12Ra7/26z – OLG Linz Entscheidung
Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende, Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. und Dr. Dieter Weiß als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Daniel Merten (Kreis der Arbeitgeber) und Martin Niederhammer (Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Zentralbetriebsrat A* B* GmbH , **, **straße **, vertreten durch Mag. C*, Rechtsreferent der Kammer für Arbeiter und Angestellte für **, gegen die beklagte Partei B* GmbH , FN **, **, **straße **, vertreten durch Mag. Martin Lanner, Rechtsanwalt in Wien,wegen Feststellung gemäß § 54 Abs 1 ASGG (Streitwert EUR 21.800,00), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 28. Oktober 2025, Cga*-16, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 2.482,62 (darin enthalten EUR 413,77 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte ist ua für die Kontrolle der Mautpflicht auf den österreichischen Autobahnen und Schnellstraßen zuständig. Auf ihre Dienstnehmer ist der Kollektivvertrag für die Arbeitnehmer:innen der Straßengesellschaften in Österreich (KollV) anzuwenden.
Seit dem Inkrafttreten des § 123 Abs 2a Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) idF BGBl I 2023/35 zum 1. Mai 2023 hat die B*-Aktiengesellschaft die rechtmäßige Durchführung von Sondertransporten oder von eingeschränkt zugelassenen Fahrzeugen auf den ihr als Straßenerhalter zugewiesenen Straßen mittels für diese Aufgaben besonders geschulter Organe (Organe der Sondertransportkontrolle) zu überwachen. Die B*-Aktiengesellschaft bedient sich dafür der Mautaufsichtsorgane der Beklagten, welche über eine entsprechende Zusatzausbildung verfügen.
Mit Klage vom 30. Mai 2025 begehrte der klagende Zentralbetriebsrat die Feststellung, dass jene Arbeitnehmer:innen, die als besonders geschulte Organe der Sondertransportkontrolle gemäß § 123 Abs 2a KFG Sondertransportkontrollen durchführen, in die Beschäftigungsgruppe F des Kollektivvertrags für die Arbeitnehmerinnen der Straßengesellschaften in Österreich einzustufen seien. Zusammengefasst brachte der Kläger vor, dass bis Ende April 2023 die Mautaufsichtsorgane der Beklagten bei Sondertransportkontrollen über Anweisung der Polizei lediglich LKWs abzuwiegen hatten. Aufgrund der Novellierung des § 123 Abs 2a KFG habe die Tätigkeit eine erhebliche qualitative Aufwertung erfahren, da Sondertransportkontrollen nunmehr eigenständig durchzuführen seien und hoheitliche Aufgaben der Polizei übernommen worden seien. Die bisherige Einstufung in die Beschäftigungsgruppe D des KollV sei daher nicht mehr sachgerecht. Vielmehr erfülle die ausgeübte Tätigkeit die Anforderungen der Beschäftigungsgruppe F, insbesondere hinsichtlich hoheitlicher Verantwortung, eigenverantwortlicher Entscheidungsbefugnis, Fachkompetenz, Risikoabschätzung und Sicherheitsrelevanz, wobei vergleichbare Tätigkeiten in dieser Gruppe mindestens gleichwertig seien.
Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte im Wesentlichen ein, dass die Mautaufsichtsorgane korrekt in Gruppe D eingestuft seien. Ihre Aufgabengebiet umfasse primär die Kontrolle der Mautpflicht; Sondertransportkontrollen würden nur einen geringen Teil der Tätigkeit ausmachen, seien an spezielle Schichten gebunden und könnten außerhalb dieser nur nach Rücksprache oder in Ausnahmefällen erfolgen. Kontrollen ohne Fahrzeuganhaltungen könnten nicht als Sondertransportkontrollen gelten. Die Erweiterungen nach § 123 Abs 2a KFG beträfen nur Teilbereiche; bereits zuvor seien hoheitliche Aufgaben wie Ausleiten von Fahrzeugen, Kontrolle von Unterlagen, Einhebung von Sicherheitsleistungen, Anordnung von Fahrtunterbrechungen und Verwiegungen ausgeübt worden. Die Tätigkeit sei durch Arbeitsanweisungen geregelt, Ermessensspielräume seien gering und spezielle Qualifikationen nicht erforderlich; die einwöchige Ausbildung für Sondertransportkontrollen sei lediglich eine Zusatzqualifikation zur regulären sechswöchigen Ausbildung aller Mautaufsichtsorgane.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Seiner Entscheidung legte es folgenden Sachverhalt zugrunde, wobei die bekämpften Feststellungen kursiv dargestellt sind:
Die Mautaufsichtsorgane der Beklagten überwachen die Einhaltung der Mautpflicht. Ihre Aufgaben umfassen unter anderem die Kontrolle von Streckenmaut und Vignette bei PKWs sowie der GO-Box bei LKWs. Für diese Tätigkeit ist eine sechswöchige Ausbildung samt Abschlussprüfung an der Sicherheitsakademie der Polizei erforderlich. Zusätzlich zu dieser Grundausbildung erhalten diejenigen Organe, die Sondertransportkontrollen (SOTRA) durchführen, eine zusätzliche einwöchige Spezialausbildung. Diese Ausbildung ergänzt die bereits erworbenen Kenntnisse und soll die Mitarbeiter in die Lage versetzen, die erweiterten Befugnisse und die damit verbundenen Entscheidungsverantwortungen im Rahmen der Sondertransportkontrollen eigenständig wahrzunehmen.
Mautaufsichtsorgane der Beklagten als Organe der Sondertransportkontrolle sind nun berechtigt, SOTRA-Kontrollen eigenständig und ohne Beiziehung der Polizei durchzuführen. Zu ihren Aufgaben zählen insbesondere das Anhalten und Ausleiten der Transporte, das Verwiegen und Vermessen der Fahrzeuge, die Prüfung der Ausnahmebewilligungen und der darin enthaltenen Auflagen sowie die Beurteilung der Weiterfahrt oder die Anordnung einer Fahrtunterbrechung bei Gefahr im Verzug. Zudem sind sie befugt, bei nicht gesicherter Strafverfolgung eine vorläufige Sicherheitsleistung einzuheben. Sämtliche Feststellungen sind für das behördliche Verfahren zu dokumentieren und über das behördliche Portal anzuzeigen.
Die Tätigkeit im Rahmen der SOTRA-Kontrolle umfasst damit nach der gesetzlichen Änderung zusätzliche Prüfschritte sowie eine unmittelbare Entscheidungskompetenz über Zwangsmaßnahmen, die zuvor ausschließlich bei der Polizei lag und nun von den Mautaufsichtsorganen eigenverantwortlich wahrzunehmen ist.
Für die Durchführung von SOTRA-Kontrollen werden gesonderte Schichten eigens eingeplant und den entsprechenden Mautaufsichtsorganen zugewiesen. Für die sachgerechte Durchführung von SOTRA-Kontrollen ist spezielles, in einem eigenen Fahrzeug bereitgestelltes Equipment erforderlich. Ohne dieses Equipment kann eine solche Kontrolle nicht in allen vorgesehenen Teilen durchgeführt werden. Auch außerhalb der eigens eingeteilten SOTRA-Schichten behalten die Mautaufsichtsorgane Sondertransporte grundsätzlich im Blick. Fällt während einer regulären Mautschicht ein ungewöhnlicher Sondertransport auf, kann maximal die Ausleitung und Vermessung mit einem Maßband vorgenommen werden; für alle weiteren Maßnahmen müssen die Polizei oder die Kollegen der zuständigen SOTRA-Schicht zugezogen werden.
Im Jahr 2024 wurden weniger als 300 SOTRA-Kontrollen durchgeführt. Von Jänner bis Mitte April 2025 wurden bereits 154 Sondertransporte kontrolliert, was im Vergleich zum Vorjahr auf eine signifikante Zunahme der Anzahl der durchgeführten Kontrollen schließen lässt. Der zeitliche Aufwand einer SOTRA-Kontrolle kann im Einzelfall mehrere Stunden betragen und ist regelmäßig höher als jener einer reinen Mautkontrolle, bei der – abhängig von den konkreten Umständen – bis zu 20 Delikte pro Kontrolle festgestellt werden können; durchschnittlich werden vier bis fünf Delikte pro Kontrolle erfasst. Insgesamt wurden im Jahr 2024 rund 55.000 Ersatzmautdelikte registriert. Die tatsächliche Dauer sowohl von SOTRA- als auch von Mautkontrollen variiert fallabhängig und lässt sich nicht pauschal bestimmen.
Von den insgesamt rund 100 bei der Beklagten eingesetzten Mautaufsichtsorganen haben 36 die Spezialausbildung zu Sondertransportkontrollorganen absolviert. Vier dieser 36 Personen sind als Regionalleiter tätig; diese nehmen aufgrund ihrer Führungsfunktion keine SOTRA-Kontrollen wahr. Darüber hinaus stehen nicht alle übrigen geschulten Mitarbeiter in vollem Umfang für SOTRA-Kontrollen zur Verfügung, sei es aufgrund von Abwesenheiten oder Ausscheiden aus dem Unternehmen. Für die Durchführung der SOTRA-Kontrollen stehen somit insgesamt zwischen 25 – 30 Mautaufsichtsorgane zur Verfügung. Eine genaue Zuordnung der einzelnen Kontrollen auf die einzelnen Mitarbeiter lässt sich nicht feststellen. Vor diesem Hintergrund konnte auch der exakte Anteil der SOTRA-Kontrollen am gesamten dienstlichen Aufgabenvolumen der Mautaufsichtsorgane nicht bestimmt werden.
Es steht jedoch fest, dass es bei der Beklagten nicht drei Mitarbeiter gibt, deren zeitlicher Aufwand bei der Befassung mit SOTRA-Kontrollen den zeitlichen Aufwand bei der Mautaufsicht erreicht, geschweige denn übersteigt.
In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht zum Ergebnis, dass die Sondertransportkontrollen im Verhältnis zu den übrigen Aufgaben der Mautaufsichtsorgane nicht die zeitlich überwiegende Tätigkeit bilden würden. Die überwiegende Arbeitszeit der Mautaufsichtsorgane bleibe der allgemeinen Mautaufsicht gewidmet. Der Kollektivvertrag führe Mautaufsichtsorgane zudem ausdrücklich als beispielhafte Angehörige der Funktionsgruppe D an, was verdeutliche, dass für diese Funktion bereits eine sachliche Einstufung vorgesehen sei. Auch in der aktuellsten Fassung des Kollektivvertrags vom 1. Jänner 2025 seien Mautaufsichtsorgane weiterhin beispielhaft in Gruppe D aufgeführt, obwohl die Novelle des § 123 Abs 2a KFG bereits am 1. Mai 2023 in Kraft getreten sei. Der Beschäftigungsgruppe F seien Tätigkeiten zugeordnet, die einen anderen – und in der Regel erweiterten – fachlichen Zuschnitt aufweisen würden als jene der Mautaufsicht. Eine Höherstufung wäre angesichts des zeitlichen Anteils der SOTRA-Tätigkeiten nicht gerechtfertigt und entspräche nicht den eindeutigen Vorgaben des Kollektivvertrags, wonach die Einreihung nach der zeitlich überwiegenden Funktion zu erfolgen habe.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Klagsstattgabe; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung keine Folge zu geben.
Die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist nicht berechtigt .
1.1 Der Kläger bekämpft die oben kursiv wiedergegebene Feststellung zur Durchführung von Sondertransportkontrollen ohne spezielles Equipment und begehrt folgende Ersatzfeststellung:
Auch ohne dieses Equipment kann ein Großteil der Kontrollen - mit Ausnahme einer Verwiegung, welche aber nur in 30% der Fälle tatsächlich erfolgt - vorgenommen werden. Auch außerhalb der eigens eingeteilten SOTRA-Schichten behalten die Mautaufsichtsorgane Sondertransporte grundsätzlich im Blick und führen Abfragen in den konkreten Datenbanken durch. Fällt während einer regulären Mautschicht ein ungewöhnlicher Sondertransport auf, kann bis auf die Verwiegung eine Kontrolle erfolgen. Zumindest drei Arbeitnehmer in D* können diese SOTRA-Kontrollen auch durchführen, da diese in 80-90% der Fälle mit dem konkreten Fahrzeug mit dem SOTRA-Kontroll-Equipment unterwegs sind.
1.1.1 Zur Begründung führt die Berufung aus, dass eine korrekte Feststellung der Tätigkeit auch in jenen Schichten notwendig sei, welche nicht als SOTRA-Schicht bezeichnet würden, da es um das Ausmaß der SOTRA-Kontrollen/Überwachung gehe.
1.1.2 Aus der begehrten Ersatzfeststellung ist aber lediglich abzuleiten, dass ein Teil der Kontrolle auch ohne spezielles Equipment durchgeführt werden kann, was das Erstgericht aber ohnehin feststellte. Aus der faktischen Möglichkeit, (eingeschränkte) Kontrollen auch ohne besondere Ausrüstung durchzuführen, lässt sich jedoch noch kein konkretes, tatsächliches Ausmaß ableiten. Der Kläger lässt auch die Feststellung unbekämpft, dass der exakte Anteil der Sondertransportkontrollen am gesamtem dienstlichen Aufgabenvolumen der Mautaufsichtsorgane nicht bestimmt werden kann.
1.2 Das Erstgericht stellte unbekämpft fest, dass bei der Beklagten zwischen 25 und 30 Mautaufsichtsorgane für die Durchführung von Sondertransportkontrollen zur Verfügung stehen. Die bekämpfte Feststellung, dass es keine drei Mitarbeiter gebe, bei denen der zeitliche Aufwand für Sondertransportkontrollen jenen für die Mautaufsicht erreiche, ist daher für die Frage der Anwendbarkeit des § 54 Abs 1 ASGG nicht von Relevanz.
1.2.1 Die begehrte Ersatzfeststellung, dass zumindest am Stützpunkt in D* jedenfalls drei Mitarbeiter tätig seien, die in ihrer Tätigkeit immer „Maut-Aufsicht/Kontrolle und/oder SOTRA-Aufsicht/Kontrollen“ verrichten würden, und der zeitliche Kontrollaufwand bei der tatsächlichen Kontrolle der Fahrzeuge zwischen „Maut und SOTRA“ in etwa gleich sei, lässt sich auch nicht aus dem durchgeführten Beweisverfahren ableiten.
1.2.2 Aufgrund der Berufungsausführungen in ihrer Gesamtheit ist die Ersatzfeststellung wohl dahingehend zu verstehen, dass der zeitliche Aufwand für Mautkontrollen und Sondertransportkontrollen in etwa gleich hoch sei. Wie bereits das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung festhielt, gab lediglich der Zeuge E* zu Protokoll, dass der Zeitaufwand seiner Tätigkeit zwischen Mautaufsicht und Sondertransportkontrolle etwa gleich sei. Der Zeuge F* gab hingegen an, dass er mit der Mautaufsicht „etwas mehr“ befasst sei und nannte ein „Verhältnis von 70:30“. Dass der Zeuge bestimmte Zeiten nicht berücksichtigt hätte, wie die Berufung behauptet, lässt sich dessen Angaben jedoch nicht entnehmen. Die Zeugen G* und H* schätzen das Ausmaß der Sondertransportkontrollen ohnehin niedriger ein, wobei auffallend ist, dass die Zeugen offenbar von unterschiedlichen Parametern ausgingen.
1.2.3 Die Berufungsausführungen vermögen jedenfalls weder Bedenken gegen die erstgerichtlichen Feststellungen zu wecken noch findet die begehrte Ersatzfeststellung im durchgeführten Beweisverfahren Deckung.
2 Nach ständiger Rechtsprechung ist der normative Teil eines Kollektivvertrags nach den Grundsätzen der §§ 6, 7 ABGB, also nach der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und der Absicht des Normgebers auszulegen (RIS-Justiz RS0008782 ua). Den Kollektivvertragsparteien darf dabei grundsätzlich unterstellt werden, dass sie eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen sowie einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen wollten, sodass bei mehreren an sich in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten, wenn alle anderen Auslegungsgrundsätze versagen, jener der Vorzug zu geben ist, die diesen Anforderungen am meisten entspricht (RIS-Justiz RS0008828 ua).
2.1 Gemäß Punkt IX.A.) KollV erhalten die Arbeitnehmer:innen ein monatliches KV-Gehalt auf Grundlage der Gehaltstafel. Die entsprechende Einreihung in die Gehaltstafel erfolgt derart, dass es für alle Arbeitnehmer:innen eine entsprechende Tätigkeitsbeschreibung gibt, die einer von sieben Funktionsgruppen zugeordnet werden kann. Die Funktionsgruppe bildet die Grundlage für die Einreihung in eine der zehn Beschäftigungsgruppen (A-J). Nach Punkt X. KollV ist für die Einreihung von Arbeitnehmer:innen in eine Funktionsgruppe und damit zusammenhängend in die Beschäftigungsgruppe lediglich die Art der Tätigkeit (Funktion) maßgebend. Werden im Rahmen des Arbeitsverhältnisses mehrere Funktionen gleichzeitig ausgeübt, so erfolgt die Einreihung jeweils in die Funktionsgruppe, die der zeitlich überwiegenden Tätigkeit entspricht. Das Funktionsgruppenschema und die Beschäftigungsgruppenzuordnung (Punkt XXII. KollV) unterscheiden in Mitarbeitende ohne Zweckausbildung (Beschäftigungsgruppe A, B und C); Mitarbeitende mit Zweckausbildung (Beschäftigungsgruppe D); Mitarbeitende mit handwerklicher/technischer Zweckausbildung, kaufmännisches/administratives Personal, Sachbearbeitung (Beschäftigungsgruppe E und F); Fachmitarbeitende (Beschäftigungsgruppe F, G und H); Expert:innen (Beschätigungsgruppe H und I); Projektleitung (Beschäftigungsgruppe H und I); Führungskräfte (Beschäftigungsgruppe H, I und J).
2.1.1 Der Beschäftigungsgruppe D ist ausschließlich die Funktionsgruppe „Mitarbeitende mit Zweckausbildung“ zugeordnet. Die Aufgabe/Beschreibung ist wie folgt definiert: Klar definierte Arbeitsaufgaben und vorgegebene Prozesse. Bekannte Aufgaben werden aufgrund der Ausbildung selbstständig ausgeführt und bei neuen Aufgaben wird Unterstützung geboten. Die Ausführung erfordert Anpassung und Optimierung innerhalb des eigenen Aufgabenbereiches. Als Beispiele nennt der KollV Mitarbeitende Straßenerhaltung, Mautaufsicht, Traffic Management, Rezeption, Enforcement I, Mautbeschäftigte II.
2.1.2 Der Beschäftigunsgruppe E ist die Funktionsgruppe Mitarbeitende mit handwerklicher/technischer Zweckausbildung, kaufmännisches/administratives Personal, Sachbearbeitung zugeordnet. Die Aufgabe/Beschreibung ist wie folgt definiert: Sachbereich ist eine eng begrenzte Aufgabe innerhalb eines Arbeitsgebietes. Öfters wechselnde Tätigkeiten innerhalb eines Sachbereiches nach spezifischen Vorgaben eigenständig erledigen. Als Beispiele nennt der KollV Sachbearbeitung ABM; Sekretariat; Operating, Supervisor Traffic Management, Vorarbeitende; Kreditorenbuchhaltung; Enforcement II; Maut und Enforcement Generalist:in (Mautbeschäftigte, die regelmäßig AVK Anlagen versetzen und EC Beschäftigte, die regelmäßig Kundenanfragen beantworten); Dienstaufsicht (Maut); Instandhaltungstechnik.
2.1.3 Der Beschäftigunsgruppe F ist zum einen die Funktionsgruppe Mitarbeitende mit handwerklicher/technischer Zweckausbildung, kaufmännisches/administratives Personal, Sachbearbeitung zugeordnet. Die Aufgabe/Beschreibung ist wie folgt definiert: Sachbereich ist eine eng begrenzte Aufgabe innerhalb eines Arbeitsgebietes. Öfters wechselnde Tätigkeit innerhalb eines Sachbereiches nach spezifischen Vorgaben selbstständig erledigen. Erfordert eigene Festlegungen, wofür erweiterte Sachkenntnisse erforderlich sind. Ist innerhalb des Sachbereichs erklärend/beratend tätig. Als Beispiele nennt der KollV Sachbearbeitung ABM Key User; Assistenz der Geschäftsführung; Kaufmännische Projektassistenz BMG; Bautechnische Assistenz; Chef vom Dienst; Kundenmanagement. Zum anderen ist die Funktionsgruppe Fachmitarbeitende zugeordnet. Die Aufgabe/Beschreibung ist wie folgt definiert: Fachbereich beinhaltet inhaltlich voneinander abgegrenzte Themenbereiche. Weitgehend selbständige Bearbeitung eines Fachbereiches mit Qualitätsverantwortung von ausführenden Mitarbeitenden, die in einem Fachgebiet tätig sind. Als Beispiele nennt der KollV das Erfordernis einer Fachausbildung für Mitarbeitende in der Haupt- und Anlagenbuchhaltung sowie in der Kreditorenbuchhaltung mit Zusatzfunktion.
2.2 In seiner Rechtsrüge vertritt der Kläger zusammengefasst die Ansicht, dass die Sondertransportkontrollen als die ausschlaggebende Tätigkeit anzusehen seien und daher eine Einstufung in die Beschäftigungsgruppe F jedenfalls aber in die Beschäftigungsgruppe E zu erfolgen habe. Der Kläger behauptet lediglich, dass die Sondertransportkontrollen hoheitliche Aufgaben darstellen würden, welche wesentlich höherwertiger seien, als die bloße Mautaufsicht. Diese höherwertige Tätigkeit der Sondertransportkontrollen sei mit den in der Beschäftigungsgruppe F genannten Gruppen vergleichbar. Auch in der Beschäftigungsgruppe E seien Mautbeschäftigte eingestuft, die nur teilweise andere Tätigkeiten verrichten würden. Obwohl die dort genannte Tätigkeit geringerwertiger sei als die Durchführung von Sondertransportkontrollen, sei diese Tätigkeit der Beschäftigungsgruppe E (statt D) zugeordnet. Es werde zudem keine überwiegende, sondern eine regelmäßige Tätigkeit verlangt.
2.3 Die Organe der Sondertransportkontrolle haben gemäß § 123 Abs 2a KFG das Vorliegen der Ausnahmebewilligungen für Sondertransporte, die Einhaltung der Bescheidauflagen und die Einhaltung der bewilligten Gewichtsgrenzen zu überprüfen. Zu diesen Zwecken haben sie Fahrzeuge anzuhalten bzw auszuleiten und Verwiegungen durchzuführen. Bei festgestellten Übertretungen haben die Organe der Sondertransportkontrolle Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, zu treffen. Sie sind berechtigt, eine vorläufige Sicherheit bis zu einem Betrag von EUR 2.180,00 einzuheben und eine Unterbrechung der Fahrt anzuordnen und ihre Fortsetzung durch geeignete Maßnahmen zu verhindern.
2.4 Dass Sondertransportkontrollen hoheitliche Aufgaben darstellen, ist zutreffend. Doch treten auch die „bloßen“ Mautaufsichtsorgane mit „imperium“, also unter Einsatz spezifischer staatlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf, handelt es sich doch gemäß § 17 Abs 4 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG) um Organe der öffentlichen Aufsicht (vgl ErläutRV 1139 BlgNR 21. GP 18, wonach Anhaltungen und Kontrollen jener Bezirksverwaltungsbehörde zuzurechnen sind, in deren Sprengel die Anhaltung und die Kontrolle vorgenommen wurden), die gemäß § 18 Abs 2 BStMG zum Zweck der Kontrolle der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut berechtigt sind, Kraftfahrzeuglenker zum Anhalten aufzufordern, sie anzuhalten, die Identität des Lenkers und des Zulassungsbesitzers festzustellen, Nachweise über das Eigengewicht des Fahrzeuges zu überprüfen, und das Fahrzeug, insbesondere das Gerät zur elektronischen Entrichtung der Maut, die Anbringung der Klebevignette und den Fahrtenschreiber gemäß der Verordnung (EU) 165/2014 zu überprüfen. Zudem sind die Mautaufsichtsorgane nach § 19 Abs 2 BStMG befugt, Mautpreller mündlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern und diese einzuheben, sowie gemäß § 27 BStMG ermächtigt, unter den dort genannten Voraussetzungen eine vorläufige Sicherheit einzuheben. Solange diese nicht geleistet wird, können die Mautaufsichtsorgane gemäß § 28 Abs 1 BStMG die Unterbrechung der Fahrt anordnen und ihre Fortsetzung durch geeignete Vorkehrungen (Abnahme der Fahrzeugschlüssel und der Fahrzeugpapiere, Anbringung technischer Sperren am Fahrzeug, Abstellung an geeignetem Ort und dgl) verhindern.
2.5 Aus § 123 Abs 2a KFG und § 17 ff BStMG ergibt sich, dass es sich in beiden Fällen um eine Kontrolltätigkeit handelt, welche eine hoheitliche Aufgabe darstellt. Eine spezielle Berufsausbildung ist weder für die Tätigkeit als Mautaufsichtsorgan noch als Organ der Sondertransportkontrolle notwendig, sondern die Organe müssen im Hinblick auf die Aufgaben und Befugnisse „lediglich“ besonders geschult sein (§ 17 Abs 3 BStMG und § 123 Abs 2a KFG). In welchem Maße aber nun die Sondertransportkontrollen „höherwertiger“ sein sollen als die Mautkontrollen ist weder den gesetzlichen Aufgaben noch der notwendigen Ausbildung der Organe zu entnehmen, differiert diese doch nur um eine Woche.
2.6 Die sechswöchige Ausbildung zum Mautaufsichtsorgan und die zusätzliche einwöchige Spezialausbildung zum Organ der Sondertransportkontrolle zielen als fachliche Qualifizierung darauf ab, Arbeitnehmer:innen in kurzer Zeit für eine ganz spezifische, eng umrissene Aufgabe auszubilden, und stellen damit klassische Zweckausbildungen dar. Die Funktionsgruppe „Mitarbeitende mit Zweckausbildung“ ist der Beschäftigungsgruppe D zugeordnet und ist dort auch beispielhaft die „Mautaufsicht“ genannt.
2.7 Im Gegensatz dazu, ist den Beschäftigungsgruppen E und F die Funktionsgruppe „Mitarbeitende mit handwerklicher/technischer Zweckausbildung, kaufmännisch/administratives Personal, Sachbearbeitende“ bzw der Beschäftigungsgruppe F zusätzlich die Funktionsgruppe „Fachmitarbeitende“ zugeordnet und ist dafür eine berufsspezifische Ausbildung bzw eine Fachausbildung erforderlich. Zudem ist der Aufgabenbereich der Beschäftigungsgruppen E und F durch öfters wechselnde Tätigkeiten innerhalb eines Sachbereichs geprägt. Wenn sich auch Kontrollen unterschiedlich gestalten können, kann dabei aber von wechselnden Tätigkeiten nicht gesprochen werden. Vielmehr haben die Kontrollorgane (gesetzlich) klar definierte Arbeitsaufgaben, die aufgrund der Ausbildung selbständig ausgeführt werden. Dieser Aufgabenbereich entspricht aber jenem der Beschäftigungsgruppe D.
2.8 Der Kläger behauptet zudem einen sekundären Feststellungsmangel und begehrt die ergänzende Feststellung, dass die Beklagte auch andere Tätigkeiten in die Beschäftigungsgruppe F bzw höher einstufe, wenn die höherwertige Tätigkeit nur in einem Ausmaß von 3 bis 20 % ausgeübt werde.
Darauf kommt es aber nicht an, weil die Sondertransportkontrollen, wie vorstehend dargelegt, keine höherwertige Tätigkeit darstellen als Mautkontrollen.
2.9.1 Überdies moniert die Berufung in diesem Zusammenhang, dass bei der Funktion „TUK - Technische Unterwegskontrolle“ die Beschäftigten in Gruppe G mit einer zusätzlichen Überzahlung von EUR 700,00 eingestuft seien, obwohl sie keine eigenen hoheitlichen Befugnisse hätten, sondern lediglich unterstützende Tätigkeiten für die Polizei bei technischen Kontrollen ausüben würden und die Entscheidung über Sanktionen dort ausdrücklich bei den Exekutivorganen liegen würde, aber dennoch die Einstufung in eine überdurchschnittliche Funktionsgruppe erfolge.
2.9.2 Die technische Unterwegskontrolle kann jedoch nicht mit Sondertransportkontrollen verglichen werden. Gemäß § 58a KFG sind Lastkraftwagen technischen Überprüfungen an Ort und Stelle zuzuführen, wobei zwischen anfänglichen technischen Unterwegskontrollen und gründlicheren technischen Unterwegskontrollen zu unterscheiden ist. Während erstere von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzunehmen sind, werden gründlichere technische Unterwegskontrollen von geeigneten Prüforganen durchgeführt. Da gemäß § 58a Abs 5 KFG insbesondere die Sicherheit der Bremsanlage, die Reifen, die Räder, das Fahrgestell und die Umweltbelastung zu prüfen sind, muss das Prüforgan zumindest über einen erfolgreichen Lehrabschluss in einem einschlägigen technischen Lehrberuf samt mindestens zweijähriger fachlicher Tätigkeit in einem zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Unternehmen verfügen (§ 10a Abs 1 iVm § 3 Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung). Demgegenüber bedarf ein Organ der Sondertransportkontrolle keiner spezifischen Berufsausbildung sondern ist nach den erstgerichtlichen Feststellungen für den eingeschränkten Aufgabenbereich eine Schulung von wenigen Wochen ausreichend.
3 Zusammengefasst ergibt sich damit, dass die Organe der Sondertransportkontrolle – unabhängig vom Ausmaß ihres tatsächlichen Einsatzes bei Sondertransportkontrollen – in die Beschäftigungsgruppe D KollV einzustufen sind.
4 Der Berufung war daher keine Folge zu geben und das Ersturteil war zu bestätigen.
5 Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 50, 41 ZPO.
6 Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO zulässig, weil der Auslegung von Normen der kollektiven Rechtsgestaltung regelmäßig wegen des größeren Personenkreises der davon betroffenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erhebliche Bedeutung zukommt (vgl RIS-Justiz RS0109942).