JudikaturOLG Graz

2R6/25g – OLG Graz Entscheidung

Entscheidung
Finanzierungsrecht
26. März 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch den Richter Dr. Kirsch (Vorsitz), die Richterin Mag a . Schiller und den Richter Mag. Scheuerer in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch Mag. Roman Taudes, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B* Ltd , **, Zypern, vertreten durch die Oblin Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 45.000,00 samt Anhang, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 1. November 2024, **-37, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen (I.) und zu Recht erkannt (II.):

Spruch

I. Die Berufung gegen den in das Urteil aufgenommenen Ausspruch über die Prozesseinrede der fehlenden internationalen Zuständigkeit wird verworfen .

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig .

II. Der Berufung in der Hauptsache wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 3.691,80 (darin EUR 615,30 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig .

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte, eine Kapitalgesellschaft, betreibt von ihrem Sitz in Zypern aus die CFD-Handelsplattform „C*“. Bei den Contracts for Difference (CFD) handelt es sich um außerbörslich gehandelte Finanzprodukte, deren Wertentwicklung von der Entwicklung eines Basiswerts abhängt. Solche Basiswerte können etwa Aktien, Rohstoffe, Indizes oder Währungspaare darstellen. Die Vertragspartner verpflichten sich zum Ausgleich der Differenz zwischen dem Kurs des Basiswerts zu zwei unterschiedlichen Zeitpunkten. Bei Kursänderungen des Basiswertes werden die korrespondierenden Kursgewinne oder Kursverluste unter Einsatz sogenannter „Hebel“ oder „Leverage“ dargestellt. Die Entwicklung der Basiswerte wird hierbei durch die verwendeten Hebel vervielfacht, was auch zu einem Totalverlust des Anlegers führen kann. Vor Abschluss eines CFD muss der Anleger beim Broker eine Sicherheitsleistung („Margin“) auf seinem Handelskonto hinterlegen. Gewinne und Verluste werden anschließend mit dem Handelskonto gegenverrechnet. Wenn die beim Broker hinterlegte „Margin“ in Hinblick auf die Wertentwicklung eines oder mehrerer CFDs aufgezehrt ist, kommt es für den Anleger zum Totalverlust, weil sämtliche noch offenen CFD-Geschäfte unverzüglich geschlossen und der Verlust realisiert wird.

CFD-Geschäfte stellen für den Anleger ein hohes Risiko dar.

Der in Österreich wohnende Kläger eröffnete am 21. November 2022 auf der deutschsprachigen Website der Beklagten ein Handelskonto. Ein Mitarbeiter der Beklagten, der sich als „D*“ vorstellte, trat mit dem Kläger in Kontakt.

Im Zuge des Registrierungsvorganges wurde dem Kläger, der über keinerlei Erfahrung mit Finanzinstrumenten verfügte, auf der deutschsprachigen Website der Beklagten folgende Risikowarnung eingeblendet, die er mit dem Button „Ich habe verstanden“ bestätigen musste: „Risikowarnung : CFDs sind komplexe Instrumente und bergen aufgrund des Hebels ein hohes Risiko, schnell Geld zu verlieren. 76,06 % der Privatanlegerkonten verlieren Geld, wenn sie CFDs mit diesem Anbieter handeln. Sie sollten sich überlegen, ob Sie verstehen, wie CFDs funktionieren und ob Sie sich das hohe Risiko, Ihr Geld zu verlieren, leisten können.“ Der Kläger fragte betreffend diese Risikowarnung nach, wobei ihm mitgeteilt wurde, dass er sich darüber keine Gedanken machen solle.

Die übermittelten weiteren (englischsprachigen) Vertragsunterlagen und -beilagen waren dem Kläger nicht verständlich, zumal er der englischen Sprache nicht mächtig ist. Nicht feststellbar ist, ob der Kläger explizit auf die Verwendung der englischen Sprache aufmerksam gemacht wurde. In dem Fragebogen legte er offen, dass er keine Kenntnis im Zusammenhang mit Derivaten habe und dass er bereit sei, (nur) ein moderates Risiko einzugehen. Er versprach sich mit den CFD-Produkten schnelle Gewinne aus kurzfristigem Handel zu erzielen.

In der Folge kam es zu gemeinsamen Besprechungen und auch schriftlichem Kontakt in Zusammenhang mit den Investitionen und der aktuellen Marktlage. Den ihm übermittelten Einladungslinks zu Webinaren folgte der Kläger nicht bzw. verstand diese nicht. Er zahlte am 23. November 2022 EUR 500,00, am 29. November 2022 EUR 25.000,00 und am 5. Dezember 2022 EUR 20.000,00 auf sein Handelskonto ein. Mit diesen Beträgen tätigte er CFD-Trades nach den Anweisungen von D*. Dieser versicherte ihm über sein Nachfragen zu Positionen, die im „Minus“ waren, dass sie sich in die richtige Richtung entwickeln würden und riet ihm gleichzeitig, mehr einzuzahlen, damit es besser werde.

Am 30. November 2022 beantragte der Kläger nach einem diesbezüglichen Vorschlag der Beklagten, wonach er damit mehr Gewinne erzielen könne, die Neubewertung als professioneller Kunde [F2]. Zu diesem Zweck musste der Kläger einen neuerlichen Fragebogen ausfüllen, wobei ihm von Mitarbeitern der Beklagten geholfen wurde [F3]. Die Beklagte bestätigte diese Registrierung mit E-Mail vom 1. Dezember 2022.

Der Beklagten bzw. ihren Mitarbeitern war zu jedem Zeitpunkt bewusst, dass der Kläger über keinerlei Kenntnisse betreffend Finanzinstrumente und CFDs verfügte [F1].

Die Geschäfte des Klägers wurden nach einem Verlust in Gesamthöhe von EUR 65.553,59 und einem Profit von EUR 20.732,37 vollständig geschlossen. Der realisierte Verlust betrug EUR 44.821,22. Danach tätigte der Kläger keine weiteren Geschäfte. Der auf seinem Handelskonto verbliebene Betrag von EUR 178,78 wurde von der Beklagten aufgrund der Inaktivität des Klägers eingezogen. Der Kläger hätte in Kenntnis des CFD-Geschäften inhärenten Risikos diese nicht getätigt [F4].

Im Prozess forderte der Kläger EUR 45.000,00 samt Zinsen. Die internationale Zuständigkeit des angerufenen österreichischen Gerichts begründete er mit Art 17, 18 EuGVVO. Die Beklagte habe durch ihre deutschsprachige Website ihre Tätigkeit auch auf Österreich ausgerichtet, aktiv Werbung in deutscher Sprache bei österreichischen Online-Medien betrieben und in der Kommunikation die österreichische Telefonvorwahl „+43“ verwendet. Die Anwendbarkeit des österreichischen Sachenrechts leitete er aus Art 6 Rom I-VO ab. Zur Begründung des Anspruchs behauptete er, die Beklagte habe ihre vorvertragliche Aufklärungs- sowie die vertragliche Schutz- und Sorgfaltspflicht verletzt. Hätten ihre Mitarbeiter, für die sie gemäß § 1313a ABGB hafte, ihn ordnungsgemäß beraten und über die Risiken aufgeklärt, hätte er den Schaden nicht erlitten. Zusätzlich seien die CFD-Geschäfte aufgrund von Sittenwidrigkeit nicht nichtig, weil sich infolge der Verflechtung der Beklagten mit dem Unternehmen, mit dem der CFD-Handel abgeschlossen worden sei, ein Interessenkonflikt ergebe, der nicht offengelegt worden sei. Darüber hinaus seien die zwingenden Vorschriften der als Schutznorm zu qualifizierenden § 3 Abs 2 FMA-PIV nicht erfüllt.

Die Beklagte erhob die Einrede der internationalen Unzuständigkeit. Der Kläger sei nicht Verbraucher, weshalb die Anwendbarkeit der EuGVVO nicht gegeben sei. In der Sache wendete sie ein, der Kläger sei im Rahmen des Registrierungsprozesses mehrfach über das mit CFD-Geschäften verbundene Risiko aufgeklärt worden. Die Trading Aktivitäten seien nicht über Empfehlung eines Mitarbeiters der Beklagten erfolgt. Auch aus seiner Geschäftstätigkeit und dem Handel mit den CFD‘s hätte er erkennen müssen, dass diese riskant und mit zum Teil erheblichen finanziellen Verlusten einhergehen könnten. Dennoch habe er weitere Trades getätigt. Er habe selbst beantragt, professioneller Kunde werden zu wollen. In dem auszufüllenden Formular habe er bestätigt, dass er mit höheren Hebeln handeln und dies zu höheren Gewinnen und Verlusten führen könne. Die vom Kläger behauptete Sittenwidrigkeit aufgrund eines Interessenkonflikts liege nicht vor.

Mit der angefochtenen Entscheidung verwarf das Erstgericht die Einrede der internationalen Unzuständigkeit und verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von EUR 45.000,00 samt 4 % Zinsen seit 7. Juli 2023 an den Kläger. Das Zinsenmehrbegehren wies es (rechtskräftig) ab. Über den eingangs zusammengefassten Sachverhalt hinaus - kursiv geschriebene Passagen kennzeichnen bekämpfte Tatsachenfeststellungen - legte das Erstgericht dieser Entscheidung die auf den Seiten 6 bis 13 des Urteils ersichtlichen Tatsachenfeststellungen zugrunde, auf die das Berufungsgericht verweist. In seiner rechtlichen Beurteilung ging es von der Verbrauchereigenschaft des Klägers aus und wendete nach Art 6 Abs 1 Rom I-VO österreichisches materielles Recht an. Die Beklagte sei ihrer bei Wertpapiergeschäften (oder wie hier CFD‘s) einzuhaltenden Aufklärungspflichten nicht nachgekommen, eingeblendete Risikowarnungen seien abgeschwächt worden. Der realisierte Verlust habe EUR 44.821,22 betragen. Die nur in englischer Sprache zur Verfügung gestellten AGBs seien als überraschend im Sinn des § 864a ABGB zu werten und damit, soweit sie für den Kläger nachteilig seien, nicht zum Vertragsinhalt geworden. Aus diesem Grund sei auch die Verrechnung der Inaktivitätsgebühr von EUR 178,78 zurückzuzahlen. Zinsen stünden erst ab dem Zeitpunkt dem der Klagszustellung folgenden Tag zu.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die Klage (wegen internationaler Unzuständigkeit) zurückzuweisen, in eventu das angefochtene Urteil in gänzliche Klagsabweisung abzuändern; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.

Der Kläger beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist nicht berechtigt.

I) Zur Einrede der internationalen Unzuständigkeit:

1. Das Erstgericht hat gemäß § 261 Abs 1 ZPO die Entscheidung über die Einrede nach § 239 Abs 3 Z 1 ZPO in die über die Hauptsache ergehende Entscheidung aufgenommen. Nach § 261 Abs 3 ZPO kann ein solcher Ausspruch über die Einrede nur mittels des gegen die Entscheidung in der Hauptsache offenstehenden Rechtsmittels angefochten werden, weshalb die Beklagte diesen Ausspruch zutreffend mit Berufung bekämpft. Das Rechtsmittelgericht hat bei Anfechtung der Entscheidung über die Unzuständigkeitseinrede und über die Hauptsache auch über die Unzuständigkeitseinrede als Berufungsgericht zu entscheiden, wobei die Entscheidung über die Einrede in Beschlussform zu ergehen hat ( Kodek in Fasching/Konecny ³ III/1 § 261 ZPO Rz 78f; OGH 8 Ob 33/08y).

2. Die Beklagte wendet sich gegen die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, der Kläger sei Verbraucher, weil er sich als professioneller Kunde registrieren habe lassen und dadurch zum Unternehmer geworden sei.

Verbraucher ist gemäß Art 17 Abs 1 EuGVVO eine (natürliche) Person, die einen in Art 17 Abs 1 lit a bis c EuGVVO genannten Vertrag zu einem Zweck abgeschlossen hat, der nicht ihrer (frei-)beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann ( Simotta in Fasching/Konecny ² Art 15 EuGVVO aF Rz 16). Der Begriff ist gemeinschaftsrechtlich autonom und eng auszulegen (EuGH C-190/11; Simotta aaO Rz 19). Er ist nach der Stellung dieser Person innerhalb des konkreten Vertrags in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung und nicht nach der subjektiven Stellung dieser Person zu bestimmen (EuGH C-464/01, C-498/16). Im Zweifel ist ein Verbrauchergeschäft anzunehmen ( Simotta aaO Art 15 EuGVVO aF Rz 35).

Das Erstgericht hat zutreffend die Verbrauchereigenschaft des Klägers bejaht, weil der Zweck der Investitionen für den unselbständig erwerbstätigen Kläger – objektiv erkennbar – nicht in der beruflichen oder gewerblichen Verwendung des Gegenstandes oder der Dienstleistung der Beklagten (Unternehmerin) bestand, auf den/die sich der Vertrag bezieht.

Die Entscheidung über die Prozesseinreden unterliegt der Anfechtungsbeschränkung des § 519 Abs 1 ZPO und ist somit unanfechtbar (RIS-Justiz RS0123463; OGH 1 Ob 118/22d; Kodek aaO Rz 87).

II) Zur Hauptsache:

A. Zur Beweisrüge:

Anstelle der eingangs kursiv geschriebenen, bekämpften Tatsachenfeststellungen begehrt der Kläger Ersatzfeststellungen, die sich wie folgt zusammenfassen lassen:

- Der Beklagten bzw. ihren Mitarbeitern war zu keinem Zeitpunkt bewusst und hätte auch zu keinem Zeitpunkt bewusst sein können, dass der Kläger über keinerlei Kenntnisse betreffend Finanzinstrumente und CFD‘s verfüge. Stattdessen stellte sie immer pflichtgerecht alle nötigen Informationen bereit und wies öfter als notwendig auf das hohe Risiko, das Handeln mit CFD‘s mit sich bringt, hin [E1]);

- Am 30. November 2022 beantragte der Kläger von sich aus, weil er dadurch vielmehr Gewinne erzielen könne, die Neubewertung als professioneller Kunde [E2];

- Zu diesem Zwecke musste der Kläger einen neuerlichen Fragebogen ausfüllen, wobei er dies aus Eigenem machte [E3];

- Der Kläger tätigte die CFD-Geschäfte im Bewusstsein eines möglichen Verlustrisikos, worauf dieser auch mehrmals hingewiesen wurde [E4].

1. Die Ausführungen der Berufungswerberin lassen sich wie folgt zusammenfassen: Für die Feststellung [F1] gebe es keine Hinweise. Der anfangs ausgefüllte Fragebogen habe sich primär auf seine Berufstätigkeit und seine Einkommensquelle bezogen, nicht jedoch auf seine Kenntnisse betreffend die Finanzinstrumente und CFDs. Durch die unzähligen Risikohinweise und die Handelstätigkeit des Klägers an sich, zeige sich eindeutig, dass sie von einer angeblichen Unkenntnis des Klägers nichts gewusst haben konnte. Die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen [F2] bis [F4] gründen sich auf die alleinige Aussage des Klägers, die den vorliegenden Urkunden entgegenstehe.

2. Zu diesen Ausführungen ist zunächst allgemein festzuhalten, dass der Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung nicht schon dann vorliegt, wenn das Erstgericht aufgrund des Beweisverfahrens auch Feststellungen treffen hätte können, die für den Rechtsstandpunkt des Berufungswerbers günstiger wären. Vielmehr ist er nur dann erfüllt, wenn das Erstgericht eine Begründung, wieso es zu bestimmten Feststellungen gelangt, unterlässt, wenn sich die getroffenen Feststellungen auf unschlüssige Überlegungen und Schlussfolgerungen des Erstgerichts gründen oder wenn die Beweiswürdigung und die sich darauf gründenden Tatsachenfeststellungen den Denkgesetzen widersprechen. Das Berufungsgericht hat aufgrund einer erhobenen Feststellungsrüge nicht etwa zu prüfen, ob die getroffenen (und nunmehr bekämpften) Feststellungen objektiv wahr sind, sondern nur, ob das Erstgericht die Beweisergebnisse nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt hat (EFSlg 165.819), also ob die Feststellungen angesichts des vorliegenden Beweismaterials unter Anlegung von Plausibilitätsgrundsätzen nachvollziehbar und vertretbar sind. Der erkennende Richter hat im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach bestem Wissen und Gewissen aufgrund seiner Lebenserfahrung und Menschenkenntnis zu prüfen, ob der für die Feststellung einer Tatsache notwendige (hohe: RIS-Justiz RS0110701) Wahrscheinlichkeitsgrad erreicht ist. Eine unschlüssige oder unrichtige Würdigung der Beweise liegt nicht vor, wenn das Erstgericht einer von zwei einander widersprechenden Erkenntnisquellen Glauben geschenkt hat, nicht jedoch der anderen, solange es seiner Begründungspflicht nach § 272 Abs 3 ZPO nachkommt.

3. Zu den Argumenten im Einzelnen:

Die bekämpften Feststellungen stützt das Erstgericht tatsächlich zur Gänze auf die Parteienaussage des Klägers in der Tagsatzung vom 13. Mai 2024 (ON 31.1), die es für nachvollziehbar erachtete. Es setzte sich dabei in ausreichender Art und Weise mit den Beweisergebnissen auseinander und begründete plausibel, weshalb es auf Grund des persönlichen Eindruckes, den es sich vom Kläger verschaffte, untermauert mit objektiven Unterlagen, zur Überzeugung gelangte, dass dessen Ausführungen glaubwürdig seien. Die diesbezüglichen Schlussfolgerungen des Erstgerichts sind in Ansehung der dazu angestellten beweiswürdigenden Überlegungen in keiner Weise lebensfremd und daher nicht zu beanstanden. Gerade der Inhalt der Telefonate, die D* mit dem Kläger während des Registrierungsprozesses, der Einzahlungen sowie der CFD-Trades führte, bestätigt zweifellos die vom Erstgericht angenommene Schlussfolgerung, wonach diesem (und damit der Beklagten) bewusst gewesen sei, dass der Kläger mit derartigen Investitionen nicht vertraut war. Er fragte beispielsweise, wie es funktioniere, „damit“ Geld zu verdienen und ob er dafür immer am Computer sein müsse, benötigte eine genaue Handlungsanleitung für den Registrierungsprozess, das Hochladen von Dokumenten und musste selbst für das Auffinden des Fragebogens die Hilfe der Kontoaktivierungsabteilung in Anspruch nehmen (vgl beispielsweise Beilage ./X und Audiodateien Beilagen ./9.1 bis ./9.18). Insgesamt vermittelte er keineswegs den Eindruck über Kenntnisse im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten zu haben. Wenn die Berufungswerberin die Ersatzfestellung [E1] auf den Umstand stützen will, dass der Kläger Risikowarnhinweise erhalten und trotz eingetretener Verluste weitere Investitionen getätigt habe, ist ihr zu entgegnen, dass der Kläger hinsichtlich der von ihm anfangs zu bestätigenden Risikowarnung beschwichtigt wurde und seine CFD-Trades immer über Anweisung des Mitarbeiters der Beklagten tätigte. Wie sie dem Gesamtverhalten des Klägers entnehmen will, dass dieser ein erfahrener Anleger sei, der sich mit derartigen Investitionen auskenne, erschließt sich dem Berufungsgericht vor diesem Hintergrund nicht.

Dass der Kläger mit E-Mail vom 30. November 2022 die Aufnahme als professioneller Kunde beantragte und den Fragebogen zum Antrag auf Neubewertung ausfüllte, spricht nicht gegen die Korrektheit der 2. und 3. bekämpften Feststellung. In Zusammenschau mit der unbekämpft gebliebenen Feststellung, wonach der Kläger tatsächlich über keinerlei Erfahrung mit Finanzinstrumenten verfügte, bei allen CFD-Trades nach den Anweisungen von „D*“ handelte und bei diesem sowohl zum Risikohinweis als auch zu Positionen, die sich im „Minus“ befanden, nachfragte, ist seine Erklärung, er habe sowohl den Antrag als auch den Fragebogen über Aufforderung und mit Anleitung von D* erstellt, nachvollziehbar und plausibel. Dass er den Fragebogen nach den Vorgaben von D* ausfüllte, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass unter der Rubrik Bildungsgrad „Bachelor/Diplom“ angekreuzt war, obwohl der Kläger als Werksarbeiter über einen Hauptschulabschluss verfügt. Wieso er ohne entsprechende Anleitung zum ersten Fragebogen (Beilage .F) divergierende Angaben hätte machen sollen, erklärt die Berufungswerberin nicht.

Dass der Kläger zwar eine Risikowarnung im Zuge des Registrierungsprozesses als gelesen markierte, führt nicht zu der von der Berufungswerberin gewünschten Ersatzfeststellung [E4]. Er fragte in diesem Zusammenhang nach, weil er ein bloß moderates Risiko eingehen wollte und erhielt zur Antwort, dass er sich darüber keine Gedanken machen solle. Auch zu den in der Folge eingetretenen Verlusten beschwichtigte der Mitarbeiter der Beklagten den Kläger, versicherte ihm, dass sich diese Positionen erholen würden und es in die richtige Richtung gehe und riet ihm, (noch) mehr einzuzahlen, um höhere Gewinne zu erzielen. Dass sich der Kläger des Totalverlustrisikos bewusst gewesen sei, ergibt sich daraus nicht.

Das Berufungsgericht legt daher die erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen, die zur rechtlichen Beurteilung ausreichen, gemäß § 498 ZPO seiner Entscheidung zugrunde.

B. Zur Rechtsrüge:

1. Die Anwendung von österreichischem Recht auf den vorliegenden Sachverhalt ist im Berufungsverfahren nicht weiter strittig.

2. Nach der Rechtsprechung ergibt sich die konkrete Ausgestaltung und der Umfang der Beratungspflicht im Vorfeld eines Effektengeschäfts jeweils im Einzelfall in Abhängigkeit vom Kunden, insbesondere von dessen Professionalität, sowie von den ins Auge gefassten Anlageobjekten (RIS-Justiz RS0119752 [T6]). Die Informationserteilung hat dem Gebot vollständiger, richtiger, rechtzeitiger und verständlicher Beratung zu genügen, durch die der Kunde in den Stand gesetzt wird, die Auswirkungen seiner Anlageentscheidungen zu erkennen (RIS-Justiz RS0108073 [T8]). Zumindest dann, wenn die Risikoträchtigkeit einer Kapitalanlage auf der Hand liegt, ist der Kunde richtig und vollständig über diejenigen tatsächlichen Umstände zu informieren, die für seine Anlageentscheidung von besonderer Bedeutung sind (RIS-Justiz RS0108073). Als Grundsatz gilt: Je spekulativer die Anlage und je unerfahrener der Kunde, desto weiter reichen die Aufklärungspflichten (OGH 9 Ob 230/02t; 5 Ob 106/05g; 10 Ob 11/07a je mwN). Inhalt und Umfang der Beratungspflicht sind demnach von einer Reihe von Faktoren abhängig, die sich einerseits auf die Person des Kunden und andererseits auf das Anlageprojekt beziehen. Die konkrete Ausgestaltung der Beratungspflichten hängt damit entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab (OGH 6 Ob 268/00f, ÖBA 2001, 723; 6 Ob 15/01a; 8 Ob 284/01z). Die Anforderungen an die Aufklärungs- bzw. Warnpflicht dürfen - insbesondere bei risikoträchtigen Anlagen - dabei nicht überspannt werden (SZ 57/70; SZ 58/69; SZ 61/148; 1 Ob 632/94 ua). Im Einzelfall entscheidend ist, ob ein Schutzbedürfnis des Vertragspartners vorliegt (RIS-Justiz RS0111165 [T8]).

Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, ist der Beklagten im Ergebnis ein Beratungsfehler anzulasten. Die Berufungswerberin vertritt weiterhin die Ansicht, ihren Pflichten als Rechtsträger, der Wertpapierdienstleistungen anbiete, vollständig nachgekommen zu sein. Sie habe den Kläger ordnungsgemäß über das hohe Verlustrisiko von CFD-Geschäften aufgeklärt und mehrmals darauf hingewiesen, dass Differenzgeschäfte komplexe Finanzinstrumente seien, die aufgrund der Hebelwirkung hohe Risiken mit sich bringe. Mit diesen Ausführungen entfernt sie sich allerdings vom festgestellten Sachverhalt, wonach es ihr bewusst war, dass es sich beim Kläger um einen unerfahrenen Kunden handelte, der keine Kenntnisse betreffend Finanzinstrumente und CFDs aufwies. Er musste im Rahmen des Registrierungsprozesses zwar eine Risikowarnung akzeptieren, der Mitarbeiter der Beklagten namens D* verharmloste dieses - auf explizites Nachfragen des Klägers - jedoch wieder. Ganz konkret teilte er ihm mit, dass er sich darüber keine Gedanken machen solle. Gleiches gilt für die Rückfragen zu Positionen, die sich im „Minus“ befanden. Dazu erklärte D*, dass sie sich schon „in die richtige Richtung“ entwickeln würden. Er animierte ihn sogar zu höheren Einzahlungen und pries eine damit verbundene höhere Gewinnchancen an. Damit hat die Beklagte dem Kläger entscheidungsrelevante Informationen vorenthalten bzw. hätte ihn klar und unmissverständlich über das dieser Anlageform aufgrund des Hebels innewohnende hohen Risikos aufklären müssen, anstatt dieses zu verharmlosen.

3. Zur Zulässigkeit der Verwendung fremdsprachiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: Die Verwendung einer Fremdsprache in Allgemeinen Geschäftsbedingungen genügt nur dann dem Transparenzgebot, wenn vom Publikum die Kenntnis dieser Sprache in dem für das Verständnis des Klauselwerks notwendigen Maß erwartet werden kann. Trotz Sprachunkenntnis des Vertragspartners können fremdsprachige Allgemeine Geschäftsbedingungen nur dann wirksam vereinbart werden, wenn in der Verhandlungs- und Vertragssprache auf die fremdsprachigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen wurde und der Vertragspartner dennoch eine uneingeschränkte Annahmeerklärung abgegeben hat. Für den Fall unterschiedlicher Verhandlungs- und Vertragssprachen muss der andere Vertragsteil in der Vertragsurkunde in der Verhandlungssprache deutlich auf die Einbeziehung solcher Allgemeiner Geschäftsbedingungen in das Vertragsverhältnis hingewiesen werden (OGH 4 Ob 213/20g).

Im Anlassfall ist mit Bezug auf die deutschsprachige Plattform die Verhandlungssprache Deutsch. Die dem Kläger übermittelten und in englischer Sprache abgefassten Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthielten Bestimmungen zu Inaktivitätsgebühren, die dazu führten, dass der verbliebene Betrag von EUR 178,78 mangels Kontoschließung seitens der Beklagten einbehalten wurde. Dass der Kläger, der der englischen Sprache nicht mächtig ist, auf das Vorhandensein der von fremdsprachigen Vertragsbestandteilen aufmerksam gemacht wurde, war nicht feststellbar. Die Bereitstellung von englischsprachigen Informationen oder Webinaren entlässt die Beklagte nicht aus ihrer diesbezüglichen Informationspflicht.

Die Berufung bleibt daher erfolglos.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

Mangels qualifizierter Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.