Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka und Dr. Stefula und die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Wiesinger LL.M. (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Albert Kyncl (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Zentralbetriebsrat der A* GmbH, *, vertreten durch Mag. German Storch und Mag. Rainer Storch, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei A* GmbH, *, vertreten durch Mag. Martin Lanner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung nach § 54 ASGG (Streitwert 21.800 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. März 2026, GZ 12 Ra 7/26z-21.3, womit das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 28. Oktober 2025, GZ 31 Cga 6/25a-16, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen .
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.788,90 EUR (darin 298,15 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Die Dienstverhältnisse der Arbeitnehmer der Beklagten unterliegen dem Kollektivvertrag für die Arbeitnehmer:innen der Straßengesellschaften in Österreich (in der Folge nur: „Kollektivvertrag“). Dieser sieht in Ansehung der gehaltsrechtlichen Einstufung Tätigkeitsbeschreibungen vor, die einer von sieben Funktionsgruppen zugeordnet werden können (zB Fachmitarbeitende). Die Funktionsgruppe bildet die Grundlage für die Einreihung der Arbeitnehmer in eine der zehn Beschäftigungsgruppen (A – J) (zB Fachmitarbeitende der Beschäftigungsgruppe F: Weitgehend selbständige Bearbeitung eines Fachbereichs mit Qualitätsverantwortung von ausführenden Mitarbeitenden, die in einem Fachgebiet tätig sind). Für die Einreihung von Arbeitnehmern in eine Funktionsgruppe und damit zusammenhängend in die Beschäftigungsgruppe ist lediglich die Art der Tätigkeit (Funktion) maßgebend. Werden im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mehrere Funktionen gleichzeitig ausgeübt, so erfolgt die Einreihung jeweils in die Funktionsgruppe, die der zeitlich überwiegenden Tätigkeit entspricht.
[2] Die Vorinstanzen haben übereinstimmend das Klagebegehren abgewiesen, nach § 54 Abs 1 ASGG festzustellen, dass jene Arbeitnehmer, die als besonders geschulte Organe gemäß § 123 Abs 2a KFG Sondertransportkontrollen durchführen, in die Kollektivvertrags-Beschäftigungsgruppe F einzustufen seien.
[3] Das Berufungsgericht ließ die Revision an den Obersten Gerichtshof im Hinblick auf die einen größeren Personenkreis betreffende Bedeutung der Auslegung von Normen kollektiver Rechtsgestaltung zu.
[4]Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die Zurückweisung von ordentlichen Rechtsmitteln wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO):
[5] 1.1.Der normative Teil eines Kollektivvertrags ist nach den Auslegungsregeln der §§ 6, 7 ABGB auszulegen ( RS0008807 ). In erster Linie ist daher der Wortsinn – auch im Zusammenhang mit den übrigen Regelungen – zu erforschen und die sich aus dem Text des Kollektivvertrags ergebende Absicht der Kollektivvertragsparteien zu berücksichtigen ( RS0010089 ). Maßgeblich ist, welchen Willen des Normgebers der Leser dem Text entnehmen kann. Die Normadressaten, denen nur der Text des Kollektivvertrags zur Verfügung steht, können nämlich die Vorstellungen, die die Kollektivvertragsparteien beim Abschluss vom Inhalt der Normen besessen haben, weder kennen noch feststellen. Sie müssen sich vielmehr darauf verlassen können, dass die Absicht der Parteien in erkennbarer Weise im Vertragstext ihren Niederschlag gefunden hat; eine aus dem Text nicht hervorgehende Absicht der Kollektivvertragspartner hat außer Betracht zu bleiben ( RS0010088 [insb T18, T25]).
[6] 1.2. Zwar kommt der Auslegung von Kollektivverträgen regelmäßig über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zu ( RS0042819 ; RS0109942 ). Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt aber dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn der Kollektivvertrag selbst eine klare und eindeutige Regelung trifft (vgl RS0109942 [T6]; RS0042656 [T15]).
[7] 2.1.Das Berufungsgericht begründete die klagsabweisende Entscheidung damit, Mautaufsichtsorgane seien nicht erst seit der Einführung von besonders geschulten Organen (Organen der Sondertransportkontrolle) durch § 123 Abs 2a KFG mit hoheitlichen Aufgaben befasst, sondern solche Maßnahmen mit staatlicher Befehls- und Zwangsgewalt seien bereits etwa von § 17 Abs 4, § 18 Abs 2, § 19 Abs 2, § 27 oder § 28 Abs 1 BStMG 2002, BGBl I 2002/109, vorgesehen. Nach beiden Gesetzen handle es sich um Kontrolltätigkeiten, welche hoheitliche Aufgaben umfassten, aber keine spezielle Berufsausbildung, sondern lediglich eine besondere Schulung verlangen würden. Diese sei im Bereich der Sondertransportkontrolle aber nicht „höherwertiger“ oder wesentlich länger als für die Mautkontrollen: Die sechswöchige Ausbildung zum Mautaufsichtsorgan und eine zusätzliche bloß einwöchige Spezialausbildung zum Organ der Sondertransportkontrolle würden als fachliche Qualifizierung darauf abzielen, Arbeitnehmer in kurzer Zeit für eine ganz spezifische, eng umrissene Aufgabe auszubilden, und seien damit klassische Zweckausbildungen im Sinne der Funktionsgruppe „Mitarbeitende mit Zweckausbildung“ der Beschäftigungsgruppe D, wo auch ausdrücklich die „Mautaufsicht“ beispielhaft genannt sei. Den Beschäftigungsgruppen E und F sei dagegen die Funktionsgruppe „Mitarbeitende mit handwerklicher/technischer Zweckausbildung, kaufmännisch/administratives Personal, Sachbearbeitende“ bzw der Beschäftigungsgruppe F zusätzlich die Funktionsgruppe „Fachmitarbeitende“ zugeordnet, wofür eine berufsspezifische Ausbildung bzw eine Fachausbildung erforderlich wäre. Zudem seien die Aufgabenbereiche der Beschäftigungsgruppen E und F durch öfters wechselnde Tätigkeiten innerhalb eines Sachbereichs geprägt. Mögen sich einzelne Kontrollen auch unterschiedlich gestalten, könne von solchen Wechseln bei der Sondertransportkontrolle mit klar definierten Arbeitsaufgaben, welche aufgrund der Ausbildung selbstständig ausgeübt würden, keine Rede sein.
[8] 2.2. Diese Rechtsansicht steht mit dem Wortlaut des Kollektivvertrags im Einklang. Die Revision releviert dagegen keine erhebliche Rechtsfragen und vermag insbesondere keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung aufzuzeigen.
[9] 3.1. Dass auch die „normale“ Mautaufsicht mit vielfältigen hoheitlichen Befugnissen ausgestattet ist und die Sondertransportkontrolle in diesem Licht keine höherwertige Einstufung als in Beschäftigungsgruppe D rechtfertigt, hat wie erwähnt bereits das Berufungsgericht im Einzelnen dargelegt.
[10] Über den Versuch hinaus, einzelne „normale“ Mautaufsichtstätigkeiten herunterzuspielen, legt die Revision keine vom Kollektivvertrag als relevant definierten Aspekte der Sondertransportkontrolle dar, welche diese Tätigkeit aus dem Funktionsbild der Beschäftigungsgruppe D herausheben würde.
[11] 3.2. Die Revision vermag insbesondere nicht aufzuzeigen, aus welchem Grund die Auffassung des Berufungsgerichts korrekturbedürftig sei, in einer bloß einwöchigen Zusatzausbildung (die von der Revision ohne Grundlage in den Feststellungen zu einer „Spezialausbildung“ stilisiert wird) keine Merkmale einer eine bloße Zweckschulung übersteigenden berufsspezifischen Fachausbildung zu erblicken, welche dem Anforderungs- und Funktionsbild des Kollektivvertrags für die der Beschäftigungsgruppe F entsprächen. Auch aus dem Hinweis der Revision auf eine praktische Einschulungsphase ergibt sich keine zwingende andere Beurteilung.
[12] Die Revision verkennt dabei, dass es bei der kollektivvertraglichen Einstufung nicht auf eine „sicherheitstechnische Bedeutung“, eine höhere „Verantwortung“ oder eine wie auch immer verstandene sonstige „Höherwertigkeit“ oder „Wichtigkeit“ der Tätigkeit ankommt, sondern nach dem insofern wiederum klaren Wortlaut von Pkt X.A. des Kollektivvertrags rein auf die „Art der Tätigkeit (Funktion)“.
[13] 4.1. Die Revision argumentiert, bei der Einstufung sei nicht auf ein zeitliches Überwiegen der Tätigkeit abzustellen, sondern auf qualitative „Höherwertigkeit“ und erweiterte Eingriffsbefugnisse, welche die einwöchige „Spezialausbildung“ voraussetzen würden.
[14] 4.2. Sie entfernt sich damit vom klaren Wortlaut von Pkt IX.A. Satz 2 des Kollektivvertrags, der bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer Funktionen auf die „zeitlich überwiegende“ Tätigkeit abstellt, welche nach den Feststellungen bei fast allen Mitarbeitern (bis auf zwei) die „normale“ Mautaufsicht ist.
[15] Worauf die Revision abzielt, wenn sie in weiterer Folge darauf verweist, dass nur ein Mitarbeiter ein etwa gleiches Verhältnis von Maut- und Sondertransportkontrolle angegeben hat, andere nur etwa 30 % bzw bis zu 20 % Anteile der Sondertransportkontrolle am zeitlichen Aufwand, erschließt sich in dieser Hinsicht nicht.
[16] 4.3. Auf die zeitliche Verteilung im konkreten Fall kommt es im vorliegenden Fall nämlich auch gar nicht entscheidend an: Soweit in der Revision auf eine andere Praxis der Beklagten in Bezug auf die Einstufung von anderen („Key-User“-)Tätigkeiten in höhere Beschäftigungsgruppen schon aufgrund zeitlich geringfügiger Ausübung höherqualifizierter Tätigkeit abgestellt wird, hat schon das Berufungsgericht jedenfalls vertretbar darauf verwiesen, dass dies im Hinblick auf das Fehlen eines nach den Kriterien des Kollektivvertrags ins Gewicht fallenden Unterschieds der Tätigkeit der Sondertransportkontrolle an sich zur „normalen“ Mautaufsicht, welche eine höherwertige Einstufung als in Beschäftigungsgruppe D rechtfertigen würde, nicht relevant ist.
[17] 5.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO. Die Beklagte hat zwar keine gesonderten Darlegungen zur Zulässigkeit der Revision erstattet, aber deren Zurückweisung beantragt und inhaltlich darauf hingewiesen, dass sie sich weitgehend von den Tatsachenfeststellungen entfernt.
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