Der Oberste Gerichtshof hat am 23. September 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Kristöfel in der Strafsache gegen * K* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 erster und vierter Fall, Abs 2, 148 zweiter Fall und 15 StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * S* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21. April 2026, GZ 55 Hv 15/26s-75.1, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten * S* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – * S*des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 erster und – verfehlt (RIS-Justiz RS0122091 [T2 und T4]), aber zufolge rechtlicher Gleichwertigkeit ( KertSbgK § 147 Rz 20) unter dem Aspekt amtswegiger Wahrnehmung (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO) bedeutungslos – vierter Fall, Abs 2 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit * K* und einer weiteren Personals Mittäter (§ 12 StGB) am 19. August 2025 in K* mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Verfügungsberechtigte des Unternehmens B* durch Täuschung über die Zahlungswilligkeit und die Zahlungsfähigkeit unter Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden, nämlich eines gefälschten Reisepasses, eines gefälschten Meldezettels und gefälschter Einkommensnachweise, jeweils lautend auf „Z*“, zum Abschluss eines Kaufvertrags einschließlich einer diesbezüglichen Kreditfinanzierung über eine Kawasaki ZX 10R im Wert von 22.059 Euro und zu deren Ausfolgung nach Leistung einer Anzahlung von 4.000 Euro verleitet, wodurch die Bankhaus D* AG im 5.000 Euro übersteigenden Betrag von 18.059 Euro am Vermögen geschädigt wurde (US 9 f).
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * S*.
[4] Die Feststellungen zur Mittäterschaft des Beschwerdeführers erschloss das Erstgericht aus den für glaubwürdig befundenen Angaben des Zeugen F*, welcher * S* nach der Aktenlage im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung als jene Person identifizierte, mit der er die Verkaufsgespräche über das Motorrad geführt hat (US 12 iVm ON 2.8 und 21.6 und ON 75 S 13). Davon ausgehend wurde die Anwesenheit beim Vertragsabschluss bestreitende Verantwortung des Beschwerdeführers und jene, wonach er das Motorrad lediglich abgeholt, aber nicht gewusst habe, dass es betrügerisch herausgelockt worden ist, vom Erstgericht als Schutzbehauptung verworfen (US 12).
[5]Unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) sind weder diese Schlüsse noch der von den Tatrichtern gezogene Schluss vom gezeigten Verhalten auf das zugrunde liegende Wollen und Wissen des Beschwerdeführers (US 11 und 13) zu beanstanden (RIS-Justiz RS0098671 [T5] und RS0116882).
[6]Der Mängelrüge zuwider blieben die Angaben des Mitangeklagten * K* beim Ausspruch über entscheidende Tatsachen nicht unberücksichtigt (Z 5 zweiter Fall), diese wurden vielmehr vom Erstgericht dahingehend gewürdigt, dass sich dieser zur Involvierung des Zweitangeklagten nicht äußern (sichtlich gemeint, ihn nicht belasten) wollte (US 13). Ein Eingehen auf sämtliche Details dieser Aussage hätte gegen das Gebot zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) verstoßen (RIS-Justiz RS0106642 und RS0098778 [insbesondere T9]).
[7]Soweit sich der Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) und der offenbar unzureichenden Begründung (Z 5 vierter Fall) weder an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (US 12 f) orientiert noch einen konkreten Bezug zum Ausspruch über eine entscheidende Tatsache herstellt, ist die Mängelrüge (Z 5) nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0119370).
[8]Indem sie aus Verfahrensergebnissen anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Beschwerdeführer günstigere Schlüsse ableitet als das Erstgericht (siehe dazu insbesondere US 12 f), wendet sich die insoweit nominell auf Z 5 zweiter Fall gestützte Rüge nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO).
[9] Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung zur Voraussetzung, dass das Erstgericht bei der Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist (RIS-Justiz RS0099810), wobei die Beschwerde die behauptete rechtliche Konsequenz aus dem Gesetz methodengerecht ableiten muss (RIS-Justiz RS0116565 und RS0116569).
[10] Diesen Anforderungen wird die Rechtsrüge (Z 9 lit a, der Sache nach auch Z 10) nicht gerecht, indem sie Feststellungen zur Täuschung eines anderen über Tatsachen sowie zum Hervorrufen eines Irrtums beim Getäuschten, der diesen zu einer Handlung verleitete, die ihn selbst oder einen Dritten in einem 5.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt hat, vermisst, aber die genau dazu getroffenen Konstatierungen des Erstgerichts (US 9 f) übergeht.
[11] Der Einwand des substratlosen Gebrauchs der „verba lagalia“ (der Sache nach Z 10) lässt in Bezug auf den Qualifikationstatbestand des § 147 Abs 1 Z 1 StGB offen, weshalb es den diesbezüglichen Konstatierungen (US 9) an einem hinreichenden Sachverhaltsbezug fehlen (RIS-Justiz RS0119090 [T3]), es vielmehr zur rechtsrichtigen Beurteilung noch weiterer Konstatierungen bedurft haben sollte (RIS-Justiz RS0116565).
[12] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[13] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[14] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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