RS0098262 – OGH Rechtssatz
Die Frage der Beeidigung eines Laienrichters ist für die gehörige Besetzung des Gerichtshofes ohne Relevanz, sofern nur der Betreffende in der aktuellen Dienstliste aufscheint und damit zur Ausübung dieses Amtes befugt ist.
…die Frage nach der Beeidigung eines Laienrichters für die gehörige Besetzung des erkennenden Gerichts ohne Relevanz ist (15 Os 161/99, RIS Justiz RS0098262). Unter dem Aspekt allfälliger Nichtigkeit aus Z 3 sei hervorgehoben, dass nach der Aktenlage die Vorsitzende die Beeidigung (im Rahmen der Hauptverhandlung) im gesetzlich…
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