Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juli 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Zeugswetter in der Strafsache gegen * F* und einen anderen Angeklagten wegen Verbrechen der schweren Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1, § 145 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten F* und * B* sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 24. April 2026, GZ 96 Hv 42/26p-120.3, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1]Mit dem angefochtenen Urteil wurden * F* (zu I/A/ und B/) und * B* (zu II/A/ und B/ iVm § 12 dritter Fall StGB) jeweils zweier Verbrechen der schweren Erpressung nach (teils iVm § 15 StGB) § 144 Abs 1, § 145 Abs 1 Z 1 (zu ergänzen: erster und zweiter Fall) StGB schuldig erkannt.
[2] Danach haben im März 2020 in W* und an anderen Orten
I/ * F* im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit namentlich genannten, abgesondert verfolgten oder verurteilten Mittätern (§ 12 erster Fall StGB) in Ausführung eines gemeinschaftlichen Tatplans, mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Genötigten unrechtmäßig zu bereichern,
A/ * Z*, den sie durch Täuschung über die Anbahnung einer vermeintlichen Geschäftsverbindung in ein für diesen Zweck gemietetes Hotelappartement in W* gelockt hatten, mit Gewalt, indem sie ihn zunächst schlugen und fesselten, und durch Drohung mit dem Tod und einer erheblichen Verstümmelung, indem sie ihm ein Messer an die Kehle hielten, ihm sagten, er werde „lebend nicht rauskommen“ und ankündigten, ihm die Finger abzuschneiden und ihn zu töten, zu einer diesen am Vermögen schädigenden Handlung, und zwar zur Zahlung von 1.000.000 Euro, zu nötigen versucht, wobei F* an der Tatplanung beteiligt war, das Opfer in das Hotelappartement lockte und an den Gewalthandlungen und Drohungen mitwirkte;
B/ im Anschluss an die zu I/A/ beschriebene Tat * T*, der sich unerwartet in Begleitung von Z* befand, durch Gewalt sowie Drohung mit dem Tod und einer erheblichen Verstümmelung, indem sie ihm unter wiederholten körperlichen Misshandlungen ein Messer an die Kehle hielten und ankündigten, er werde „lebend nicht rauskommen“, sie würden ihm die Finger abschneiden und seine Familienmitglieder töten, zu einer diesen am Vermögen schädigenden Handlung genötigt oder zu nötigen versucht, indem sie T* (ebenso wie Z*) nach Zusage der Zahlung frei ließen, F* und ein abgesondert verfolgter Mittäter mit den Opfern von W* nach Z* (Kroatien) fuhren, wo 10.000 Euro übergeben wurden, während es hinsichtlich weiterer 990.000 Euro beim Versuch blieb;
II/ * B* zu strafbaren Handlungen beigetragen, und zwar
A/ zu der zu I/A/ beschriebenen, indem er an der Tatplanung mitwirkte, in Kenntnis des Tatplans vier Pistolen, Klebebänder und Plastikhandschellen zur Bedrohung, Fesselung und Misshandlung der Tatopfer besorgte und zusagte, sich mit einem abgesondert verfolgten Beteiligten nach Z* (Kroatien) zu begeben, um dort das in W* abgenötigte Geld entgegenzunehmen;
B/ zu der zu I/B/ beschriebenen, indem er in Z* (Kroatien) eine Unterkunft für den Mitangeklagten und einen abgesondert verfolgten Beteiligten organisierte, damit sie dort das von T* abgenötigte Geld entgegennehmen könnten.
[3]Dagegen richten sich die von F* aus Z 5 und 5a, von B* aus Z 5 und 9 lit a, jeweils des § 281 Abs 1 StPO, ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerden.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten F*:
[4]Die Zuordnung des Sky-ECC-PIN „10IEAJ“ zum Beschwerdeführer stützte das Erstgericht unter anderem auf zahlreiche mit diesem versendete Audiodateien, „deren Inhalt eindeutig auf seine Person hindeuten“ (US 37). Dabei handelt es sich um die sachverhaltsmäßige Bejahung eines – wie die Rüge an anderer Stelle selbst einräumt – erst in Zusammenschau mit anderen und nicht für sich allein erheblichen Umstandes, die nicht Gegenstand der Mängelrüge (nominell Z 5 vierter, der Sache nach auch zweiter Fall) ist (RIS-Justiz RS0116737). Gleiches gilt für die vom weiteren Vorbringen in Frage gestellte „Authentizität“ der mit dem zugeordneten Mobiltelefon verschickten Fotos.
[5]Da die Tatrichter die Verantwortung des Beschwerdeführers mit mängelfreier Begründung als unglaubwürdig verwarfen (US 36), waren sie nicht verhalten, auf ihren Inhalt näher einzugehen (RIS-Justiz RS0098642 T1).
[6]Dass es keinen Eintrag mit dem Namen des Beschwerdeführers im Gästeblatt des Hotels I* gab, wurde ohnehin festgestellt und beweiswürdigend erörtert (US 16 und 35), weshalb die diesbezüglich erhobene Kritik der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) ins Leere geht (RIS-Justiz RS0098646 T8).
[7]Der Einwand, das Erstgericht habe die Glaubwürdigkeit der Tatopfer Z* und T* mit offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) verneint, nimmt prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0119370) nicht Bezug auf die Gesamtheit der diesbezüglichen beweiswürdigenden Erwägungen (US 35 f). Der tatrichterliche Hinweis auf ein Foto, welches mit dem Tathergang in Einklang zu bringende Verletzungen von T* zeige (US 36), bildet – als per se nicht erheblich – abermals keinen gesetzlichen Bezugspunkt der Mängelrüge (erneut RIS-Justiz RS0116737).
[8]Mit Spekulationen zum Ursprung mit dem dem Beschwerdeführer zugeordneten Sky-ECC-PIN versendeter Fotos weckt die Tatsachenrüge (Z 5a) keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen (RIS-Justiz RS0118780). Sie unterlässt im Übrigen die gebotene Bezugnahme auf konkrete Beweismittel (vgl aber RIS-Justiz RS0117446).
[9]Derartige Bedenken ergeben sich auch nicht aus eigenständigen Beweiswerterwägungen zum vom Erstgericht angeführten Umstand, dass eine Tätowierung des Beschwerdeführers auf einem der sichergestellten Fotos zu sehen sei (US 37; RIS-Justiz RS0099674).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B*:
[10]Die Ableitung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite „aus dem objektiven Tatgeschehen“ (US 37) ist entgegen der Mängelrüge (der Sache nach Z 5 vierter Fall) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden und bei – wie hier – leugnenden Angeklagten methodisch nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0116882).
[11]Dass der beweiswürdigende Verweis auf besondere Tatumstände dem Beschwerdeführer nicht „zwingend“ erscheint, stellt keinen Begründungsmangel dar (RIS-Justiz RS0098471).
[12]Da die Tatrichter die Verantwortung dieses Beschwerdeführers ebenfalls als nicht glaubhafte „Schutzbehauptung“ verwarfen (US 36), mussten sie diese nicht näher erörtern (erneut RIS-Justiz RS0098642 T1).
[13]Das weitere Vorbringen der Mängelrüge erschöpft sich in unzulässiger Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen (vgl § 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung.
[14] Die (entlastenden) Aussagen der Tatopfer hat das Erstgericht erörtert (US 35 f), weshalb der Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) ins Leere geht (vgl im Übrigen die Beantwortung des ähnlichen Beschwerdevorbringens des Mitangeklagten).
[15]Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) legt nicht im Einzelnen dar, weshalb die zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen (US 25 f) den Schuldspruch nicht tragen sollten (RIS-Justiz RS0099620). Im Übrigen schließt die Feststellung wissentlichen Handelns vom Tatbestand vorausgesetztes bedingt vorsätzliches Handeln ein (RIS-Justiz RS0088886).
[16]Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[17]Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).
[18]Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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