Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U* G*, vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei D* N.V., *Curaçao, *, vertreten durch die Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in Linz, wegen 58.409,90 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 23. April 2026, GZ 11 R 11/26g-23.1, den
Beschluss
gefasst:
I. Der Antrag der beklagten Partei, das Revisionsverfahren bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs in der Rechtssache G 160/2025 zu unterbrechen, wird zurückgewiesen.
II. Die Anträge der beklagten Partei, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen, werden zurückgewiesen.
III. Das Rechtsmittel wird, soweit es sich gegen die Verwerfung der Nichtigkeitsberufung richtet, zurückgewiesen.
IV. Im Übrigen wird die außerordentliche Revisiongemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Ad I.
[1]1. Der Verfassungsgerichtshof hat den von der Beklagten gestellten Individualantrag nach Art 140 Abs 1 Z 1 lit c B-VG in der Rechtssache G 160/2025 mit Beschluss vom 16. 6. 2026 zurückgewiesen. Der Antrag, das gegenständliche Verfahren wegen dieses Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof zu unterbrechen, ist daher als gegenstandslos zurückzuweisen.
[2]2. Für die Einleitung eines Verfahrens nach Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG besteht auch kein Anlass.
[3]Bei den auf Art 6 EMRK gestützten Ausführungen in ihrem Individualantrag übergeht die Beklagte , dass das Grundrecht auf Zugang zu den Gerichten kein Recht auf einen Instanzenzug und vor allem kein Recht auf einen Rechtszug zum Obersten Gerichtshof gewährt (RS0121377; RS0054028; RS0043962 [T3, T6, T14, T15]; RS0074613). Demgemäß bestehen gegen Rechtsmittelbeschränkungen grundsätzlich auch keine verfassungsrechtlichenBedenken (RS0074833 [T1]; RS0079186 [insb T2]; RS0043962 [T9]). Aufbauend darauf hat der Oberste Gerichtshof schon mehrfach klargestellt, keine Zweifel an der Verfassungskonformität des § 519 Abs 1 ZPO zu hegen (8 Ob 161/25x ;4 Ob 133/13g; 1 Ob 240/04g; 4 Ob 80/95).
Zu II.
[4] Eine Prozesspartei hat nach ständiger Rechtsprechung keinen verfahrensrechtlichen Anspruch, die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zu beantragen ( RS0058452 [insb T4, T5, T16, T21, T25]). Die darauf gerichteten Anträge der Beklagten sind daher zurückzuweisen.
Zu III.
[5] 1.1. Nach ständiger Rechtsprechung kann eine vom Berufungsgericht verneinte Nichtigkeit des Verfahrenserster Instanz aufgrund der Anfechtungsbeschränkungen des § 519 Abs 1 ZPO in der Revision nicht mehr bekämpft werden(RS0042981 [T6]; RS0042925 [T8]; 3 Ob 162/25g [Rz 13]).
[6]1.2. Im Anlassfall hat das Berufungsgericht die vom Beklagten geltend gemachte Nichtigkeit nach § 477 Z 3 ZPO geprüft und die Berufung insoweit verworfen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, sodass die in der Revision erneut behauptete internationale Unzuständigkeit nicht mehr der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof unterliegt.
[7] 1.3. Damit kommt auch eine amtswegige Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens zur Frage der internationalen Zuständigkeit nicht in Betracht.
Zu IV.
[8] 1. Bei ihren weiteren Ausführungen, auf den hier zu beurteilenden Glücksspielvertrag sei entgegen der Ansicht der Vorinstanzen das Recht von Curaçao anwendbar, geht die Beklagte auf die Begründung des Berufungsgerichts, wonach Art 6 Rom I-VO (Verordnung [EG] Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht) zur Anwendbarkeit österreichischen Rechts führe, nicht ein. Entgegen der Revision verlangt Art 1 Abs 1 Rom I-VO nicht, dass der Sachverhalt einen Bezug zu mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufweist; vielmehr ist die Verordnung nach dem klaren Wortlaut der genannten Bestimmung (acte clair, vgl RS0082949 ; RS0123074 ) auch dann maßgebend, wenn der Sachverhalt Bezüge nur zu einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat aufweist ( 8 Ob 161/25x ; RS0129416 [T2] = 1 Ob 160/23w mwN).
[9] Inwiefern im Kontext des anwendbaren materiellen Rechts die Frage nach der Geltung der Grundfreiheiten der Europäischen Union zugunsten der in einem überseeischen Gebiet iSd Art 355 Abs 2 AEUV ansässigen Beklagten für die hier zu beurteilenden Rechtsfragen erheblich sein soll, ist nicht ersichtlich. Auch zu dieser Thematik kommt die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens nicht in Betracht.
[10]2. Selbst wenn sich die Beklagte aufgrund des Assoziierungssystems der Art 198 ff AEUV auf die Dienstleistungsfreiheit nach Art 56 AEUV berufen könnte, hätte dies keine Auswirkungen auf die Unzulässigkeit des von ihr angebotenen konzessionslosen Glücksspiels: Der Oberste Gerichtshof judiziert nämlich in nunmehr ständiger Rechtsprechung, dass das österreichische System der Glücksspielkonzessionen nach gesamthafter Würdigung aller tatsächlichen Auswirkungen auf dem Glücksspielmarkt und auch unter Bedachtnahme auf die Werbemaßnahmen der Konzessionäre im Sinn der Rechtsprechung des EuGH und der von diesem aufgezeigten Vorgaben nicht gegen Unionsrecht verstößt (RS0130636 [T7]). Durch die Entscheidung des EuGH (16. 4. 2026, C-440/23 , European Lotto and Betting sowie Deutsche Lotto- und Sportwetten ) ist auch bereits geklärt, dass die Nichtigkeitssanktion mit dem Unionsrecht vereinbar ist.
[11] 3. Da die Revision keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzeigt, ist sie zurückzuweisen, was keiner weiteren Begründung bedarf (§ 510 Abs 3 ZPO).
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