Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Oktober 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin FOI Kautz in der Strafsache gegen * B* und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * G* sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 18. Mai 2026, GZ 28 Hv 50/26k-61, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht Innsbruck zu.
Dem Angeklagten G* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant wurde m it dem angefochtenen Urteil* G* des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit * B* am 26. März 2026 in I* * H* mit Gewalt gegen dessen Person eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie H* zu Boden rissen, ihm Schläge ins Gesicht versetzten und sodann dessen Mobiltelefon der Marke S* im Wert von 700 Euro aus seiner Hosentasche an sich nahmen.
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten G* , die ihr Ziel verfehlt.
[4] Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) liegt vor, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen (siehe RIS-Justiz RS0117264) angestellten Beweiswürdigung erhebliche (vgl dazu RIS-Justiz RS0116877), in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ (RIS-Justiz RS0098646).
[5] Keine solchen Beweisergebnisse spricht die Kritik (nominell Z 5 zweiter Fall) an, das Erstgericht habe „keine eindeutige Feststellung“ getroffen, welcher der beiden Angeklagten zu H* – als dieser die beiden mit dem Fehlen seines Mobiltelefons konfrontiert hatte – gesagt habe, er soll ihm etwas Geld geben, sonst würde er es nicht mehr bekommen (vgl US 9), weshalb unklar bleibe, wie die Tatrichter zum Schluss gelangten, der Angeklagte G*habe den „Nötigungs- und Bereicherungsvorsatz des § 142 StGB“ gehabt.
[6] Das Erstgericht stützte die Feststellungen zur subjektiven Tatseite auf den „objektiven Handlungsablauf“ (US 24 f), der in einer auch für die subjektive Tatseite aussagekräftigen Weise im Urteil umschrieben wurde (US 9). Entgegen der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) ist dieses Vorgehen unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden und bei – wie hier – leugnenden Angeklagten methodisch meist gar nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0116882).
[7] Dass die Tatrichter (auch) die Angaben des Angeklagten G*als „reine Schutzbehauptungen“ werteten (US 24), begründet keine Nichtigkeit iSd § 281 Abs 1 Z 5 StPO (RIS-Justiz RS0106588 [T4, T9, T12]). Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang vermeint, ein Motiv wie der Wunsch, Drogen zu finanzieren, stelle ebenso wenig wie „die pauschale Annahme eines gemeinsamen Tatplans“ eine ausreichende Begründung für die Feststellungen zur subjektiven Tatseite dar, orientiert sie sich schon nicht an der Gesamtheit der Urteilsannahmen und den dort ins Treffen geführten Argumenten (US 13 ff [24 ff]; RIS-Justiz RS0119370).
[8] Indem die weitere Rüge unter Hinweis darauf, dass der Zeuge * K* in der Hauptverhandlung auf seine Angaben im Ermittlungsverfahren verwies, weil seine Erinnerung „heute“ nicht mehr so gut wäre (ON 60, 21), eine „unkritische Übernahme einer Aussage aus dem Ermittlungsverfahren ohne Auseinandersetzung mit dem unmittelbaren Beweisergebnis der Hauptverhandlung“ behauptet, stellt sie bloß die vom Erstgericht bejahte Glaubwürdigkeit des genannten Zeugen (US 16, 19 ff, 23) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung (§ 283 Abs 1 StPO) infrage (RIS-Justiz RS0099419).
[9] Ebenso in unzulässiger Beweiswürdigungskritik erschöpft sich das Vorbringen, es fehle eine Auseinandersetzung damit, wie sich die eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten G* (vgl US 13) auf seine Fähigkeit ausgewirkt habe, einen Vorsatz auf Nötigung sowie unrechtmäßige Bereicherung zu fassen, mache doch dieser Zustand ein „irrationales, von der Suche nach Kleingeld ausgelöstes und eskalierendes Handgemenge“ plausibel.
[10] Die Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) scheitert mit der Behauptung, das Erstgericht habe den Erschwerungsgrund des § 33 Abs 2 Z 4 StGB zu Unrecht angenommen, schon daran, dass nur die unzutreffende Heranziehung eines für die Strafzumessungsschuld irrelevanten Umstands, nicht jedoch die (bloß) irrige Einordnung eines nach den allgemeinen Grundsätzen für die Strafbemessung (§ 32 Abs 2 und 3 StGB) relevanten Umstands, wie hier die – jedenfalls den Unrechtsgehalt der Tat aggravierende – absichtliche Auswahl einer jüngeren und schmächtigen Person als Opfer eines gemeinschaftlich begangenen Raubes (US 11: „kam es bei der Tat gerade darauf an ...“), den in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrund begründet (RIS-Justiz RS0100061; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 700, 704).
[11] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
[12] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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