Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Oktober 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin FOI Kautz in der Strafsache gegen * L* und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * M* sowie die Berufungen des Angeklagten L* und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 17. Juni 2026, GZ 50 Hv 57/26b-88, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht Innsbruck zu.
Dem Angeklagten * M* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant wurde m it dem angefochtenen Urteil* M* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG schuldig erkannt.
[2]Danach hat er von 1. Juni bis 22. Dezember 2025 im Raum B* als Mitglied einer aus ihm und weiteren im Urteil (teils namentlich) genannten Personen bestehenden kriminellen Vereinigung vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich gesamt 1.495,65 Gramm Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 79,5 %, somit 1.189,04 Gramm Cocain, i n gewinnbringenden Verkäufen an teils namentlich bekannte, teils unbekannte Abnehmer überlassen, indem er einerseits das Suchtgift nach Eingang der Bestellung bei abgesondert verfolgten Tätern in einem in B* als „Suchtgiftbunker“ abgestellten Fahrzeug mit dem Kennzeichen * hinterlegte und nach Abholung des Suchtgifts den im Fahrzeug hinterlegten Kaufpreis entnahm, und andererseits zu von „der Zentrale“ bekanntgegebenen Adressen von Abnehmern fuhr und das zuvor entsprechend portionierte Suchtgift nach Bezahlung des Kaufpreises an diese übergab (US 6).
[3] Dagegen richtet sich dieauf § 281 Abs 1 Z 5, „9“ und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M* , die ihr Ziel verfehlt .
[4] Entgegen der Mängelrüge (nominell Z 5 erster und vierter Fall) schloss das Erstgericht die Feststellungen zum Vorsatz des Angeklagten auf die Tatbegehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (US 7) nicht nur „formelhaft“ aus dem „äußeren Tatgeschehen“ und einer „lebensnahen Betrachtung des Sachverhalts“, der im Übrigen in einer auch für die subjektive Tatseite aussagekräftigen Weise im Urteil umschrieben wurde, sondern – von der Beschwerde übergangen (vgl aber RIS-Justiz RS0119370) – konkret aus dem Verhalten des Angeklagten, seiner (durch im Urteil angeführte Beispiele konkretisierten) Verflechtung mit den übrigen Mitgliedern der Organisation, seinen Absprachen sowie Kontakten mit denselben und seinem ein halbes Jahr währenden Wirken für den Zusammenschluss (US 12 f). Warum diese Begründung den Kriterien der Logik und Empirie widersprechen sollte (Z 5 vierter Fall; RIS-Justiz RS0118317), macht die – nur auf Teilaspekte der Beweiswürdigung abstellende – Beschwerde nicht klar. Im Übrigen ist die Ableitung der subjektiven Tatseite aus dem äußeren Tatgeschehen unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden und bei einem – wie hier – leugnenden Angeklagten methodisch meist gar nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0116882).
[5] Der in diesem Zusammenhang weiters erhobene Einwand der Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) ist mit Blick auf die ausführlichen Urteilserwägungen zur subjektiven Tatseite (US 9, 12 f) unberechtigt. Eine solche läge nämlich nur vor, wenn dem Urteil unter Berücksichtigung der Gesamtheit der Entscheidungsgründe aus objektiver Sicht nicht unzweifelhaft zu entnehmen ist, welche entscheidenden Tatsachen das Gericht als erwiesen angenommen hat und aus welchen Gründen dies geschehen ist (vgl dazu RIS-Justiz RS0089983 [T1]).
[6] Dass die Tatrichter aus der leugnenden Verantwortung des Angeklagten betreffend die Begehung der Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung nicht die von der Beschwerde gewünschten Schlüsse zogen, stellt kein Begründungsdefizit iSd Z 5 dar (RIS-Justiz RS0098400).
[7] Gleiches gilt, soweit die Beschwerde – teilweise unter Berufung auf Unvollständigkeit (vgl dazu aber RIS-Justiz RS0098646) – Erläuterungen vermisst, „ob und wie“ der Angeklagte „den Zusammenschluss als solchen erkannte und sich ihm anschloss, oder ob er sich lediglich als bezahlter 'Läufer' einzelner Auftraggeber sah“ (vgl dazu abermals US 12 f).
[8] Soweit die Rechtsrüge (nominell „Z 9“) auf das Vorbringen der Mängelrüge verweist, vernachlässigt sie den wesensmäßigen Unterschied der Nichtigkeitsgründe und das daraus folgende Gebot zu deren getrennter Ausführung (RIS-Justiz RS0115902).
[9]Die (gemeint:) Subsumtionsrüge (nominell Z 9 lit a, der Sache nach Z 10) orientiert sich mit der – auf eigene Beweiserwägungen gestützten – Behauptung, die Feststellungen würden die Qualifikation nach § 28a Abs 2 Z 2 SMG nicht tragen, nicht an der Gesamtheit der Urteilsannahmen (US 6 f) und ist daher einer inhaltlichen Erwiderung nicht zugänglich (RIS-Justiz RS0099810).
[10]Die auf § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO gestützte Sanktionsrüge übersieht, dass aus diesem Nichtigkeitsgrund nur die rechtsfehlerhafte Bewertung von Strafzumessungstatsachen bekämpft werden kann (RIS-Justiz RS0099869), sodass der Einwand, das Tatsachensubstrat trage die Qualifikation nach § 28a Abs 2 Z 2 SMG nicht, was auf die Strafbemessung durchschlage, verfehlt ist.
[11]Mit der Kritik, das Erstgericht habe den Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 17 StGB zu Unrecht nicht angenommen, wird nur ein Berufungsgrund geltend gemacht (vgl RIS-Justiz RS0099869 [T13 und T14], RS0099920).
[12]Die an mehreren Stellen der Rechtsmittelschrift geäußerte Kritik, in der Nichtigkeitsbeschwerde behauptete Mängel würden auch den Angeklagten * L* betreffen, geht mangels der für eine Rechtsmittellegitimation erforderlichen Beschwer ins Leere (vgl § 282 Abs 1 StPO; Ratz , WK-StPO § 282 Rz 27).
[13] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).
[14]Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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