Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Richterinnen Mag a . Gassner (Vorsitz) und Mag a . Schiller sowie den Richter Mag. Scheuerer in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* , geboren am **, **, vertreten durch Mag. Christian Fauland, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei C* AG , FN **, **, vertreten durch die Mecenovic Rechtsanwalt GmbH in Graz, wegen Feststellung (Streitwert EUR 238.500,00), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 10. April 2025, **-19, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 4.420,62 (darin EUR 736,77 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000,00.
Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger und seine Gattin D* B* haben mit Kaufvertrag vom 9.Juni 2021 die Liegenschaft EZ E* KG F* mit dem darauf befindlichen Gebäude G* um EUR 60.000,00 erworben.
Die von der damaligen Liegenschaftseigentümerin H* abgeschlossene Versicherungspolizze Nr. I* (Besitzversicherung), die unter anderem eine Sturm- und Elementarversicherung enthielt, wurde von den Käufern gemäß § 70 VersVG gekündigt und von der Beklagten zum 31. August 2021 storniert. Dieser lagen unter anderem die Allgemeinen Bedingungen für die Sturmversicherung (AStB-P 2016) zugrunde, die auch das Risiko des Erdrutsches abdeckt. Sie lauten auszugsweise:
„Allgemeine Bedingungen für die Sturmversicherung [...]
Versicherte Gefahren: [...]
Erdrutsch ist eine naturbedingte Abwärtsbewegung von Erd- und Gesteinsmassen auf einer unter der natürlichen Oberfläche liegenden Gleitbahn.
Versichert sind Schäden,
a) die durch die unmittelbare Einwirkung von: [...]
- Erdrutsch entstehen; [...]
Nicht versichert sind Schäden, so ferne nicht anders vereinbart: [...]
d) durch Bodensenkung;
e) durch Baufälligkeit, mangelhaften Zustand oder mangelhafte Instandhaltung […]“.
In den ergänzenden allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (EaBS-P 2016) ist unter anderem festgehalten:
„Begriffsbestimmungen - Sachen
[...]
1.1 Gebäude (Ein- und Zweifamilienwohnhäuser, Neben- und sonstige Gebäude) - das sind:
• Bauwerke im engeren Sinn mit allen Bauteilen und konstruktiven Bestandteilen, die
- durch räumliche Umfriedung Menschen und/oder Sachen Schutz gegen äußere Einflüsse gewähren und
- den Eintritt und längeren Aufenthalt von Menschen zulassen und
- mit dem Boden fest verbunden und
- von einiger zeitlicher Beständigkeit sind.
[…]
2. Versicherte Sachen
Als versichert gelten ausschließlich jene Sachen, die in der Polizze angeführt sind und
a) die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen […]
3. Versicherte Kosten […]
• Schadenminderungskosten sind Kosten für sinnvolle Maßnahmen (auch erfolglose), die der Versicherungsnehmer im Schadenfall zur möglichen Abwendung oder Minderung des unmittelbar eintretenden oder bereits eingetretenen Schadens aufwendet. [...]
9.1 Ersatzleistung für die in der Polizze angeführten versicherten Sachen
9.1.1 Für Gebäude, haustechnische Anlagen wird ersetzt
[...]
b) bei Beschädigung die Reparaturkosten zum Schadenzeitpunkt, um die beschädigten Sachen in den Zustand wie unmittelbar vor dem Schaden zu versetzen, höchstens der Versicherungswert zum Schadenzeitpunkt“.
Das Gebäude wies bereits vor dem behaupteten Schadensereignis insbesondere im Eingangsbereich Gebäuderisse auf. Dazu wurde im Punkt 4.3. der Kaufvertrags festgehalten, dass die Kläger erklären und bestätigen, in Kenntnis des Zustandes des auf der kaufgegenständlichen Liegenschaft befindlichen Gebäudes, insbesondere über dessen geringfügige Neigung durch Absenkung, die diesbezüglichen Gebäuderisse und die nähere Beschreibung des Kaufobjekts laut Gutachten des J* und des Herrn K*, zu sein.
Dass bereits im Juni/Juli 2021 Schäden am Gebäude aufgetreten sind in der Form, dass sich bestehende Gebäuderisse vergrößert haben bzw. zunahmen, es zu einem Wassereintritt in den Keller gekommen ist und sich die Fenster und die Eingangstüre weiter verzogen haben, kann nicht festgestellt werden [F1]. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass es bereits im Juni/Juli 2021 zu einem Erdrutsch auf der Liegenschaft des Klägers gekommen ist, welcher ursächlich für einen Schaden am Gebäude war [F2].
Im Juni/Juli 2021 gab es starke Regenniederschläge. Zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt nahm der Kläger wahr, dass sich die vorhandenen Risse am Gebäude vergrößern, dass eine Türe im Kellerbereich und eine Türe im Zugangsbereich „steckte“ und es zu einem Wassereintritt im Keller gekommen war [F3].
Der Kläger beauftragte die L* OG, ein geologisch-geotechnisches Gutachten zu erstatten. In diesem ist zum Zweck und zur Beauftragung festgehalten, dass es im Anwesen von A* B* nach Niederschlägen im Sommer 2021 letztendlich Anfang Oktober 2021 zu deutlichen Verformungen im Gelände gekommen sei, die zu massiven Schäden am Wohnhaus geführt hätten. […] Laut mündlicher Mitteilung von Herrn B* habe er anfänglich bemerkt, dass sich die Fenster schwer schließen ließen und es seien ihm mehrere Risse an den Wänden aufgefallen. Da insbesondere am Zubau des Wohnhauses schon bestehende Risse vorhanden gewesen seien, habe Herr B* begonnen, die bestehenden Risse bewusst zu beobachten und die Wände auf etwaige neue Risse zu kontrollieren. Dabei habe sich gezeigt, dass es tatsächlich zu einer Zunahme der Rissentwicklung gekommen sei und sich auch die Fenster und die Eingangstüre weiter verzogen hätten. Da Setzungen am Wohnhaus aufgrund des Alters ausgeschlossen werden konnten, sei Herr B* davon ausgegangen, dass im Gelände Bewegungen stattgefunden haben müssen. Deshalb sei von ihm das Büro L* zugezogen worden. Bei der Begehung sei festgestellt worden, dass das Gebäude eine sehr unruhige Morphologie und einen auffälligen Schrägwuchs des Baumbestands aufweise und so die Schäden am Wohnhaus auf Rutschungen zurückzuführen seien. Im Punkt 3.4. Schadensursache und -auswirkung kamen sie zum Schluss, dass die Schäden nach mehreren Niederschlägen im Sommer bzw. Herbst 2021 als Folge von Rutschungsbewegungen im Hanggrundstück verursacht wurden. Bewegungen im gegenständlichen Areal dürften auch schon vor dem Schadensereignis stattgefunden haben (die Wuchsform der Bäume deute darauf hin), jedoch dürfte es dann (laut VN) im Herbst 2021 zu einem größeren Rutschereignis gekommen sei, bei dem letztendlich der Scherwiderstand am Gebäude so weit überschritten wurde, dass es zur Ausbildung der markanten, schadhaften Risse gekommen sei.
Dass bereits im Juni/Juli 2021 ein Schaden am versicherten Gebäude, der auf einen Erdrutsch zurückzuführen ist, eingetreten ist, kann nicht festgestellt werden [F4].
D* B* hat dem Kläger ihre Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetreten.
Die Beklagte hat den Eintritt in den behaupteten Versicherungsfall gemäß § 12 Abs 3 VersVG qualifiziert abgelehnt.
Im Prozess begehrte der Klägerdie Feststellung, dass ihm die Beklagte aufgrund des aufrechten Versicherungsverhältnisses aus der Versicherungspolizze Nr. I* für das zu Schadennummer **, nunmehr **, aufgrund eines Erdrutschs verursachte Schadensereignis Deckung zu gewähren habe. Dies – auf das Wesentlichste zusammengefasst – mit der Begründung, er habe mit Kaufvertrag vom 9. Juni 2021 die Liegenschaft EZ E* KG F* Winkel mit dem darauf befindlichen Gebäude G* erworben. Der Versicherungsvertrag, der ursprünglich mit H* abgeschlossen worden sei, beinhalte eine Sturm- und Elementarversicherung, die Schäden aufgrund von Erdrutschen versichere. Er habe diesen Versicherungsvertrag zwar gemäß § 70 VersVG gekündigt, die Stornierung sei aber erst zum 31. August 2021 erfolgt. Starkregen im Juni/Juli 2021 habe zu Erdrutschungen und in der Folge zu Schäden am Wohnhaus geführt: Bereits bestehende Risse am Wohnhaus hätten sich kontinuierlich erweitert, neue Risse sowie Verformungen am Wohnhaus seien entstanden. Vorliegend handle es sich um einen Kriechhang, bei dem die Rutschungsprozesse langsam schleichend über einen längeren Zeitraum ablaufen würden. Der Schaden und die Notwendigkeit der Sanierungsmaßnahmen seien jedenfalls innerhalb des zeitlichen Geltungsbereichs des Versicherungsvertrags gelegen, weil das auslösende Ereignis (Starkregen) bereits im Juni/Juli 2021 stattgefunden habe. Zur Vermeidung künftiger Rutschungen und weiterer Schäden am Haus sei eine Sanierung des Hanges durch Stabilisierung mittels Tiefdrainage und eine Tiefgründung des Wohnhauses erforderlich. Die Übernahme der grob geschätzten Kosten von EUR 238.500,00 für diese Maßnahmen, die ausschließlich der Sicherung des Wohnhauses dienen würden, seien von der Beklagten als versichertes Risiko zu tragen.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und bestritt ihre Deckungspflicht, weil die Anfang Oktober 2021 eingetretenen Schäden außerhalb des zeitlichen Geltungsbereichs des Versicherungsvertrags, der zum 31. August 2021 gekündigt worden sei, lägen. Es komme nämlich nicht auf das Ursachenereignis, sondern auf den definitiven Eintritt des Schadens am Gebäude an. Dazu seien die Schäden auf bau- und gründungstechnische Mängel zurückzuführen. Abgesehen davon stellten Bewegungen innerhalb eines – hier vorliegenden – Kriechhangs schon definitionsgemäß keinen Erdrutsch (naturbedingte Abwärtsbewegung von Erd- und Gesteinsmassen auf einer unter der natürlichen Oberfläche liegenden Gleitbahn) im Sinne des versicherten Risikos dar. Der Kläger beanspruche Versicherungsschutz aus der Sturmversicherung, nach deren Maßgabe das Wohngebäude unter Versicherungsschutz stehe; die von ihm begehrten Kosten für Grundstückssicherungsmaßnahmen seien nicht vom Versicherungsschutz umfasst. Im Übrigen bestehe kein rechtliches Interesse an der Feststellung der Deckungspflicht, weil die Höhe des Schadens bereits feststehe.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Es traf über den eingangs zusammengefassten Sachverhalt – die bekämpften Feststellungen sind kursiv gedruckt – im Detail die auf den Urteilsseiten 4 bis 13 enthaltenen Tatsachenfeststellungen, auf die das Berufungsgericht verweist. In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, die Erhebung einer Feststellungsklage sei zwar grundsätzlich zulässig, weil die Beklagte ihre Deckungspflicht dem Grunde nach bestritten habe und der Versicherungsnehmer in diesem Fall nicht verpflichtet sei, in Vorleistung zu treten, jedoch unbegründet: Die vom Kläger begehrten Kosten für die Sanierungsmaßnahmen seien nicht vom Versicherungsschutz aus der Sturm- und Elementarversicherung umfasst. Bei den von der Beklagten zu erbringenden Versicherungsleistungen für ein Gebäude handle es sich nämlich um Reparaturkosten zum Schadenszeitpunkt, um die beschädigten Sachen in den Zustand zu versetzen, der unmittelbar vor dem Schaden bestanden habe. Auf die Ursächlichkeit und die Höhe der geltend gemachten Schadenspositionen komme es vor diesem Hintergrund nicht mehr an.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Er macht Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und stellt primär den Abänderungsantrag auf Stattgebung des Klagebegehrens; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
A. Zum Verfahrensmangel :
1. Verfahrensmängel sind nach ständiger Rechtsprechung nur dann beachtlich, wenn sie geeignet waren, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen (EFSlg 136.343 ua). Ein wesentlicher Verfahrensmangel liegt nur dann vor, wenn dieser abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu verhindern (RIS-Justiz RS0043049; Klauser/Kodek, JN-ZPO 18§ 496 E 11f; OGH 2 Ob 174/12w).
2. Als primären Verfahrensmangel rügt der Kläger, dass das Erstgericht kein Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Geologie und Geotechnik eingeholt hat, zum Beweis dafür, dass die zu den markanten schadhaften Rissen führenden Rutschungen aus Niederschlagsereignissen im Sommer 2021 resultierten und die Sicherungsmaßnahmen des Hanges zur Vermeidung weiterer Schäden am Haus tunlich seien. Der Berufungswerber vermag die Wesentlichkeit der Unterlassung des Beweisantrags nicht aufzuzeigen. Ausgehend von seinem Vorbringen, wonach es sich um einen Kriechhang handelt und die (Rutsch)Bewegungen kein abruptes, sondern ein schleichendes Ereignis darstellten – bedarf es keiner Klärung der Ursache der Rutschungen und der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen des Hanges. Rechtlich relevant ist bloß, ob die stattgefundenden Kriechbewegungen die Risikoumschreibung eines Erdrutsches als versicherte Gefahr erfüllen.
2. Weiters bemängelt der Berufungswerber, dass das Erstgericht seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen sei.
Ein Verstoß gegen die Begründungspflicht der §§ 272, 417 ZPO liegt vor, wenn die Entscheidung nicht überprüfbar ist (RIS-Justiz RS0040217, RS0040122, Rechberger in Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 272 Rz 3), bei fehlender Auseinandersetzung mit wesentlichen Beweisergebnissen (RIS-Justiz RS0041860, RS0040217, RS0040122), oder wenn die Beweiswürdigung gravierend unvollständig ist oder bloß mit floskelhafter Begründung erfolgt ( Lovrek in Fasching/Konecny³ IV/1 § 503 ZPO Rz 49). Das Urteil und die darin getroffenen Feststellungen sind in nicht zu beanstandender Weise begründet. Es enthält sämtliche für seine Überprüfung notwendigen Elemente. Das Erstgericht setzt sich mit den Argumenten des Klägers rechtlich auseinander und legt ausreichend dar, aus welchen Gründen es die kritisierten Negativfeststellungen getroffen hat. Der behauptete Begründungsmangel liegt damit nicht vor.
B. Zur Beweisrüge :
Anstelle der eingangs in Kursivschrift festgehaltenen Tatsachenfeststellungen [F1] bis [F4] begehrt der Kläger nachstehende Ersatzfeststellungen [E1] und [E2]:
- Im Juni/Juli 2021 ist es zu einem Erdrutsch auf der Liegenschaft des Klägers gekommen, welcher ursächlich für einen Schaden am verfahrensgegenständlichen Gebäude war.
- Es sind bereits im Juni/Juli 2021 hangrutschungskausale Schäden am von der Beklagten versicherten Gebäude des Klägers aufgetreten, nämlich in der Form, dass sich bestehende Gebäuderisse vergrößert haben bzw. zunahmen, es zu einem Wassereintritt in den Keller gekommen ist und sich die Fenster und die Eingangstüre weiter verzogen haben.
1. Die gesetzmäßige Ausführung einer Beweisrüge verlangt nach ständiger Rechtsprechung die Darlegung, a) welche Feststellung bekämpft wird, b) aufgrund welcher unrichtigen Beweiswürdigung das Erstgericht die bekämpfte Feststellung getroffen hat, c) welche Ersatzfeststellung begehrt wird, sowie d) aufgrund welcher Beweisergebnisse und welcher beweiswürdigenden Erwägungen das Erstgericht richtigerweise die begehrte Ersatzfeststellung treffen hätte müssen ( Kodek in Rechberger/Klicka ZPO 5§ 471 Rz 15). Der Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung wird nicht gesetzmäßig ausgeführt, wenn einzelnen Feststellungen lediglich Gegenbehauptungen entgegengesetzt werden (RIS-Justiz RS0041830).
2. Die bezughabenden negativen Feststellungen [F1] und [F2] sind nicht zu beanstanden. Der Kläger will sie durch entsprechende positive Feststellungen ersetzt haben, weil sich aus der Beilage ./F ergebe, dass die Schäden durch einen vom Versicherungsschutz der Beklagten umfassten Erdrutsch im Juni/Juli 2021 eingetreten seien; die Erinnerungen des Klägers hingegen seien aufgrund der zurückliegenden Zeit bereits verblasst, sodass ihnen ein geringerer Beweiswert zukäme. Abgesehen davon, dass sich diese Urkunde schon grundsätzlich nicht eignet, die (höchstpersönlichen) Wahrnehmungen des Klägers zum Zeitpunkt des Schadenseintritts an seinem Wohnhaus wiederzugeben, hat sich das Erstgericht vom Kläger einen persönlichen Eindruck verschafft, als er vor dem Erstgericht am 4. Februar 2025 (ON 15, AS 2ff) seine Parteienaussage ablegte. Dass das Erstgericht aus dem Verhalten des Klägers den in der Beweiswürdigung gut begründeten Schluss zog, dass seine Aussage die von ihm gewünschte Feststellung gerade nicht zu tragen vermochte, lässt sich gut aus den festgestellten Umständen ableiten. Im Übrigen braucht auf diesen Berufungsgrund mangels rechtlicher Relevanz nicht näher eingegangen zu werden.
3. Soweit der Kläger die Feststellungen [F3] und [F4] bekämpft, ist auf seine Ausführungen nicht näher einzugehen, weil die Tatsachenrüge insoweit nicht gesetzesgemäß ausgeführt ist. Die Geltendmachung dieses Berufungsgrundes erfordert nämlich die bestimmte Angabe, welche Beweise das Erstgericht unrichtig gewürdigt hat, aus welchen Erwägungen sich dies ergibt und welche Tatsachenfeststellungen bei richtiger Beweiswürdigung zu treffen gewesen wären. Es genügt dabei nicht – wie hier –, die „ersatzlose“ Streichung einer Feststellung anzustreben (RIS-Justiz RS0041835 [T1, T3]).
Das Berufungsgericht übernimmt daher die Feststellungen des Erstgerichts und legt diese seiner Entscheidung zugrunde.
C. Zur Rechtsrüge :
1. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (§§ 914 f ABGB) auszulegen und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RIS-Justiz RS0050063 [T71]; RS0112256 [T10]; RS0017960). Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen; dabei ist der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0008901 [insb T5, T7, T87]).
2. Die allgemeine Umschreibung des versicherten Risikos erfolgt durch die primäre Risikobegrenzung, mit der festgelegt wird, welche Interessen gegen welche Gefahren und für welchen Bedarf versichert sind (vgl RIS-Justiz RS0080166 [T10]).
3. Die primäre Risikoumschreibung in den Versicherungsbedingungen der Beklagten definiert die versicherte Gefahr eines Erdrutsches mit einer „naturbedingten Abwärtsbewegung von Erd- und Gesteinsmassen auf einer unter der natürlichen Oberfläche liegenden Gleitbahn“. Unter die primäre Risikobeschreibung fallen damit Schäden, die durch die unmittelbare Einwirkung eines solchen Erdrutsches entstehen.
4. Der Oberste Gerichtshof hatte sich mit der Definition eines Erdrutsches in der Entscheidung zu 7 Ob 189/24f zu beschäftigen: Dort führte er aus, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer unter einer „naturbedingten Abwärtsbewegung von Erd- und Gesteinsmassen“ bereits aufgrund der plastischen Umschreibung von einem sinnlich wahrnehmbaren Vorgang ausgehen wird. Demgegenüber sind ganz langsame Bewegungen des Erdreichs, die einerseits schon aufgrund ihres geringen Tempos mit freiem Auge überhaupt nicht als Abwärtsbewegung wahrnehmbar wären und andererseits unter der Erde stattfinden, nicht unter diesen Begriff zu subsumieren. Solche Bewegungen sind vielmehr mit den Kriechbewegungen unter den ruhenden Schneemassen zu vergleichen. Genauso wenig wie der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer nicht wahrnehmbare Kriech- und Gleitbewegungen von wenigen Millimetern unter einer Schneedecke als Lawine ansehen würde, sieht er ähnliche Phänomene im Erdreich als Erdrutsch im Sinn einer „naturbedingten Abwärtsbewegung von Erd- und Gesteinsmassen auf einer unter der natürlichen Oberfläche liegenden Gleitbahn“ an. Der Oberste Gerichtshof setzt demnach die auch in der österreichischen Literatur geforderte visuell bemerkbare und nicht bloß durch Messgeräte feststellbare Rutschung als notwendiges Element für das Vorliegen eines Erdrutsches voraus. Dafür spricht auch die Definition des Begriffs Erdrutsch als [plötzliche] Abwärtsbewegung großer Gesteins- oder Erdmassen an einem Hang. Selbst wenn man das Element des Plötzlichen außer Acht lässt, bleibt doch die Abwärtsbewegung an einem Hang, womit schon begrifflich keine unbemerkt unter der Erde stattfindende beschrieben wird. Jedenfalls ist damit ein visuell wahrnehmbares Ereignis verbunden. Hingegen stellen langsam verlaufende, hangabwärts gerichtete Kriechbewegungen unter der Erdoberfläche keinen Erdrutsch dar.
Ausgehend vom Vorbringen des Klägers, wonach es sich bei der gegenständlichen Liegenschaft um einen Kriechhang handle, der dadurch gekennzeichnet sei, dass kein abruptes Ereignis stattgefunden habe, sondern der Rutschungsprozess langsam schleichend [und damit unbemerkt] über einen längeren Zeitraum abgelaufen sei (vgl ON 12, 1 und ON 15.2, 1f), ist bereits die primäre Risikoumschreibung eines Erdrutsches als versicherte Gefahr nicht erfüllt. Auf den zeitlichen Geltungsbereich des Versicherungsvertrags sowie die Frage, ob die begehrte Ersatzleistung für die Sicherung des „Kriechhangs“ (siehe Berufungsschrift ON 20, S 12) zur Vermeidung (weiterer) Schäden am Wohnhaus unter die versicherten Schadensminderungskosten (Punkt 3. der EaBS-P 2016) fällt, kommt es damit nicht an.
Der Berufung konnte daher kein Erfolg beschieden sein.
Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
Der Bewertungsausspruch gründet sich auf die angemessen erscheinende Bewertung durch den Kläger.
Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO sind nicht zu beantworten, sodass kein Anlass besteht, die ordentliche Revision zuzulassen.
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