Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch den Richter Dr. Kirsch (Vorsitz), die Richterin Mag a . Schiller und den Richter Mag. Scheuerer in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch Mag. Paul Wolf, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei B * , FN **, **, vertreten durch die Dr. Ozegovic&Dr. Maiditsch Rechtsanwälte GesbR in Klagenfurt am Wörthersee, und ihrer Nebenintervenientin C* GmbH , FN **, **, vertreten durch Mag. Konrad Burger-Scheidlin, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, wegen EUR 99.000,33 sA und Feststellung (Streitwert: EUR 5.000,00), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 28. August 2024, **-93, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 3.916,30 (darin EUR 652,72 USt) sowie der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei die mit EUR 3.916,30 (darin EUR 652,72 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSgründe:
Bei der Klägerin wurde am 18. Dezember 2017 aufgrund einer positiven Familienanamnese hinsichtlich eines möglichen Brustkrebses eine präventive beidseitige Mastektomie (Brustentfernung) mit Sofortrekonstruktion mit Eigengewebe vom Unterbauch (DIEP-Lappenplastik) lege artis durchgeführt. Nach dieser Operation traten thorakale und abdominelle Beschwerden auf. Eine radiologische Untersuchung wurde zeitgerecht und lege artis durchgeführt. Am 22. Dezember 2017 wurden aufgrund des Verdachts von Durchblutungsstörungen der freien mikrovaskulären Lappenplastik eine Inspektion und Lappenentfernung links in Allgemeinnarkose lege artis durchgeführt. Nach der Operation vom 22. Dezember 2017 trat ein Serom (Flüssigkeitserguss) in der Wundtasche auf. Dieses wurde lege artis belassen, weil es die nächste Operation (Brustrekonstruktion) erleichtert [F1]. In der Folge besprach die Klägerin mit Primar Dr. D* mehrmals, wie nach der erfolgten Lappenentfernung weiter vorgegangen werden soll. Parallel dazu erkundigte sie sich selbst über mögliche Alternativen zu der ihr von Primar Dr. D* vorgeschlagenen Latissimus-Plastik und sprach mit ihm über die mögliche Versorgung mit einem Implantat. Dabei teilte sie ihm auch mit, dass sie ein solches bevorzuge, weil sie Bedenken gegen die Latissimus-Plastik habe. Es folgten mehrere Besprechungen, in denen es immer darum ging, ob sich die Klägerin der von Primar Dr. D* vorgeschlagenen Operationsmethode unterziehen werde. Er lehnte eine operative Versorgung mit einem Implantat ab, weil es aufgrund des vorhandenen Seroms nicht sinnvoll sei, einen Fremdkörper einzusetzen.
Am 21. Jänner 2018 wurde die Klägerin stationär bei der Beklagten aufgenommen, um die für den 22. Jänner 2018 geplante Operation mittels Latissimus-Plastik durchführen zu lassen. Dr. E* erklärte ihr anhand des Aufklärungsbogens die Indikation und den Verlauf der Operation und informierte sie über mögliche Risiken und Komplikationen, insbesondere Nachblutung, Lappennekrose, Teilnekrose, Serombildung am Rücken samt Punktion und allfällige Revisionsoperationen. Über eine mögliche Serombildung im Brustbereich und über Behandlungsalternativen, insbesondere das Setzen von Implantaten sprach sie nicht.
Nach erfolgter Aufklärung und in Kenntnis der geplanten Operation wie der Operationsrisiken unterschrieb die Klägerin den Aufklärungsbogen und erteilte ihre Einwilligung zur geplanten Brustrekonstruktion mit gestielter Musculus Latissimus dorsi Lappenplastik von links [F2]. Auch wenn die Klägerin über die Risiken des Eingriffs, insbesondere Serombildung im Brustbereich, Schmerzen und deren Folgen und über Behandlungsalternativen aufgeklärt worden wäre, hätte sie sich jedenfalls für den operativen Eingriff am 22. Jänner 2018 entschieden [F3].
Die Operation wurde korrekt durchgeführt. In der Folge traten bei der Klägerin ungewöhnlich starke Schmerzen im Bereich der Hebestelle auf, deren morphologische Ursache nicht festgestellt werden konnte.
Als Alternativen zur Latissimus Lappenplastik wären grundsätzlich entweder die freie Lappenplastik, das Einsetzen von Implantaten oder die Behandlung mit Eigenfett möglich gewesen. Die Durchführung einer freien Lappenplastik hätte in Anbetracht des bereits erfolgten Lappenverlustes keine gleichwertige Behandlungsalternative dargestellt. Bei Verwendung eines Implantats sind die Reoperationsraten durch Auftreten von Infektionen, Kapselfibrosen oder anderen Problemen wesentlich höher als bei einer Rekonstruktion mit Eigengewebe (= Lappenplastik). Auch vom kosmetischen Standpunkt und der Haptik des Gewebes ist der Eigengewebskonstruktion aus chirurgischer Sicht der Vorzug zu geben. Implantate müssen im Laufe der Lebenszeit getauscht werden und führen daher zu einem schlechteren optischen Ergebnis. Das Einsetzen eines Implantats stellt keine gleichwertige Operationsmethode zu der bei der Klägerin durchgeführten Latissimus Lappenplastik dar. Zum Zeitpunkt der Operation am 22. Jänner 2018 war die Einbringung eines Fremdkörpers (Implantat) bei der Klägerin medizinisch nicht indiziert, weil die Infektionsgefahr aufgrund des vorhandenen Serums zu groß gewesen wäre [F4]. Die Behandlung mit Eigenfett ist nur bei kleinen Brüsten möglich. Die Latissimus Lappenplastik führt zu asymmetrischen Konturstörungen am Rücken. Ein Serom an der Hebestelle tritt mit einer Häufigkeit von ca. 35 bis 40 % auf.
Nach der Operation sahen die beiden Brüste der Klägerin optisch unterschiedlich aus. Die linke Brust wies Konturdefizite auf, es fehlte ihr an Fülle. Damit die Brüste optisch einander angeglichen werden, wurde am 29. März 2018 (korrekt) ein Lipofilling, das Teil der Brustrekonstruktion ist, durchgeführt, bei dem Fettgewebsnekrosen oder eine Infektion entstanden. Danach traten im Bereich der rekonstruierten linken Brust und an der Lappenhebestelle Schmerzen auf. Die Klägerin absolvierte mehrere ambulante Termine bei der Beklagten. Es wurde ein schmerzhaftes Neurom als Ursache vermutet. Ab Juni 2018 unterzog sie sich mehreren Behandlungen und Operationen bei der Nebenintervenientin, die teilweise auf die Operationen bei der Beklagten zurückzuführen sind. Die Klägerin leidet immer noch an Schmerzen links am Oberkörper, Bewegungseinschränkungen des linken Arms, Einschränkungen durch die Lappenhebung am linken Oberschenkel sowie psychischen Belastungen.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten EUR 99.033,00 sA als Schadenersatz und die Feststellung, sie hafte ihr für alle künftigen nachteiligen Folgen aus unzureichender Aufklärung in Bezug auf die Erstoperation am 18. Dezember 2017, aus der eigenmächtigen und fehlerhaften Heilbehandlung hinsichtlich der radiologischen Untersuchung am vierten postoperativen Tag sowie der unzureichenden Aufklärung und fehlerhaften (nicht indizierten) Operation am 22. Jänner 2018. Die Klägerin behauptet – soweit für das Berufungsverfahren noch von Bedeutung – die Ärzte der Beklagten hätten sie nicht über sinnvolle Alternativen zu der vorgeschlagenen Latissimus Lappenplastik mit darauffolgendem Lipofilling aufgeklärt. Wäre sie ordnungsgemäß (über die Möglichkeit der Versorgung mit einem Implantat) aufgeklärt worden, hätte sie in den Eingriff am 22. Jänner 2018 nicht eingewilligt.
Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage mit der noch relevanten Behauptung, nach der am 22. Dezember 2017 durchgeführten Revisionsoperation hätten mehrere ambulante Kontrolltermine der Klägerin stattgefunden, bei denen das weitere Vorgehen ausführlich besprochen und ein Operationstermin für eine sekundäre Brustrekonstruktion (Latissimus Lappenplastik) vereinbart worden sei. Sie sei am 21. Jänner 2018 nochmals ausführlich aufgeklärt worden. Es seien auch Behandlungsalternativen, nämlich das Setzen eines Implantats besprochen worden, wovon im Hinblick auf die damit verbundenen Risiken allerdings Abstand genommen worden sei. Die Klägerin sei mit der geplanten Vorgehensweise einverstanden gewesen und hätte ihre Einwilligung in den Eingriff erteilt. Der Vorwurf, sie sei nicht ausreichend aufgeklärt worden, sei somit nicht aufrecht zu erhalten. Die Klägerin hätte auch in diesen Eingriff jedenfalls eingewilligt.
Die Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten schloss sich den Ausführungen der Beklagten an und brachte ergänzend vor, sämtliche von ihren Ärzten durchgeführte Operationen seien nach umfassender und ausführlicher Aufklärung lege artis durchgeführt worden.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Über den eingangs zusammengefassten Sachverhalt hinaus – kursiv geschriebene Passagen kennzeichnen bekämpfte Tatsachenfeststellungen – legte es dieser Entscheidung die auf den Seiten 6 bis 11 seines Urteils ersichtlichen Tatsachenfeststellungen zugrunde, auf die das Berufungsgericht verweist. In seiner rechtlichen Beurteilung verneinte das Erstgericht einen Behandlungsfehler. Zur geltend gemachten Verletzung der Aufklärungspflicht führte es aus, dass das Aufklärungsgespräch für den Eingriff vom 22. Jänner 2018 rechtzeitig einen Tag zuvor durchgeführt worden sei. Der Klägerin sei die Versorgung mit einem Implantat bekannt gewesen, zumal sie selbst mit diesem Wunsch an Primar Dr. D* herangetreten sei. Abgesehen davon, dass die Klägerin nicht darüber aufgeklärt werden brauche, was sie ohnehin schon wisse, stelle die Implantatversorgung keine gleichwertige Behandlungsalternative dar. Auch stehe fest, dass die Klägerin bei gehöriger und voll umfassender Aufklärung über die Behandlung und die möglichen Risiken in den Eingriff eingewilligt hätte.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Anfechtungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es in Klagsstattgebung abzuändern, in eventu es aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte und die Nebenintervenientin beantragen, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist nicht berechtigt.
1. Zur Beweisrüge:
An Stelle der oben durch Kursivschrift gekennzeichneten bekämpften Tatsachenfeststellungen [F1] bis [F4] begehrt die Berufungswerberin zusammengefasst folgende Ersatzfeststellungen:
- Es kann nicht festgestellt werden, ob nach der Operation vom 22. Dezember 2017 ein Serom (Flüssigkeitserguss) in der Wundtasche aufgetreten ist [E1].
- Die über adäquate Behandlungsalternative uninformierte Klägerin unterfertigte den Aufklärungsbogen [E2].
- Wenn die Klägerin über die Behandlungsalternative der Implantatversorgung mit oder ohne Behandlung des Seroms rechtzeitig und voll umfänglich aufgeklärt worden wäre, hätte sie sich nicht für den operativen Eingriff am 22. Jänner 2018 entschieden [E3].
- Das Einsetzen eines Implantats stellt eine gleichwertige Operationsmethode zu der bei der Klägerin durchgeführten Latissimus-dorsi-Lappenplastik dar [E4], in eventu: Das Einsetzen eines Implantates stellt keine gleichwertige Operationsmethode zu der bei der Klägerin durchgeführten Latissimus-dorsi-Lappenplastik dar. Die vorherige Behandlung des Seroms mit darauffolgender Implantatversorgung stellt eine gleichwertige Behandlungsalternative dar [E4]).
1. Die bekämpften Feststellungen sind vom Beweisverfahren gedeckt, nachvollziehbar und überzeugend begründet, daher nicht zu beanstanden ( Kodek Rechberger/Klicka 5§ 482 ZPO Rz 6 mwN), vielmehr zu übernehmen. Die Berufungsargumente sind nicht geeignet, die bekämpften Feststellungen ernsthaft zu erschüttern. Ihnen ist zu erwidern:
2. Gegen das Ergebnis des Sachverständigenbeweises, wonach aufgrund der Operation vom 22. Dezember 2017 ein Serom in der Wundtasche auftrat [F1], kann die Berufungswerberin kein gegenteiliges Beweisergebnis ins Treffen führen. Abgesehen davon findet sich – entgegen ihrer Behauptung – auch in vorliegenden Urkunden (vgl: Pflegeinformation 29. Dezember 2017, Beilage ./5, S 9 [Flüssigkeitsansammlung li Brust]; Ambulanzbericht vom 2. Jänner 2018, Beilage ./6, S 2 [lokal reizlos, bekanntes Serom li Brust, idem]; Ambulanzbericht vom 9. Jänner 2018, Beilage ./6, S 3 [Serom linke Brust]) der Hinweis auf ein Serom.
3. Hinsichtlich der Feststellung [F2] führt die Berufungswerberin ihre Beweisrüge nicht gesetzmäßig aus, weil sie die bekämpfte Feststellung inhaltlich nicht kritisiert, sondern eine „weitere“ Feststellung begehrt, auf die im Rahmen der Rechtsrüge einzugehen ist (RIS-Justiz RS0043306 [T6]).
4. Betreffend die Feststellung [F3] kritisiert die Klägerin, das Erstgericht habe sich nicht mit den Beweisergebnissen befasst, die die begehrte Ersatzfeststellung tragen würden. Nach Sichtung und Wertung der vorliegenden Beweise hegt das Berufungsgericht aber keine Bedenken gegen die Würdigung der Beweise im Urteil. Das Erstgericht wog vielmehr die von ihm verwendeten Beweise sorgsam und plausibel begründet ab. Ausgehend von den von der Klägerin mit Primar Dr. D* über die weitere Vorgehensweise nach der erfolgten Lappenentfernung geführten Gespräche, die sowohl die von ihr bevorzugte Versorgung mit einem Implantat als auch die von Primar* Dr. D* präferierte Latissimus Plastik zum Inhalt hatten, ergibt sich zweifelsfrei, dass die Klägerin bereits vor dem Eingriff über die (theoretische) Möglichkeit der Implantatversorgung (durch eigene Recherche und Besprechung mit Primar* Dr. D*) informiert war. Sie wusste auch, dass Primar Dr. D* die operative Versorgung mit einem Implantat ablehnte, weil es aufgrund des vorhandenen Seroms nicht sinnvoll gewesen wäre, einen Fremdkörper einzusetzen. Die vom Erstgericht getroffene Feststellung, wonach die Klägerin den Eingriff am 22. Jänner 2018 auch dann durchführen hätte lassen, wenn Dr. E* mit ihr anlässlich des am 21. Jänner 2018 geführten Aufklärungsgesprächs (noch einmal) über das Thema Implantatversorgung gesprochen hätte, ist daher nicht zu beanstanden.
5. Die bekämpfte Feststellung [F4] ist unbedenklich. Sie hat in den Aussagen des Sachverständigen Univ.Prof. Dr. F* eine verlässliche Stütze. Zu Unrecht argumentiert die Klägerin auch an dieser Stelle, dass nach der zweiten Operation am 22. Dezember 2017 kein Serom aufgetreten sei, sodass die Implantatversorgung eine gleichwertige Behandlungsalternative dargestellt hätte. Zum Vorliegen eines Seroms ist zunächst auf die Ausführungen zu Punkt 2. zu verweisen. Der Sachverständige erklärte im Zusammenhang mit den möglichen Behandlungsalternativen zu der am 22. Jänner 2018 zeitlich korrekt vorgenommenen Latissimus Plastik, dass das Einsetzen eines Implantats gerade wegen des Vorliegens des Seroms sogar kontraindiziert (= medizinisch nicht indiziert) gewesen wäre, weil durch die Einbringung eines Fremdkörpers (Implantat oder Gewebeexpander) die Infektionsgefahr zu groß gewesen wäre. Das Serom stelle nämlich einen hervorragenden Nährboden für Keime dar. Als weitere Nachteile der Implantatversorgung beschrieb der Sachverständige eine wesentlich höhere Komplikations- und Reoperationsrate sowie ein aus ästhetischer und haptischer Sicht schlechteres Ergebnis, sodass der Eigengewebsrekonstruktion (= Lappenplastik) aus chirurgischer Sicht der Vorzug zu geben sei.
Das Berufungsgericht legt daher die erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen, die zur rechtlichen Beurteilung ausreichen, gemäß § 498 ZPO seiner Entscheidung zugrunde.
2. Zur Rechtsrüge:
In der Rechtsrüge argumentiert die Berufungswerberin mit behaupteten Aufklärungsfehlern der Beklagten zur Operation am 22. Jänner 2018: Zum einen sei die Feststellung zum rechtmäßigen Alternativverhalten überschießend und daher nicht zu berücksichtigen; zum anderen sei die Aufklärung bloß einen Tag vor der Operation als verspätet anzusehen.
1. Überschießend und daher nicht zu berücksichtigen sind Feststellungen, die im Parteivorbringen keinerlei Grundlage finden (RIS-Justiz RS0037972 [T14]). Bei der Beurteilung, ob es sich um eine unzulässige überschießende Feststellung handelt, ist nicht darauf abzustellen, ob sich der vom Erstgericht getroffene Sachverhalt wörtlich mit den Parteienbehauptungen deckt, sondern nur zu prüfen, ob sich die Feststellungen im Rahmen des geltend gemachten Klagsgrundes oder der erhobenen Einwendungen halten (RIS-Justiz RS0037972 [T22]; RS0040318).
Für den Fall der Verletzung der Aufklärungspflicht trifft den beklagten Arzt die Beweislast dafür, dass der Patient auch bei ausreichender Aufklärung die Zustimmung zu der ärztlichen Maßnahme erteilt hätte (RIS-Justiz RS0108185 [T2]). Der Patient ist nicht beweispflichtig für den Umstand, dass er dem Eingriff bei ordentlicher Aufklärung nicht zugestimmt hätte; insofern trifft die Behauptungs- und Beweislast einer Einwilligung des Patienten selbst im Fall einer vollständigen Aufklärung den Beklagten (RIS-Justiz RS0038485 [T10]).
Abgesehen davon, dass die Beklagte zum Thema rechtmäßiges Alternativverhalten vorbrachte (ON 14, AS 155), hat auch die Klägerin ein entsprechendes (wenn auch zur getroffenen Feststellung gegenläufiges) Vorbringen erstattet (ON 21, AS 239), dessen Richtigkeit die Beklagte bestritten hat. Ungeachtet dessen wäre aber die die Beklagte begünstigende Feststellung zur Frage des rechtmäßigen Alternativverhaltens selbst dann nicht überschießend, wenn nicht die Beklagte, sondern – nur, aber immerhin – die Klägerin Vorbringen zu diesem Thema erstattet hat. Enthält das Prozessvorbringen des Klägers ein entsprechendes Tatsachensubstrat, sind die darauf beruhenden Feststellungen trotz fehlenden ausdrücklichen Einwands des Beklagten für die rechtliche Beurteilung unter dem Gesichtspunkt des rechtmäßigen Alternativverhaltens beachtlich (OGH 2 Ob 41/10h; 3 Ob 65/24s). Für den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens reicht es ja aus, dass der beklagte Arzt vorbringt, der Kläger hätte – für den Fall, dass das Gericht davon ausgehen sollte, dass die Aufklärung nicht ausreichend war – selbst bei umfassender Aufklärung in die Operation eingewilligt.
2. Die ärztliche Aufklärung soll den Patienten in die Lage versetzen, die Tragweite seiner Erklärung zu überschauen. Sie hat ihm die für seine Entscheidung maßgebenden Kriterien zu liefern. Stehen mehrere diagnostisch oder therapeutisch adäquate Verfahren zur Verfügung, sodass der Patient eine echte Wahlmöglichkeit hat, muss der Arzt den Patienten über die zur Wahl stehenden Alternativverfahren informieren und das Für und Wider (insbesondere verschiedene Risiken, verschieden starke Intensität der Eingriffe, differierende Folgen, Schmerzbelastungen und unterschiedliche Erfolgsaussichten) mit dem Patienten abwägen (RIS-Justiz RS0026426 [T1, T12]). Die ärztliche Aufklärung hat grundsätzlich so rechtzeitig zu erfolgen, dass dem Patienten eine angemessene Überlegungsfrist offen bleibt (RIS-Justiz RS0118651). Sowohl der Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht als auch die Dauer einer dem Patienten nach Aufklärung durch den Arzt einzuräumenden Überlegungsfrist (RIS-Justiz RS0118651 [T1]) hängen von den Umständen des Einzelfalls ab.
Thema des Berufungsverfahrens ist, ob die der Klägerin bis zur Operation am 22. Jänner 2018 eingeräumte Überlegungsfrist angesichts der am Vortag erfolgten Aufklärung und der Schwere des Eingriffs ausreichend im Sinn der dargestellten Grundsätze war. Anlässlich der (ersten) Operation am 18. Dezember 2017 wurde bei der Klägerin eine präventive beidseitige Mastektomie (Brustentfernung) mit Sofortrekonstruktion mit Eigengewebe vom Unterbauch (DIEP-Lappenplastik) durchgeführt. Die ordnungsgemäße und umfassende Aufklärung blieb letztlich unbestritten. Nach der am 22. Dezember 2017 durchgeführten Notoperation, bei der eine Lappenentfernung links durchgeführt werden musste, gab es zwischen der Klägerin und Primar Dr. D* mehrere Gespräche, wie weiter vorgegangen werden soll. Er teilte der Klägerin mit, dass bei ihr eine Latissimus Plastik, mit der eine schöne Optik verbunden wäre, geplant sei. In der Folge hat sie sich selbst über mögliche Alternativen erkundigt und ist dabei auf die Versorgung mit einem Implantat gestoßen. Die Klägerin sprach mit Primar Dr. D* über die von ihr bevorzugte Implantatversorgung und ihre Bedenken gegenüber der Latissimus Plastik. Primar Dr. D* lehnte eine operative Versorgung mittels Implantat jedoch ab, weil ein Serom vorhanden war, das gegen das Einsetzen eines Fremdkörpers spreche. Die Klägerin wurde bis zu ihrer stationären Aufnahme am 21. Jänner 2018 somit mehrfach fachlich und objektiv beraten, war in Kenntnis der Risiken und entschied sich für den Eingriff, der für den 22. Jänner 2018 terminisiert wurde. Im Rahmen der stationären Aufnahme wurde das Aufklärungsgespräch anhand des Aufklärungsbogens durchgeführt. Ausgehend von dieser Sachlage ist die Beurteilung des Erstgerichts, dass zwischen der am Vortag der Operation erfolgten Aufklärung und der Vornahme der Operation eine angemessene Überlegungsfrist zur Verfügung stand, entgegen der Ansicht der Klägerin keineswegs korrekturbedürftig.
Der Berufung bleibt daher ein Erfolg versagt.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Bei der Kostennote der Nebenintervenientin war zu berücksichtigen, dass ihr ein Streitgenossenzuschlag nicht zusteht, weil ihr Anwalt nicht mehrere Parteien vertritt und ihr nur die Klägerin gegenüber steht ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 3.24).
Einer Bewertung des nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestehenden Entscheidungsgegenstandes nach § 500 Abs 1 Z 1 ZPO bedurfte es nicht, weil schon das Zahlungsbegehren EUR 30.000,00 übersteigt (RIS-Justiz RS0042277; 1 Ob 242/07f).
Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO waren nicht zu beantworten, sodass kein Anlass bestand, die ordentliche Revision zuzulassen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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