Der Oberste Gerichtshof hat am 22. September 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Seybert LL.M., BA als Schriftführerin in der Strafsache gegen * U* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 15. April 2026, GZ 16 Hv 139/25p-70.4, weiters über die Beschwerde des Genannten gegen einen zugleich gefassten Beschluss gemäß § 494a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * U* je eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (I) und nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (II) sowie mehrerer Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (III) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in T* und an anderen Orten im Bundesgebiet zumindest seit dem April 2021 bis zum 5. August 2025
I) * M* dazu bestimmt (§ 12 zweiter Fall StGB), vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-Fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge in zahlreichen Angriffen von Deutschland nach Österreich einzuführen, indem er beim Genannten zumindest 80 Kilogramm Amphetamin mit einem durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von zumindest 9,29 % Amphetamin bestellte, das dieser postalisch von Deutschland nach Österreich an ihn übermittelte und fallweise auch persönlich von Deutschland nach Österreich brachte und ihm übergab,
II) vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-Fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, und zwar zumindest 79 Kilogramm Amphetamin mit einem durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von zumindest 9,29 % Amphetamin und 190 Gramm Methamphetamin (Crystal Meth) mit einem durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von zumindest 61,11 % Methamphetamin anderen gewinnbringend überlassen, und zwar zumindest 5 Gramm Crystal Meth an * B*, zumindest ein Gramm Crystal Meth an * F*, 124 Gramm Crystal Meth an * E*, 60 Gramm Crystal Meth an * N* und 79 Kilogramm Amphetamin an nicht bekannte Abnehmer,
III) vom April 2021 bis zum Februar 2025 in wiederholten Angriffen * S* durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper, und zwar durch die sinngemäße Äußerung, er werde sie umbringen, wenn sie ihn wegen des von ihm betriebenen Suchtgifthandels anzeige, zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von einer Anzeigenerstattung, genötigt.
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 2, 3, 4, 5, 8, 9 lit a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Die Verfahrensrüge (Z 2) wendet ein, der den Angeklagten belastende Amtsvermerk über Angaben des * F* gegenüber dem Polizeibeamten * N* (ON 2.10, 1 f) sei Letzterem im Rahmen seiner Einvernahme als Zeuge in der Hauptverhandlung vom 30. Jänner 2026 vorgehalten worden (ON 59.5, 42 f), obwohl sich die Verteidigerin „zum frühestens möglichen Zeitpunkt“ ausdrücklich gegen dessen „Verlesung“ ausgesprochen habe (ON 59.5, 54; ON 66.3, 2). Bei diesem Amtsvermerk handle es sich um einen nichtigen Akt des Ermittlungsverfahrens (§ 152 Abs 1 StPO), weil * F* zuvor nicht über seine Stellung im Verfahren und seine damit verbundenen Rechte informiert worden sei.
[5] Nach der Aktenlage wurde * F* am 11. Juni 2025 – nach umfassender Belehrung über seine Rechte – als Beschuldigter niederschriftlich vernommen (ON 20.6 [insbesondere S 3 f und 9]) und machte danach mündlich die in dem in Rede stehenden Aktenvermerk festgehaltenen Angaben (ON 2.2, 6; ON 2.10, 1). Solcherart war er über seine Stellung und Rechte im Verfahren nicht zu seinem Nachteil im Unklaren gelassen worden (vgl auch Kirchbacher/Keglevic, WK-StPO § 152 Rz 1; US 16), sodass – der Beschwerdeansicht zuwider – keine nichtige Erkundigung (§ 152 Abs 1 StPO) vorliegt (vgl auch 11 Os 54/24m Rz 4 ff mit Glosse Ratz in EvBl 2024/295).
[6] Bei der Rüge von Verfahrensmängeln kann nur die unrichtige Entscheidung in der jeweiligen (prozessualen) Rechtsfrage beim Rechtsmittelgericht geltend gemacht werden. Die Sachverhaltsgrundlage dieser Entscheidung, über die das verantwortliche Organ in freier Beweiswürdigung zu entscheiden hatte, ist im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde der Überprüfung nur dahin zugänglich, ob das Gericht diese in formal einwandfreier Weise, also nicht willkürlich, geschaffen hat.
[7] Die Nichtanerkennung eines Aussagebefreiungsrechts nach § 156 Abs 1 Z 1 StPO der Zeugin S* in der Hauptverhandlung am 30. Jänner 2026 erfolgte (erkennbar) auf Basis der Annahme, dass die zwischen dieser und dem Angeklagten Anfang 2025 aufgelöste Lebensgemeinschaft während der seit August 2025 andauernden Inhaftierung des Angeklagten nicht schon durch einige Telefonate und einen zweiwöchigen (unangemeldeten) Aufenthalt dieser Zeugin in der früher gemeinsam bewohnten Wohnung wieder aufgenommen worden war (ON 59.5 S 4, 6 f, 29 f; US 10). Indem die Rüge diese Sachverhaltsgrundlage nicht nach Maßgabe einer Mängel-oder Tatsachenrüge (Z 5 oder Z 5a des § 281 Abs 1 StPO [ Ratz, WK-StPO § 281 Rz 40 und 49 f; RIS-Justiz RS0118977 und RS0118016]) bekämpft, sondern ihr bloß eigene beweiswürdigende Erwägungen gegenüberstellt, verfehlt sie ihr Ziel (vgl dazu auch Kirchbacher/Keglevic , WK-StPO § 159 Rz 19).
[8] Der Antrag auf „Auswertung des Handys hinsichtlich der Gmail-Nachrichten, die darauf gespeichert sind“, zum „Beweis für die Einkäufe von Dampfern und Dampfer-Produkten“ (ON 59.5, 54), ließ nicht erkennen, inwieweit dies für die Lösung der Schuld-oder der Subsumtionsfrage von Bedeutung ist (vgl RIS-Justiz RS0118444; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 327) und verfiel schon deshalb zu Recht der Abweisung (ON 70.3, 2).
[9] Hinzugefügt sei, dass die Tatrichter ohnedies davon ausgingen, dass auch sogenannte „Dampfer“ an den Angeklagten übermittelt wurden (siehe US 11).
[10] Im Rechtsmittel nachgetragene Ausführungen zur Antragsfundierung haben angesichts des sich aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes ergebenden Neuerungsverbots auf sich zu beruhen (RIS-Justiz RS0099618).
[11] Die Mängelrüge behauptet eine offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zum Schuldspruch I und II. Indem sie der – in der Beschwerde wiedergegebenen – Beweiswürdigung der Tatrichter bloß eigene Erwägungen zu den Angaben der Zeugin * S*, den von M* an den Beschwerdeführer übermittelten Versandbestätigungen und den Erhebungsergebnissen betreffend der Lo* GmbH (US 11 f) gegenüberstellt, wendet sie sich bloß nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO).
[12] Gleiches gilt für den Einwand offenbar unzureichender Begründung der Feststellungen zum Schuldspruch III, deren Ableitung aus den als glaubwürdig erachteten Angaben der Zeugin * S*, der eindeutigen Wortwahl des Angeklagten sowie dem vom Zeugen * N* geschilderten „ängstlichen Eindruck“ der Genannten bei ihrer Vernehmung (US 14 f) weder gegen Gesetze der Logik noch gegen grundlegende Erfahrungssätze verstößt (vgl dazu RIS-Justiz RS0118317).
[13] In Bezug auf die als übergangen (Z 5 zweiter Fall) gerügte Aussage des * F* als Zeuge (ON 20.7, 1 f iVm ON 70.2, 2), haben die Tatrichter zum Ausdruck gebracht, dieser keinen Beweiswert zuzuerkennen (US 11). Solcherart waren sie nicht gehalten, auf diese Angaben näher einzugehen.
[14] Gestützt auf Z 8 des § 281 Abs 1 StPO behauptet die Beschwerde eine Anklageüberschreitung, weil das Überlassen einer insgesamt das 25-Fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge an Suchtgift (§ 28a Abs 4 Z 3 SMG) nicht von der Anklage (siehe ON 46, 1 f und 4 f) umfasst gewesen sei. Damit verkennt sie die Irrelevanz der Suchtgiftmenge für die Frage nach der Tatidentität, wenn sich diese – wie hier – aus anderen Umständen (insbesondere der Art der Beschaffung des in der Folge überlassenen Suchtgifts vom selben Lieferanten und Weitergabe an eine Vielzahl an Abnehmern) ergibt (RIS-Justiz RS0088302 und RS0098487 [T12]; Lewisch , WK-StPO § 262 Rz 59).
[15] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zum Schuldspruch III bestreitet die Eignung der festgestellten Äußerung, der Bedrohten begründete Besorgnisse iSd § 74 Abs 1 Z 5 StGB einzuflößen, ohne diese Rechtsbehauptung (dazu RIS-Justiz RS0092448 [T5] und RS0092102, RS0092160) methoden-gerecht aus dem Gesetz abzuleiten (siehe aber RIS-Justiz RS0116565).
[16] Die Sanktionsrüge (Z 11) vermisst zum Schuldspruch III Feststellungen zur Kausalität des Verhaltens des Angeklagten für die Abstandnahme des Opfers von der Anzeigeerstattung als Grundlage der tatrichterlichen Annahme der Deliktsvollendung (und daraus resultierender Nichtannahme des Milderungsgrundes nach § 34 Abs 1 Z 13 StGB). Damit orientiert sie sich prozessordnungswidrig nicht am Urteilssachverhalt, wonach der Angeklagte gegenüber der Genannten ankündigte, sie im Fall einer Anzeigeerstattung umzubringen, „woraufhin“ diese von einer solchen Abstand nahm (US 8; RIS-Justiz RS0099810).
[17] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[18] Die Entscheidung über die Berufung und die als erhoben zu betrachtende Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 dritter und vierter Satz StPO).
[19] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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