Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher als Vorsitzenden, den Richter Mag. Wieland und die Richterin Mag a. Schwingenschuh in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 18. Februar 2025, GZ **-41, nach der am 8. Juli 2025 in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Dr. Kirschenhofer, des Privatbeteiligtenvertreters Mag. Purr, des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Ruhri durchgeführten öffentlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wegen Nichtigkeit sowie wegen des Ausspruchs über die Schuld und die privatrechtlichen Ansprüche wird nicht Folge gegeben.
In teilweiser Stattgebung der Berufung wird gemäß § 43a Abs 1 StGB der Teil von 70 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall 35 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* – soweit hier relevant – des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zur Geldstrafe in der Höhe von 140 Tagessätzen zu je EUR 20,00, im Uneinbringlichkeitsfall 70 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt sowie zum Kostenersatz verpflichtet (§ 389 Abs 1 StPO). Ferner wurde er gemäß § 369 Abs 1 schuldig erkannt, dem Privatbeteiligten B* EUR 350,00 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Nach dem Schuldspruch des Urteils hat A* am 15. August 2024 in ** B* vorsätzlich am Körper verletzt, indem er ihn in den Schwitzkasten nahm, seinen Kopf nach unten und gegen seinen Körper drückte, wodurch B* seine Sonnenbrille gegen sein Gesicht gedrückt wurde und er ein Hämatom unter dem rechten Auge erlitt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Angeklagten (ON 45) wegen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a iVm § 489 Abs 1 erster Satz StPO) und wegen der Aussprüche über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche (§ 464 Z 2 erster und zweiter Fall, Z 3 iVm § 489 Abs 1 erster Satz StPO).
Das Rechtsmittel ist teilweise erfolgreich.
Zur Reihenfolge bei der Behandlung der Berufungspunkte und Nichtigkeitsgründe ist voranzustellen, dass eine wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung einer Rüge wegen der nach Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO vorgeht ( Ratz in WK-StPO § 476 Rz 9).
Die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld hat keinen Erfolg.
Gegen die vom Erstgericht festgestellten schulderheblichen Tatsachen und die dazu angestellte Beweiswürdigung bestehen keine Bedenken (zum Prüfungsumfang des Berufungsgerichts RIS-Justiz RS0132299; Ratz,WK StPO § 476 Rz 7/1). Das Erstgericht hat sämtliche relevanten Beweismittel vollständig ausgeschöpft und eine an allgemeinen Erfahrungssätzen und den Denkgesetzen der Logik orientierte Beweiswürdigung vorgenommen. So gründete es die Sachverhaltsannahmen zum objektiven Tatgeschehen schlüssig auf den Inhalt der vorliegenden Videoaufnahme in Zusammenschau mit der objektivierten Verletzung des B*. Dabei setzte es sich mit den Deponaten der Angeklagten B* und A* sowie der einvernommenen Zeugen ausführlich auseinander und begründete intersubjektiv überzeugend, warum es die für die Annahme der objektiven Tatbestandsmäßigkeit erforderlichen Konstatierungen traf. Die zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen leitete es an den Denkgesetzen der Logik orientiert in unbedenklicher Art und Weise – die konkreten Tatmodalitäten berücksichtigend – aus dem äußeren Tatgeschehen ab, was methodisch nicht zu bemängeln ist (RIS-Justiz RS0098671). Dem Berufungswerber gelingt es nicht, daran Bedenken auszulösen, indem er – die auf dem Video dokumentierten Geschehnisse und die dazu angestellten erstgerichtlichen Erwägungen (US 9: „ Auf dem Video ist eindeutig zu sehen, dass der Zweitangeklagte zunächst bloß tanzte, plötzlich jedoch auf den Erstangeklagten losging, indem er sich aus dem Käfig heraus auf diesen stürzte, ihn beim Kopf erfasste und nach unten drückte, wobei der Erstangeklagte dafür zuvor keinen Anlass gab.“ ) übergeht und seine bisherige Verantwortung wiederholt. Im Ergebnis vermag daher die Berufung des Angeklagten weder bei einzelner noch bei gesamthafter Betrachtung die ausgewogene und überzeugende Beweiswürdigung des Erstgerichts zu erschüttern. Letztlich ist das relevierte Drücken des Kopfes einer Person, die eine Brille trägt, gegen den Oberkörper des Angeklagten, bereits nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet, die gegenständliche Verletzung herbeizuführen. Insofern schlägt auch der vom Berufungswerber gestellte Beweisantrag auf Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen fehl.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) entfernt sich prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) vom Urteilssachverhalt, indem sie die Konstatierungen zur Kausalität und der subjektiven Tatseite (US 7) bestreitet und eigenständige gegenteilige Beweiswürdigungsüberlegungen dazu anstellt.
Teilweise Erfolg hat hingegen die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe.
Die Strafbefugnis und besonderen Strafbemessungsgründe wurden vom Erstgericht richtig erfasst (US 14), sodass darauf verwiesen werden kann. Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) erweist sich auf Grundlage der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) die erstgerichtliche Geldstrafe als tat- und schuldangemessen. Die solcherart ausgemessene Sanktion entspricht Belangen der Spezial- wie Generalprävention gleichermaßen. Die mit EUR 20,-- festgesetzte Höhe des Tagessatzes trägt den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Angeklagten im Zeitpunkt des Urteils erster Instanz Rechnung (vgl Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 14§ 19 Rz 3). Die Ersatzfreiheitsstrafe ergibt sich aus § 19 Abs 3 StGB. Mit Blick auf den geringen Handlungsunwert der Tat und den bisherigen ordentlichen Lebenswandel des Berufungswerbers ist jedoch entsprechend § 43a Abs 1 StGB davon auszugehen, dass – auch wenn die Hälfte der verhängten Strafe für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wird –, der Vollzug des unbedingten Geldstrafenteils genügen wird, um den Angeklagten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, wobei es auch nicht der Vollstreckung der gesamten Strafe bedarf, um eine ausreichende Abschreckungswirkung auf andere zu bewirken.
Erfolglos ist die hingegen die Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche. Der Zuspruch findet im Schuldspruch und den darauf bezogenen Urteilsannahmen dem Grunde nach Deckung (RIS-Justiz RS0101311; Spenling, WK StPO § 366 Rz 14 mwN). Abstellend auf die festgestellten Folgen (US 7 zweiter Absatz) ist der zuerkannte Betrag auch nicht als überhöht anzusehen.
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden