnung unternahm, sich irgendwie – zB durch in der (Miet-)Wohnung zufällig anwesende Personen, Nachbarn oder auch eine unverschlossene Gartentür – Zutritt zur Terrasse verschaffen zu können, um den Schaden sogleich zu beheben oder sich zumindest ein Bild von den notwendigen Reparaturarbeiten zu machen. Es sprechen jedenfalls gute Gründe dafür, dass D* B* gleich nach seiner Besprechung mit Herrn K* versuchen wollte, die reparaturbedürftige Terrasse zu besichtigen, weil diese in der Nähe lag und er auch nicht mit dem Fahrrad, sondern mit dem Auto unterwegs war (Zeuge K*, Protokoll vom 13.1.2025, Seite 6). Der Umstand, dass er danach mit seinem Sohn einkaufen wollte, spricht nicht dagegen, weil für die Besichtigung des Schadens an der Terrasse kein großer Zeitaufwand zu erwarten war und für die Einkäufe kein Zeitdruck bestand; der Sohn erwartete ihn „so um 12:00 Uhr oder 13:00 Uhr“ wieder zurück (Zeuge B*, Protokoll vom 13.1.2025, Seite 4), weshalb Herr B* diesen auch nicht unbedingt von seinem geplanten „Abstecher“ zum Q* informieren musste.
Damit gelingt es der Berufungswerberin schließlich auch nicht, Zweifel an den Sachverhaltsannahmen [3] zu wecken, wonach sich D* B* bis zum Unfall „in Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten“ auf dem Weg zum Objekt Q* R* befand, um sich den Schaden (an der Terrasse) anzusehen - wozu sie ersatzweise eine entsprechende Negativfeststellung begehrt. Dabei ist noch zu berücksichtigen, dass es nach dem als erwiesen angenommenen Sachverhalt überhaupt keine Anhaltspunkte dafür gibt, warum Herr B* den eingeschlagenen Weg (letztlich Richtung Süden) sonst gewählt haben sollte. Die entsprechende, vom Zeugen K* geäußerte Vermutung, wohin D* B* habe fahren wollen, ist somit plausibel; sie entspricht dessen Ankündigung, sich die beschädigte Terrasse ansehen zu wollen, und auch der Lebenserfahrung.
Zusammengefasst folgt weder aus den von der Berufungswerberin ergänzend festzustellen bzw zu berücksichtigen begehrten Umständen (zu dem von Herrn B* konkret gewählten Weg sowie einer - laut google-maps - kürzeren und schnelleren „Alternativroute“) noch aus ihren gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts generell vorgetragenen Bedenken, dass die bekämpften Feststellungen evident unrichtig sind oder zumindest bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für die ersatzweise begehrten Sachverhaltsannahmen vorliegen. Dies wäre aber Voraussetzung für eine erfolgreiche Beweisrüge (vgl SVSlg 62.416 und 62.412) , weshalb diese im konkreten Fall erfolglos bleibt.
Das Berufungsgericht übernimmt daher gemäß § 498 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG den vom Prozessgericht erster Instanz als erwiesen angenommenen Sachverhalt.
Eine (darauf basierende) Rechtsrüge führt die Berufungswerberin nicht aus, sodass ihrem Rechtsmittel insgesamt kein Erfolg beschieden ist.
Zur Formulierung des Urteilsspruchs ist zu beachten:
Es besteht kein Anspruch darauf, dass die Beklagte einen Unfall als Arbeitsunfall „anerkennt“. Es bedarf vielmehr eines Begehrens auf Feststellung, dass eine bestimmte Gesundheitsstörung - bzw wie hier der Tod des Versicherten - Folge eines Arbeitsunfalls ist (§ 65 Abs 2 ASGG). Ein auf Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall gerichtetes Klagebegehren ist jedoch als (unrichtig formuliertes) Feststellungsbegehren im Sinn des § 65 Abs 2 ASGG aufzufassen. Auch ein solches setzt einen „darüber“ ergangenen Bescheid des Sozialversicherungsträgers voraus(RS0085867) . Im konkreten Fall liegt dieser mit dem bescheidmäßigen Ausspruch der Beklagten, das Ereignis vom 23.9.2022 nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen, vor.
Es gilt zwar auch in Sozialrechtssachen, dass eine Feststellungsklage idR dann unzulässig ist, wenn die klagende Partei ihren Anspruch bereits zur Gänze mit einer Leistungsklage geltend machen kann, wenn also durch den Leistungsanspruch ebenso jener auf Feststellung erschöpft wird(RS0038817 [T12]) . Ein Mangel rechtlichen Interesses an einer Feststellung ist grundsätzlich auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen wahrzunehmen(RS0039123) . Im konkreten Fall des (Unfall-)Todes des Versicherten sind neben der Witwenrente grundsätzlich auch andere Ansprüche denkbar, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass der Feststellungsanspruch der Klägerin zur Gänze in ihrem Leistungsanspruch „aufgeht“, sodass ihr ein Feststellungsinteresse nicht abzusprechen ist. Derartiges behauptet auch die beklagte Partei nicht.
Der Zuspruch einer Witwenrente „in der gesetzlichen Höhe“ ist wiederum zu unbestimmt(vgl RS0084069 insbes [T1 und T8]). Für den Fall, dass ein auf Geldleistung gerichtetes, dem Grunde und der Höhe nach bestrittenes Klagebegehren in einer zahlenmäßig noch nicht bestimmten Höhe gerechtfertigt ist, sieht § 89 Abs 2 ASGG die Erledigung der Rechtsstreitigkeit durch ein Grundurteil iVm dem Auftrag an den Versicherungsträger vor, der klagenden Partei bis zur Erlassung des die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheids eine vorläufige Zahlung zu erbringen, deren Ausmaß unter sinngemäßer Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO festzusetzen ist.
Unter Beachtung dieser Grundsätze war die aus dem Spruch ersichtliche Maßgabe bestätigung vorzunehmen.
Eine Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens entfällt, weil solche nicht verzeichnet wurden.
Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen, weil im Berufungsverfahren gar keine Rechtsfragen zu lösen waren.