Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A*, Strategieberaterin, und 2.* T*, beide vertreten durch AKELA RechtsanwältInnen GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei I*, vertreten durch Ploil Boesch Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen zuletzt 62.499,62 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. August 2025, GZ 16 R 62/25t-113, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1]1. Die objektive Vertragsauslegung stellt zwar eine (revisible) Rechtsfrage dar. Ihr kommt aber im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (vgl RS0113785; RS0042936; RS0042776). Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RS0042936; RS0042776). Auch das Zustandekommen einer Punktation und deren rechtliche Beurteilung sind solche Fragen des Einzelfalls (5 Ob 203/18s ErwGr 2.4.; 1 Ob 161/07v). Die Auslegung der zwischen den Parteien geschlossenen Punktation über den Wohnungskauf durch das Berufungsgericht unter Heranziehung der auf zwei Kommastellen ausgefüllten Wohn- und Freiflächen und dem Verweis auf das (den Klägern zur Verfügung gestellte) Nutzwertgutachten mit dem Ergebnis, dass ein exakt bestimmtes Flächenmaß vereinbart werden sollte, dies selbst bei nicht erfolgter Streichung der in Widerspruch stehenden Abkürzung „ca.“ auf dem Vordruck, ist vertretbar.
[2] 2.1. Auf die zu 9 Ob 67/23b ergangene Entscheidung ist schon infolge der – vom Berufungsgericht nicht korrekturbedürftig angenommenen – Verjährung eines etwaigen Irrtumseinwands nicht einzugehen (vglRS0088931 [T2]):
[3] 2.2. Die Verjährungsfrist läuft bei Anfechtung wegen Irrtums vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (vgl RS0034419; RS0034350). Darauf, wann der Anfechtende seinen Irrtum entdeckt hat, kommt es nicht an, denn nach § 1478 ABGB beginnt die Verjährung grundsätzlich mit dem Eintritt der objektiven Möglichkeit zu klagen (RS0034419 [T1]). Ist die Verjährung eingetreten, so kann auch keine Einrede mehr erhoben werden (RS0034350 [T1]).
[4] 2.3. Auch beim Liegenschaftskauf ist der Kaufvertrag grundsätzlich schon dann perfekt, also für beide Vertragsteile verbindlich, wenn über den Kaufgegenstand und den Kaufpreis Einigung besteht (RS0019951). Dass die Streitteile den Vertragsschluss von der Einigung über weitere Vertragspunkte abhängig machen hätten wollen (vgl dazu RS0013973; RS0013972), geht hier aus den Feststellungen nicht hervor. Selbst wenn die endgültige Errichtung einer Vertragsurkunde in einverleibungsfähiger Form einem späteren Zeitpunkt vorbehalten wurde, tritt die Wirksamkeit des Vertrags nicht erst mit der Einhaltung dieser Form ein. Der Vertrag gilt vielmehr (zumindest) als Punktation (§ 885 ABGB; RS0017160; RS0017187), die bereits einen unmittelbaren Anspruch auf Vertragserfüllung gewährt (2 Ob 131/13y mwN; vgl auch RS0011230; 1 Ob 130/21f Rz 33; 1 Ob 140/13i mwN).
[5] 2.4. Ausgehend von den – auch schon vom Berufungsgericht – dargestellten Grundsätzen begegnet die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach die Punktation (beinhaltend insbesondere Einigung über Flächenausmaß und Preis) bereits am 4. 5. 2021 geschlossen wurde und die erst mit Schriftsatz vom 18. 6. 2024 erfolgte Anfechtung gemäß § 1487 ABGB verfristet sei, keinen Bedenken (vgl 4 Ob 217/21x Rz 110 f).
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