Das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen hat durch die Senatspräsidentin Dr. in Kraschowetz-Kandolf als Vorsitzende, die Richter Mag. Reautschnig und Mag. Russegger sowie die fachkundigen Laienrichter:innen Färber (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und Allmannsdorfer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als weitere Senatsmitglieder in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* B* , Diplompsychologin, **, vertreten durch Mag. Peter A. Miklautz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , pA Landesstelle **, **, vertreten durch deren Angestellte Mag. a C*, wegen Ausgleichszulage , über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 23. Oktober 2024, GZ **-17, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert , dass es lautet:
„1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei ab 1.4.2024 - abzüglich der für diesen Zeitraum bereits geleisteten Zahlungen - eine monatliche Ausgleichszulage in Höhe von EUR 730,96 zu zahlen, und zwar die bereits fällig gewordenen Beträge binnen 14 Tagen und die erst fällig werdenden am Ersten des Folgemonats im Nachhinein.
2. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 833,14 (darin enthalten EUR 138,86 USt) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz zu ersetzen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 731,90 (darin enthalten EUR 121,98 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die Revision ist nichtnach § 502 Abs 1 ZPO zulässig .
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 12.4.2024 setzte die Klägerin die Ausgleichszulage der Beklagten ab 1.4.2024 vorläufig auf EUR 404,55 monatlich herab.
Die Ausgleichszulage gebühre in der Höhe des Unterschieds zwischen der Summe aus Pension, übrigem Nettoeinkommen sowie Unterhaltsbeträgen einerseits und dem in Betracht kommenden Richtsatz andererseits, solange die pensionsberechtigte Person ihren rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland habe. Aufgrund eingelangter Unterlagen sei festgestellt worden, dass der Klägerin die Leistung voraussichtlich nicht oder nicht mehr in der bisherigen Höhe gebühre, weshalb die Ausgleichszulage bis zum Abschluss der für die endgültige Feststellung des Anspruchs noch erforderlichen Erhebungen auf den im Spruch angeführten Betrag herabgesetzt werde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Klage mit dem Begehren, die Ausgleichszulage im ursprünglichen Umfang von EUR 730,96 bzw im höchstmöglichen gesetzlichen Ausmaß weiter zu gewähren.
Die Klägerin habe gemäß einer Verständigung über die Leistungshöhe vom 5.2.2024 ab 1.1.2024 eine Ausgleichszulage iHv EUR 730,96 bezogen. Sie sei mit Dipl.-Ing. D* B* verheiratet; es bestehe aber seit Jahren kein gemeinsamer Wohnsitz. Ihr Mann sei zu 100% dauernd invalid und leide unter anderem an einer schweren Demenz sowie an einem Parkinsonsyndrom. Seine aus Griechenland bezogene Pension (rund EUR 1.400,00 zwölfmal jährlich) werde durch die benötigte (24 Stunden-)Pflege vollständig aufgezehrt. Über weiteres Einkommen oder Vermögen verfüge der Mann der Klägerin nicht. Diese erhalte daher weder Unterhaltsleistungen noch habe sie diesbezüglich Forderungen an ihren Mann herangetragen, weil solche aus den genannten Gründen nicht realisierbar wären. Ein rechtsmissbräuchlicher Verzicht auf bestehende Unterhaltsansprüche könne der Klägerin jedenfalls nicht zur Last gelegt werden. Die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Kürzung der Ausgleichszulage sei daher zu Unrecht erfolgt.
Die beklagte Parteibestritt das Klagebegehren, beantragte die Klagsabweisung und hielt ihre im angefochtenen Bescheid vertretene Rechtsansicht aufrecht. Ergänzend führte sie aus, gemäß § 292 Abs 1 ASVG habe eine pensionsberechtigte Person Anspruch auf die Ausgleichszulage, wenn die Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften erwachsenden Nettoeinkommens (und der gemäß § 294 ASVG zu berücksichtigenden Beträge) nicht die Höhe des für sie geltenden Richtsatzes (§ 293 ASVG) erreiche, solange sie ihren rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland habe. Nach § 292 Abs 3 ASVG sei das Nettoeinkommen die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Als Einkünfte seien auch Unterhaltsleistungen zu berücksichtigen, welche der pensionsberechtigten Person tatsächlich zukämen oder die sie rechtsmissbräuchlich nicht realisiere. Gemäß § 293 Abs 1 lit a sublit bb ASVG betrage der Ausgleichszulagenrichtsatz für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsleistung, die mit dem Ehegatten nicht im gemeinsamen Haushalt lebten, EUR 1.217,96 (Stand 2024).
Gemäß § 107 Abs 2 ASVG habe der Versicherungsträger kein Recht auf Rückforderung von zu Unrecht erbrachten Leistungen, wenn er zum Zeitpunkt, in dem er habe erkennen müssen, dass die Leistung zu Unrecht erbracht worden sei, die für eine bescheidmäßige Feststellung erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Frist unterlassen habe. Aus dieser Obliegenheit sei die Berechtigung abzuleiten, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die das Entstehen oder Anwachsen eines (unberechtigten) Überbezugs verhinderten. Dazu gehöre auch die vorläufige Herabsetzung bzw vorläufige Einstellung einer Leistung mittels Bescheid.
Die Klägerin beziehe eine Alterspension iHv derzeit EUR 487,20 monatlich (Protokoll vom 23.10.2024, Seite 2) sowie die Ausgleichszulage. Der getrennt lebende Ehegatte erhalte eine Pensionsleistung aus Griechenland in (derzeit) unbekannter Höhe, deren Kenntnis jedoch für die Berechnung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin notwendig sei. Daher habe die Beklagte am 11.4.2024 eine entsprechende Anfrage an den griechischen Versicherungsträger gestellt, wobei bisher lediglich eine Verständigung über die Höhe der Pension des Mannes der Klägerin für September 2022 eingelangt sei. Dieser habe sich ursprünglich in Griechenland aufgehalten, wobei die Beklagte davon ausgegangen sei, dass für die Klägerin dort kein Zugriff auf dessen Pension bestehe. Mittlerweile sei er wieder in Österreich, sodass eine neuerliche Prüfung des Ausgleichszulagenanspruchs der Klägerin erfolgt sei. Danach bestünden jedenfalls Zweifel, ob der Klägerin die Ausgleichszulage in der bisher gewährten Höhe - ohne Anrechnung eines Unterhaltsanspruchs - nach wie vor gebühre, sodass deren vorläufige Herabsetzung auf EUR 404,55 indiziert sei. Diese sei daher nicht willkürlich erfolgt.
Mit dem angefochtenen Urteil weist das Erstgericht das Klagebegehren auf Weitergewährung der Ausgleichszulage in ungekürzter Höhe von EUR 730,96 über den 31.3.2024 hinaus ab. Über die von der klagenden Partei verzeichneten Kosten spricht es nicht ab.
Dazu trifft es folgende Feststellungen:
„Der Gatte der Klägerin, Dipl.-Ing. D* B*, lebt mittlerweile wieder in Österreich (**). Er leidet an einer Alzheimer-Demenz und benötigt eine 24 Stunden-Pflege. Er bezieht aus Griechenland eine Pension von EUR 1.413,32 netto 12mal jährlich.
Diese Pension geht zur Gänze für die Pflegekosten auf. Die restlichen Kosten deckt seine Tochter. Dr. in A* B*.
Es ist noch nicht gerichtlich geklärt, inwieweit ein Unterhaltsanspruch der Klägerin gegen ihren Gatten besteht bzw inwieweit ein solcher durchsetzbar ist.“
In rechtlicher Hinsicht teilt das Erstgericht im Wesentlichen den Standpunkt der beklagten Partei und gelangt somit zum Ergebnis, diese sei zum Zweck weiterer Überprüfungen zur vorläufigen Herabsetzung der Ausgleichszulage berechtigt. Der dafür maßgebliche Sachverhalt habe sich insofern geändert, als der Mann der Klägerin, der aus Griechenland eine Pension beziehe, wieder in Österreich aufhältig sei, sodass nun möglicherweise ein Unterhaltsanspruch gegen diesen durchsetzbar sei. Die vorläufige Herabsetzung sei daher nicht willkürlich erfolgt, sondern sachlich gerechtfertigt, was bereits für die Abweisung des Klagebegehrens ausreiche. Die Höhe des tatsächlichen Ausgleichszulagenanspruchs der Klägerin sei nicht Gegenstand der vorliegenden Bescheidüberprüfung.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (unter Geltendmachung auch sekundärer Feststellungsmängel) erhobene Berufung der klagenden Partei mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinn einer vollständigen Klagsstattgebung, in eventu im Sinn des Zuspruchs eines Vorschusses im Ausmaß des Kürzungsbetrags von EUR 326,41 monatlich ab 1.4.2024 abzuändern; hilfsweise stellt die Berufungswerberin einen Aufhebungsantrag.
Die beklagte Partei erstattet keine Berufungsbeantwortung , beantragt aber, der Berufung nicht Folge zu geben und auszusprechen, dass die klagende Partei die Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen habe.
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASVG in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist berechtigt .
Im Rahmen der Rechtsrüge vertritt die Berufungswerberin zusammengefasst den Standpunkt, das Erstgericht hätte den Anspruch der Klägerin auf Ausgleichszulage inhaltlich prüfen und (dementsprechend) durch deren Einvernahme Beweis aufnehmen sowie Feststellungen treffen müssen, die eine Beurteilung der Durchsetzbarkeit eines Unterhaltsanspruchs der Klägerin gegenüber ihrem Mann bzw der Rechtsmissbräuchlichkeit einer „Nichtverfolgung“ dieses Anspruchs erlaubt hätten. Aus den Aussagen der Klägerin und den vorgelegten Urkunden hätte sich ergeben, dass an einen validen Unterhaltsanspruch derselben gegen ihren Ehemann nicht zu denken sei und ihr jedenfalls ein rechtsmissbräuchlicher Verzicht auf die Durchsetzung von Unterhalt nicht zur Last gelegt werden könne.
Abgesehen davon habe der Versicherungsträger gemäß § 348 Abs 2 Satz 1 ASVG eine Leistung zu bevorschussen, wenn - wie im konkreten Fall - seine Leistungspflicht dem Grunde nach feststehe, der Sachverhalt aber noch nicht genügend geklärt sei. Das Gericht könne einen solchen Vorschuss auftragen, auch wenn er nicht beantragt worden sei. Selbst wenn die vorläufige Herabsetzung der Ausgleichszulage also berechtigt erfolgt sei, wäre die Beklagte verpflichtet, der Klägerin einen Vorschuss im Ausmaß des Reduzierungsbetrags zu gewähren. Das Erstgericht hätte einen solchen (in Ergänzung zur verbliebenen Ausgleichszulage) zusprechen müssen.
Dazu ist auszuführen:
Der Oberste Gerichtshof stellt in einem dem vorliegenden vergleichbaren Fall zu 10 ObS 68/24h klar, dass es sich bei einem Bescheid, mit dem die Ausgleichszulage vorläufig (bis zum Abschluss von für die endgültige Feststellung des Anspruchs noch erforderlichen Erhebungen) eingestellt wird, weil die Leistung voraussichtlich gar nicht mehr oder nicht in der bisherigen Höhe gebührt, um eine Entziehung des bescheidmäßig zuerkannten Leistungsanspruchs handelt (Punkt 2.8.) . Dementsprechend gehe es (im gerichtlichen Verfahren) nicht um die Überprüfung einer Ermessensentscheidung des beklagten Versicherungsträgers (Punkt 2.6.). Gleiches gilt zweifellos ebenso für die vorläufige Herabsetzung der Ausgleichszulage, wie sie im konkreten Fall erfolgte.
Daraus folgt zunächst die Zulässigkeit des Rechtswegs für die Klage gegen den „Herabsetzungsbescheid“, die in der genannten Entscheidung ebenfalls thematisiert wurde, zu welcher der Oberste Gerichtshof aber - infolge Bindung an die die Rechtswegszulässigkeit bejahenden Entscheidungen der Vorinstanzen gemäß § 42 Abs 3 JN iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO - nicht inhaltlich Stellung nahm.
Des Weiteren weist der Oberste Gerichtshof darauf hin, dass gemäß § 296 Abs 3 ASVG die Entziehung oder Herabsetzung der Ausgleichszulage eine Änderung der für die Zuerkennung maßgebenden Sach- oder Rechtslage voraussetze. Für die vorläufigeEntziehung oder Herabsetzung genüge eine (auch nur möglicherweise relevante) Änderung in den für den Fortbestand der Bezugsberechtigung maßgeblichen Verhältnissen, welche der Zahlungsempfänger gemäß § 40 Abs 1 ASVG dem Versicherungsträger anzuzeigen habe und die zu einem geänderten Anspruch führen könne (Punkte 3.1. bis 3.5) .
Eine solche Änderung liegt im konkreten Fall vor, weil sich der Mann der Klägerin - nach dem als unstrittig anzusehenden Vorbringen der beklagten Partei - ursprünglich, dh auch zum Zeitpunkt der Zuerkennung der Ausgleichszulage, in Griechenland aufhielt und die Beklagte davon ausging, dass für die Klägerin dort kein „Zugriff auf dessen Pension“ bestehe(vgl RS0038599 [T4]) , während er „mittlerweile“ nach Österreich zurückkehrte, sodass die Durchsetzung von allfälligen Unterhaltsansprüchen nunmehr problemlos möglich sein sollte.
Das Recht des Versicherungsträgers, die Ausgleichszulage in einem solchen Fall bescheidmäßig „vorläufig“ zu entziehen (oder herabzusetzen), leitet der Oberste Gerichtshof aus der analogen Anwendung der §§ 99, 296 Abs 3 ASVG ab (Punkt 3.6.) . Davon unterscheidet er die Frage, ob bzw in welcher Höhe der Anspruch auf Ausgleichszulage ab der Entziehung (bzw Herabsetzung) tatsächlich zu Recht besteht.
Aus seinen Ausführungen, wonach in dem zu 10 ObS 68/24h behandelten Fall die Aufhebung der Entscheidung der Vorinstanzen zur Ergänzung der - für eine Beurteilung des Ausgleichszulagenanspruchs ab der Entziehung nicht ausreichenden - Feststellungen habe unterbleiben können, weil zum (maßgeblichen) Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz notwendige Unterlagen für die abschließende Klärung des Anspruchs noch nicht (vollständig) zur Verfügung gestanden seien (Punkte 3.7., 3.7.4.) , und wonach im gerichtlichen Verfahren nicht eine Ermessensentscheidung des beklagten Versicherungsträgers überprüft werde (siehe oben), ist abzuleiten, dass das Gericht im Fall einer Klage gegen die vorläufige Entziehung/Herabsetzung der Ausgleichszulage das Bestehen des entsprechenden Anspruchs inhaltlich zu prüfen hat, soweit es bereits möglich ist.
Dies trifft im konkreten Fall zu, weil die beklagte Partei die (bloß) vorläufige Herabsetzung der Ausgleichszulage der Klägerin mit noch durchzuführenden Ermittlungen zur Höhe der Pensionseinkünfte von deren Mann begründete, welche das Erstgericht nun aber (unbekämpft) feststellt.
Die somit vorzunehmende inhaltliche (Anspruchs-)Prüfung ergibt - bereits ausgehend vom als erwiesen angenommenen und dem darüber hinaus unstrittigen Sachverhalt, weshalb es dazu keiner ergänzenden Feststellungen bedarf -, dass der Klägerin (auch) über März 2024 hinaus die bis dahin gewährte Ausgleichszulage von EUR 730,96 (siehe Verständigung über die Leistungshöhe zum 1.1.2024, Beilage ./2) weiterhin zusteht. Dies aus folgenden Überlegungen:
Gemäß § 296 Abs 1 ASVG gebührt die Ausgleichszulage in der Höhe des Unterschieds zwischen der Summe aus Brutto pension(RS0085216) , weiterem Nettoeinkommen (§ 292 ASVG) sowie - hier nicht relevanten - Beträgen gemäß § 294 ASVG einerseits und dem Richtsatz (§ 293 ASVG) andererseits. Da die Klägerin mit ihrem Mann nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, betrug der für sie als Einzelperson maßgebliche Richtsatz gemäß § 293 Abs 1 lit a sublit bb ASVG im Jahr 2024 EUR 1.217,96. Die beklagte Partei behauptete zwar eine Brutto pension der Klägerin von EUR 487, 20 (Protokoll vom 23.10.2024, Seite 2); tatsächlich ist aber entsprechend der Beilage ./2 von einer solchen iHv EUR 487, 00 auszugehen, was angesichts des dargestellten Richtsatzes auch mit der ursprünglich bezahlten Ausgleichszulage von EUR 730,96 im Einklang steht.
Unterhaltsansprüche zählen grundsätzlich zum anrechenbaren Nettoeinkommen gemäß § 292 Abs 3 ASVG(Ziegelbauer in Sonntag (Hrsg), ASVG 15 (2024) § 292, Rz 21) . Auch wenn diese Bestimmung von „Einkünften“ spricht und damit an sich auf tatsächlich zufließende Unterhaltszahlungen abstellt, ist ein Verzicht der pensionsberechtigten Person auf die Geltendmachung von vertraglich oder gesetzlich zustehenden Ansprüchen für deren Ausgleichszulagenanspruch zunächst dann beachtlich, wenn er in der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Erfüllung durch den dazu Verpflichteten begründet ist(RS0085238) . Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn die pensionsberechtigte Person ohne (ausdrücklichen) Verzicht die Geltendmachung gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche unterlässt(RS0038599 [T4, T5]; 10 ObS 156/21w) .
Aus dem Erfordernis der „Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Erfüllung“ und der (weiteren) Rechtsprechung, wonach ein - für die Ermittlung der Ausgleichszulage unbeachtlicher - rechtsmissbräuchlicher Verzicht auf Ansprüche mit Einkommenscharakter vorliegt, wenn er aus (überwiegend) unlauteren Motiven erfolgt(RS0038599, [T1]) , ist abzuleiten, dass in jedem Fall berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen müssen, um die grundsätzlich verpönte Abwälzung der Leistungslast für Unterhaltsansprüche des Ausgleichszulagenwerbers auf die öffentliche Hand (vgl 10 ObS 65/21p Punkte 2.1 und 2.3; 10 ObS 156/21w Punkt 1.1) zu rechtfertigen. Für die Rechtsmissbräuchlichkeit eines Verzichts spricht somit (bereits), dass dafür keine allgemein verständlichen lauteren Motive erkennbar sind(RS0040296, [T1]) .
Damit ist zunächst zu prüfen, ob der Klägerin, die bisher unstrittig keine Unterhaltsansprüche gegen ihren Mann geltend machte, solche (ab April 2024) überhaupt zustünden, und wenn ja, ob diesem die Erfüllung unmöglich, zumindest aber unzumutbar wäre oder ob die Klägerin (auch noch im Jahr 2024) ein (sonstiges) lauteres Motiv für die Nichtverfolgung dieser Ansprüche hatte.
Die Klägerin hat gegenüber ihrem von ihr getrennt lebenden, aber nicht geschiedenen Mann an sich einen Unterhaltsanspruch nach § 94 ABGB (Smutny in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.10 § 94 Rz 64 [Stand 15.4.2024, rdb.at]) . Nach der Aufhebung der ehelichen Hausgemeinschaft ist der gesamte angemessene Unterhalt grundsätzlich in Geld zu leisten(RS0009414) . Nach der von der Judikatur überwiegend herangezogenen Berechnungsmethode stünde der Klägerin aufgrund ihres vergleichsweise geringeren (Pensions-)Einkommens an Unterhalt 40% des Familieneinkommens abzüglich der eigenen Pensionseinkünfte zu(RS0012492). Hier ist allerdings zu berücksichtigen, dass krankheitsbedingte Mehraufwendungen die Unterhaltsbemessungsgrundlage verringern(6 Ob 49/08m Punkt 3.; 1 Ob 217/08f Punkt 1.). Heimkosten können die Leistungsfähigkeit (des Unterhaltsschuldners) etwa derart beeinträchtigen, dass der Unterhaltsanspruch zum Erlöschen gebracht wird (Smutny aaO, Rz 24; 3 Ob 225/15p) .
Im konkreten Fall reicht die Pension des schwer erkrankten Mannes der Klägerin nicht einmal zur Deckung von dessen Pflegekosten (24 Stunden-Pflege) aus, sodass den darüber hinausgehenden Teil die Tochter bezahlt. Es ergaben sich auch keine Hinweise darauf, dass der Mann die Beantragung weiterer Leistungen schuldhaft unterlassen hätte(siehe RS0047385) , wozu insbesondere auf die Beilagen ./G und ./H (entsprechend der Bezeichnung im elektronischen Akt) verwiesen werden kann.
Daraus folgt, dass die Klägerin gegenüber ihrem Mann konkret auch seit April 2024 keinen Unterhaltsanspruch hat. Jedenfalls aber ist es angesichts der dargestellten Sach- und Rechtslage nicht als rechtsmissbräuchlicher Unterhaltsverzicht zu werten, wenn sie keine entsprechenden Forderungen erhob. Dass sie tatsächlich keine Unterhaltszahlungen erhält, kann als unstrittig gelten und ergibt sich zudem implizit aus der unbekämpften Sachverhaltsannahme, der Anspruch der Klägerin auf Unterhalt gegenüber ihrem Mann sowie dessen Durchsetzbarkeit seien noch nicht geklärt.
Daraus folgt, dass die Ausgleichszulage ohne Anrechnung von Unterhaltsansprüchen zu bemessen ist, weshalb sie der Klägerin auch über März 2024 hinaus in der (ursprünglichen) Höhe von EUR 730,96 zusteht. Gerichte sind in sozialrechtlichen Verfahren verpflichtet, alle Änderungen bis zum Schluss der Verhandlung in erster Instanz zu berücksichtigen(RS0106394). Da das erstinstanzliche Verfahren am 23.10.2024 geschlossen wurde, war auf Pensions- und Richtsatzerhöhungen ab 2025 nicht Bedacht zu nehmen.
Dementsprechend ist die angefochtene Entscheidung in Stattgebung der Berufung wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern. Die Fälligkeit der (mit der Pension auszuzahlenden) Ausgleichszulagenleistungen ergibt sich aus § 104 Abs 2 ASVG.
Die Änderung der Sachentscheidung bedingt auch eine solche über die Kosten des Verfahrens erster Instanz. Die siegreiche klagende Partei hat gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit a iVm Abs 2 ASGG Anspruch auf Ersatz ihrer richtig verzeichneten Kosten, gegen deren Höhe die beklagte Partei auch keine Einwendungen erhob.
Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren stützt sich ebenfalls auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a iVm Abs 2 ASGG. Die mit der Berufung erfolgreiche klagende Partei hat demnach auch Anspruch auf Ersatz der hierfür richtig verzeichneten Kosten.
Die ordentliche Revision ist nicht zuzulassen, weil keine Rechtsfragen von der in § 502 Abs 1 ZPO beschriebenen Qualität zu lösen waren. Die entscheidungswesentlichen Fragen konnten anhand der dargestellten, gesichert erscheinenden höchstgerichtlichen Judikatur geklärt werden.
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