Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Juni 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sprajc, BA als Schriftführerin in der Strafsache gegen * A* wegen des Verbrechens der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 VerbotsG über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Geschworenengericht vom 14. Jänner 2026, GZ 11 Hv 74/25z-17 nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde* A* des Verbrechens der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 VerbotsG schuldig erkannt.
[2]Danach hat er am 11. März 2025 in S* „sich auf andere als die in den §§ 3a bis 3f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, um dadurch die Zielsetzungen des Nationalsozialismus, nämlich Rassismus, Totalitarismus, extremer Deutschnationalismus, Militarismus, die Glorifizierung der Person Adolf Hitler als Führer und Antijudaismus zu glorifizieren, sowie die Wertvorstellungen der NS-Zeit zu propagieren und auf diese Weise für die Gegenwart zu aktualisieren, indem er die rechte Hand zum 'Deutschen Gruß' gehoben und dabei lautstark * K* und * O* mit den Worten des Inhalts: 'Scheiß Ausländer, Scheiß Türkenweib, Scheiß Türke, ihr gehört alle weg!' bedacht hat“.
[3] Die Geschworenen bejahten die anklagekonforme Hauptfrage; weitere Fragen wurden nicht gestellt.
[4] Dagegen richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 6 und 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[5] Die Fragenrüge (Z 6) moniert, die Hauptfrage enthalte eine kumulative Aufzählung gravierender, emotional besetzter Begriffe und eine moralische Qualifikation des inkriminierten Verhaltens. Damit suggeriere sie den Geschworenen, „dass mit der zur Last gelegten Tathandlung ('deutscher Gruß') zwangsläufig die weiteren aufgezählten Tatbestandselemente verbunden und erfüllt wären“, womit sie geeignet sei, „den Entscheidungsprozess der Geschworenen in unzulässiger Weise zu beeinflussen“.
[6]Gemäß § 312 Abs 1 StPO ist die Hauptfrage darauf gerichtet, ob der Angeklagte schuldig ist, die der Anklage zugrunde liegende strafbare Handlung begangen zu haben. Der Schwurgerichtshof (§ 310 Abs 1 erster Satz StPO) muss daher den in Rede stehenden Lebenssachverhalt so umschreiben, dass er allen Tatbestandselementen einer bestimmten strafbaren Handlung entspricht (RIS-Justiz RS0135527; vgl weiters RIS-Justiz RS0100780; Ratz , WK-StPO § 345 Rz 27 ff).
[7]Mit dem bezeichneten Vorbringen wird nicht prozessförmig dargelegt (vgl aber RIS-Justiz RS0119417), inwieweit durch die subsumtionstaugliche Umschreibung des Sachverhalts, darunter des normativen Tatbestandsmerkmals der Betätigung im nationalsozialistischen Sinn (dazu Oberresslin WK² StGB Vor Verbotsgesetz Rz 11 und VerbotsG § 3g Rz 4 ff, 17 f; Lässig, WK-StPO § 312 Rz 9, 18 f) in der Hauptfrage eine der in den §§ 312 bis 317 StPO enthaltenen Vorschriften verletzt worden sein könnte.
[8]Ebenso wenig wird klar gemacht, warum mit dieser Formulierung nicht danach gefragt worden sein sollte, „ob der Angeklagte die konkrete Handlung gesetzt hat“, und auf der Grundlage welcher Vorschrift die Geschworenen „eigens“ zu fragen gewesen wären, ob „der Angeklagte die gegenständliche Tathandlung faktisch überhaupt ausgeführt hat“ (vgl erneut RIS-Justiz RS0135527).
[9]Mit der verbleibenden, auf eigene Beweisüberlegungen gestützten Kritik an der Aufnahme einzelner Sachverhaltselemente (Beschimpfungen) in die Hauptfrage wird diese Anfechtungskategorie nicht angesprochen; dass die Stellung einer Zusatz-oder Eventualfrage trotz Indikation unterblieben wäre (vgl RIS-Justiz RS0119417 [T1]), wird gar nicht behauptet.
[10] Der Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 10a StPO zielt darauf ab, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse (§ 258 Abs 1 iVm § 302 Abs 1 StPO) aufzuzeigen, die nahelegen, dass die Geschworenen das ihnen nach § 258 Abs 2 zweiter Satz iVm § 302 Abs 1 StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in geradezu unerträglicher Weise gebraucht haben (RIS-Justiz RS0118780 [T16, T17]). Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen – wie sie die Berufung wegen Schuld im Einzelrichterverfahren einräumt – wird dadurch nicht eröffnet (RIS-Justiz RS0119583 [T5]).
[11] Mit ihrer Analyse und Bewertung der Aussagen des Angeklagten und der vernommenen Zeugen sowie mit darauf aufbauenden Beweisschlüssen gelingt es der Tatsachenrüge (Z 10a) nicht, beim Obersten Gerichtshof Bedenken im bezeichneten Sinn gegen die Richtigkeit des Ausspruchs der Geschworenen über entscheidende Tatsachen zu wecken.
[12]Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO).
[13] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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