Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Oktober 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin FOI Kautz in der Strafsache gegen Mag. * S* wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Geschworenengericht vom 1. Juli 2026, GZ 39 Hv 43/26d-75, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Linz zu.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurdeMag. * S* des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 12. Jänner 2026 in M* * Sc* durch drei Stiche mit einem Küchenmesser mit 20 Zentimeter Klingenlänge in den Bauch-, Brust-und Kniebereich zu töten versucht, wodurch diese jeweils eine lebensbedrohliche Stichverletzung am linken Brustkorb mit Eröffnung der Brusthöhle und am Oberbauch mit Leber- und Milzlazeration samt Eröffnung der Bauchhöhle, eine Schnittverletzung am linken Knie sowie eine Luftbrust links und eine arterielle Blutung aus dem Bereich der arteria mammaria interna erlitt.
[3] Dagegen richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 6 und 8 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
[4]Die Geschworenen bejahten die anklagekonform gestellte Hauptfrage nach dem Verbrechen des Mordes (§§ 15, 75 StGB) und ließen die für den Fall der Verneinung der Hauptfrage gestellte Eventualfrage nach dem Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB (dementsprechend) unbeantwortet (ON 74.5).
[5] Die Fragenrüge (Z 6) behauptet, die Eventualfrage würde die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale des § 87 Abs 1 StGB unrichtig wiedergeben, weil sich das Wort „absichtlich“ in der vom Erstgericht gewählten Formulierung grammatikalisch nur auf das Wort „verletzt“ beziehe. Sie macht mit diesem Vorbringen nicht klar, weshalb sich bei der in dieser Schuldfrage (§ 314 StPO) verwendeten Wortfolge „absichtlich schwer (§ 84 Abs 1 StGB) am Körper verletzt“ das Adverb „absichtlich“ – entgegen dem allgemeinen Sprachgebrauch und dem juristischen Kontext (vgl die bezughabende Paragrafennennung) – nicht auf die gesamte Handlung samt dem qualifizierenden Merkmal („schwer“) erstrecken und somit zur rechtsrichtigen Subsumtion und deren Überprüfbarkeit nicht ausreichen sollte (vgl [zu § 312 StPO] RIS-Justiz RS0119082).
[6]Die prozessordnungsgemäße Ausführung der Instruktionsrüge (Z 8) erfordert den Vergleich der tatsächlich erteilten Rechtsbelehrung mit deren nach § 321 Abs 2 StPO erforderlichem Inhalt und die darauf gegründete deutliche und bestimmte Darstellung der Unrichtigkeit der den Geschworenen zuteil gewordenen juristischen Information (RIS-Justiz RS0119549). Die Rüge hat sich dabei an der Gesamtheit der Rechtsbelehrung und nicht an einzelnen (aus dem Zusammenhang gelösten) Ausführungen derselben zu orientieren (RIS-Justiz RS0100695 [T4, T7], RS0119071).
[7]Diesen Kriterien entspricht die Beschwerde nicht, indem sie behauptet, es liege eine „unzureichende und irreführende Abgrenzung zwischen bedingtem Tötungsvorsatz (§ 5 Abs 1 StGB) und Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) bei der Abgrenzung von versuchtem Mord (§§ 15, 75 StGB) zu absichtlicher schwerer Körperverletzung (§ 87 Abs 1 StGB)“ vor. Denn sie übergeht mit dem Verweis auf die zur inneren Tatseite des § 87 Abs 1 StGB erfolgte Passage der Rechtsbelehrung, wonach der Täter mit der Absicht handeln muss, dem anderen eine schwere Körperverletzung zuzufügen (ON 74.2, 9), dass diese gerade nicht – wie von der Beschwerde aber behauptet – „unmittelbar im Anschluss“ eine Abgrenzung zum bedingten Vorsatz auf Tötung vornimmt. Vielmehr wird zur für § 87 Abs 1 StGB notwendigen Absichtlichkeit über das Erfordernis belehrt, dass es dem Täter geradezu darauf ankommen muss, seinem Opfer eine schwere Körperverletzung zuzufügen, und erst danach eineAbgrenzung des § 87 Abs 1 StGB zu §§ 15, 75 StGB vorgenommen (ON 74.2, 9 f).
[8] Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang vermeint, die Voraussetzungen des Versuchs würden in der Rechtsbelehrung „zwar (…) kursorisch erwähnt“ und die „mangelhafte Verknüpfung der Versuchselemente mit dem Tötungsvorsatz“ würde den Geschworenen „die richtige rechtliche Beurteilung bei der Entscheidung über die Haupt- und die Eventualfrage“ verstellen,vernachlässigt sie wesentliche Teile der Rechtsbelehrung, insbesondere die allgemeinen Ausführungen zu den Vorsatzformen (ON 74.2, 4 f) und zum Versuch (ON 74.2, 5 ff) sowie die Ausführungen zur inneren Tatseite beim Verbrechen des Mordes (ON 74.2, 7 f). Warum bei gebotener Gesamtbetrachtung der Rechtsbelehrung die Geschworenen bei Lösung wesentlicher Rechtsbegriffe irregeleitet hätten werden können, macht die Beschwerde nicht klar (RIS-Justiz RS0100949, RS0101021).
[9]Letzteres gilt auch für die Behauptung, zur – zufolge Bejahung der Hauptfrage nicht aktuell gewordenen (vgl aber RIS-Justiz RS0101091 [T6, T8], RS0110682 [T1]) – Eventualfrage würde eine „widersprüchliche und unvollständige Darstellung der Qualifikationsmerkmale des § 87 Abs 1 StGB iVm § 84 Abs 1 StGB“ vorliegen, wobei die Beschwerde in diesem Zusammenhang schon die Darlegung verabsäumt, inwiefern sich die behauptete Unrichtigkeit der Rechtsbelehrung auf die Beantwortung der Hauptfrage ausgewirkt haben sollte (siehe aber RIS-Justiz RS0111311).
[10]Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 285i, 344 StPO).
[11] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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