RS0119234 – OGH Rechtssatz
Die Bejahung oder Verneinung der Sachverhaltsgrundlagen des normativen Tatbestandsmerkmals "nationalsozialistisch" im Sinne des § 3g VerbotsG ist auf der Feststellungsebene angesiedelt und somit allein den Geschworenen zur Beantwortung vorbehalten. Eine Anfechtung mit Rechts- oder Subsumtionsrüge scheidet daher aus.