Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Juni 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sprajc, BA als Schriftführerin in der Strafsache gegen * S* und andere Angeklagte wegen des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten S* und * R* sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 27. Jänner 2026, GZ 38 Hv 107/25m-243.6, ferner über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen einen Beschluss nach § 494a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S* wird das angefochtene Urteil, das sonst unberührt bleibt, im diesen Angeklagten betreffenden Schuldspruch (B/), demgemäß auch in dessen Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) aufgehoben und es wird die Sache in diesem Umfang an dasBezirksgericht Neunkirchen mit dem Auftrag verwiesen, nach den Bestimmungen des 11. Hauptstücks der StPO vorzugehen.
Mit seiner Berufung wird S* auf die kassatorische Entscheidung verwiesen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten R* wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über dessen Berufung sowie über die Berufung und die Beschwerde der Staatsanwaltschaft kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.
Dem Angeklagten R* fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1]Mit dem angefochtenen Urteil wurden – soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerden von Bedeutung – * S* des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG (B/) sowie * R* je eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 vierter Fall, Abs 4 Z 3 SMG iVm § 15 StGB (A/I/2/) und nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG iVm § 15 StGB (A/II/1/) sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (C/I/1/), des Betrugs nach § 146 StGB (C/I/2/), nach § 50 Abs 1 Z 3 und 4 WaffG (C/II/1/ und 2/) sowie des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG (E/) schuldig erkannt.
[2] Soweit hier relevant hat S* in N* von einem unbekannten Zeitpunkt bis zum 13. Mai 2025, wenn auch nur fahrlässig, eine verbotene Waffe, nämlich einen Schlagring, unbefugt besessen, indem er diesen in einem Kasten in seinem Keller aufbewahrte (B/).
[3]Gegen das Urteil richten sich die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten S* und R*, die hinsichtlich beider auf § 281 Abs 1 Z 1 StPO, hinsichtlich S* zudem auf § 281 Abs 1 Z 10a StPO gestützt werden.
[4]Die (gemeinsam ausgeführten) Verfahrensrügen (nominell Z 1, inhaltlich [nur] Z 3 [vgl RIS-Justiz RS0098262]) monieren, dass die Beeidigung der Schöffen erst stattgefunden habe, nachdem die Staatsanwältin die Anwendung des § 39 Abs 1 und 1a StGB beantragt habe.
[5]Nach dem Protokoll der Hauptverhandlung beeidete der Vorsitzende die Schöffen nach der Ermahnung der Angeklagten (§ 240 StPO), also im gesetzlich (§ 240a Abs 1 StPO) vorgesehenen Zeitpunkt (ON 243.2, 4 f; vgl Danek/Mann, WK-StPO § 240a StPO Rz 1 ff). Inwieweit durch eine davor erfolgte Äußerung und Protokollierung des Rechtsstandpunkts einer Verfahrensbeteiligten eine Bestimmung verletzt oder missachtet worden sein sollte, deren Einhaltung das Gesetz bei sonstiger Nichtigkeit anordnet (zum Kalkül vgl Ratz , WK-StPO § 281 Rz 37, 39), ist – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – nicht ersichtlich.
[6]Insoweit bleiben die Verfahrensrügen erfolglos; die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten R* war bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[7] Im Recht ist – erneut in Übereinstimmung mit der Generalprokuratur – die Diversionsrüge (Z 10a) des Angeklagten S*.
[8] Nach dem Urteilsinhalt verwahrte der „unbescholtene“ und dazu geständige Beschwerdeführer einen Schlagring in einem Kasten im Keller. Ferner ließ er die ihm zumutbare Sorgfalt außer Acht, zu der er verpflichtet und befähigt war, weshalb er nicht erkannte, dass er damit unbefugt eine in Österreich verbotene Waffe besaß.
[9]Zutreffend zeigt die Rüge auf, dass der konstatierte Sachverhalt die Nichtanwendung der Diversion nicht trägt, sondern eine Rechtspflicht zu einem Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der StPO begründet hätte (§§ 198 ff StPO; vgl RIS-Justiz RS0142729; 11 Os 119/25x [Rz 7 ff]; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 658 f).
[10] Die zur Ablehnung einer solchen Maßnahme ins Treffen geführten Überlegungen des Schöffengerichts, wonach der Beschwerdeführer den Grund für den Besitz des Schlagrings nicht genannt habe, er „in einem Freundeskreis“ verankert sei, „dem die Begehung strafbarer Handlungen nicht fremd“ wäre, und „derzeit eine angespannte Sicherheitslage“ bestünde (US 47 f), lassen eine Bestrafung wegen dieser Tat weder spezial- noch generalpräventiv geboten erscheinen.
[11]Das S* betreffende Urteil war daher in Stattgebung seiner darauf bezogenen Nichtigkeitsbeschwerde bei der nichtöffentlichen Beratung wie im Spruch ersichtlich aufzuheben und es war die Sache an das zuständige Bezirksgericht Neunkirchen (vgl RIS-Justiz RS0100318) mit dem Auftrag zu verweisen, nach den Bestimmungen des 11. Hauptstücks der StPO vorzugehen (§ 285e StPO).
[12] Mit seiner Berufung war dieser Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.
[13]Die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten R* sowie die Berufung und die Beschwerde der Staatsanwaltschaft kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
[14]Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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