Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj A* S*, wohnhaft bei der Mutter T* S*, vertreten durch Mag. Gottfried Tazol und Mag. Martin Schiestl, Rechtsanwälte in Völkermarkt, Vater: M* S*, wegen Unzulässigkeit einer Maßnahme nach § 211 ABGB, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Landes Kärnten als Kinder- und Jugendhilfeträger, *, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 19. Februar 2026, GZ 2 R 349/25p-81, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
[1]1. Gegenstand des angefochtenen Beschlusses ist ausschließlich die am 2. 7. 2024 gesetzte Gefahr-in-Verzug-Maßnahme iSd § 211 Abs 1 zweiter Satz ABGB.
[2]2.1. Sowohl Maßnahmen des Gerichts nach § 181 ABGB als auch solche des Jugendwohlfahrtsträgers nach § 211 Abs 1 zweiter Satz ABGB setzen eine offenkundige Gefährdung des Kindeswohls und die Notwendigkeit der Änderung des bestehenden Zustands voraus ( RS0085168 ).
[3]2.2. Eine vorläufige Maßnahme nach § 211 Abs 1 zweiter Satz ABGB hat nicht schon dann zu erfolgen, wenn eine Kindeswohlgefährdung nicht zweifelsfrei auszuschließen ist; sie kommt vielmehr nur in Frage, wenn ganz bestimmte Umstände darauf hinweisen, dass die Eltern die elterlichen Pflichten (objektiv) nicht erfüllen oder diese (subjektiv) gröblich vernachlässigt worden sind und die Eltern durch ihr Gesamtverhalten das Wohl des Kindes gefährden (RS0128436).
[4] 2.3. In Entsprechung des Grundsatzes der Familienautonomie soll den Familienmitgliedern die Obsorge solange gewahrt bleiben, als sich dies mit dem Kindeswohl verträgt, sodass die Beschränkung der Obsorge nur das letzte Mittel sein und nur insoweit angeordnet werden darf, als dies zur Abwendung einer drohenden Gefährdung des Kindeswohls notwendig ist. Von einer solchen Vorkehrung darf nur aus schwerwiegenden Gründen Gebrauch gemacht werden ( RS0048712 [T1]; RS0132193), wobei dies für die Interimskompetenz des KJHT im Falle von Gefahr in Verzug nach § 211 Abs 1 zweiter Satz ABGB gleichermaßen gilt wie für Maßnahmen des Gerichts nach § 181 ABGB ( RS0048712 [T7]).
[5]2.4. Die Frage, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und wirft grundsätzlich keine Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG auf ( RS0115719 [T16]; RS0007101 [T21]).
[6]3.1. Dem in § 137 Abs 2 ABGB verankerten Gewaltverbot, das nicht nur Körperverletzungen und die Zufügung körperlicher Schmerzen („g'sunde Watschn“), sondern auch jede sonstige die Menschenwürde verletzende Behandlung ausschließt (RS0047967), kommt zentrale Bedeutung für das Kindeswohl zu. § 138 Z 7 ABGB nennt in der demonstrativen Aufzählung wichtiger Kriterien bei der Beurteilung des Kindeswohls „die Vermeidung der Gefahr für das Kind, Übergriffe oder Gewalt selbst zu erleiden oder an wichtigen Bezugspersonen mitzuerleben“. Dass es damit Aufgabe der Obsorgeberechtigten ist, auch Gewalt durch Dritte, etwa durch Geschwister der Minderjährigen, zu unterbinden, wird – anders als der Revisionsrekurs insinuiert – auch von den Vorinstanzen nicht angezweifelt.
[7] 3.2. Bei Anlegung des gebotenen strengen Maßstabs ( RS0048712[T10]) bedeutet dies jedoch – entgegen der Argumentation im Revisionsrekurs – nicht, dass jede Rauferei zwischen Geschwistern, die von den Obsorgeberechtigten nicht im Vorfeld unterbunden wurde oder verhindert werden konnte, stets zu einer Fremdunterbringung des „Opfers“ im Wege einer Maßnahme nach § 211 Abs 1 zweiter Satz ABGB führen müsste.
[8]4. Ein nach Beendigung der Maßnahme aufrecht erhaltener Antrag nach § 107a Abs 1 AußStrG kann als Antrag nach § 107a Abs 2 AußStrG verstanden werden, wenn sich aus dem Vorbringen des Antragstellers nichts Abweichendes ergibt (3 Ob 135/16y).
[9]5.1. Für die Beschlussfassung nach § 107a Abs 2 AußStrG ist entscheidend, ob die Maßnahme nach jenen Informationen, die dem KHJT zur Verfügung standen oder bei Vornahme der nach den Umständen gebotenen Erhebungen zu erlangen gewesen wären, berechtigt war ( RS0130951 [T2]).
[10]5.2. § 37 B-KJHG 2013 (Bundes-Kinder- und JugendhilfeG 2013 BGBl I 2013/69 idgF) regelt die Pflicht bestimmter, explizit aufgelisteter Personen und Institutionen, Gefährdungsmeldungen an den KJHT zu erstatten. Nach ihrem klaren Wortlaut befasst sich diese Bestimmung nicht damit, welche Maßnahmen der KJHT im Rahmen der Gefährdungsabklärung durchzuführen hat. Aus dem Gesetzestext des § 39 Abs 1 K-KJHG (Kärntner Kinder- und JugendhilfeG LGBl 2013/83 idgF) folgt ebenfalls zweifelsfrei, dass auch Gefährdungsmeldungen nach § 37 B-KJHG 2013 bloßer Anlass für die Gefährdungsabklärung sind, ohne dass für Letztere irgendwelche Besonderheiten normiert wären; selbstverständlich ist auch hier eine eigene Bewertung der Gefährdungslage durch den KJHT und dessen eigene Einschätzung erforderlich, ob der Sachverhalt einer weiteren Konkretisierung bedarf (§ 39 Abs 2 K-KJHG). Eine Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG stellt sich insofern angesichts der klaren und eindeutigen gesetzlichen Regelung nicht (RS0042656).
[11] 6.1. Im konkreten Einzelfall erstattete eine Einrichtung iSd § 37 B-KJHG eine Gefährdungsmeldung an den KJHT. Diese Gefährdungsmeldung qualifizierten die Vorinstanzen zusammengefasst dahin, dass diese im Hinblick auf das Gewicht einer allfälligen Gefährdung der Minderjährigen durch „gewaltvolle Übergriffe“ ihrer zwei älteren Brüder nicht eindeutig und weiters insofern zu hinterfragen sei, als in der Überschrift von Vorfällen im Zusammenhang mit sexuellen Übergriffen die Rede sei, die sich im Text der Meldung jedoch nicht wiederfänden. Auch das angeschlossene Gesprächsprotokoll über die am 25. 6. 2025 erfolgte Besprechung der Gefährdungsmeldung, das Drohungen der Mutter mit Gewalt gegenüber der Minderjährigen wiedergab, sei schon deshalb als Anlass für weitere Erhebungen zu erachten, weil ihm zu entnehmen sei, dass die Betreuerin der Einrichtung die Minderjährige dennoch mit der Mutter mitgehen habe lassen und die Drohungen auch nicht zum Anlass für eine sofortige Meldung an den KJHT genommen habe.
[12] 6.2. Die Vorinstanzen werteten die darauf folgende Gefährdungsabklärung durch den KJHT für unzureichend, weil nach einem keine Aufschlüsse bringenden Telefonat mit der Teamleiterin eine direkte Rücksprache mit jener Betreuerin der teilstationären Einrichtung geboten gewesen wäre, die die Minderjährige unmittelbar betreut und das Gesprächsprotokoll vom 25. 6. 2024 verfasst habe. Weiters hielten sie dem KJHT sinngemäß vor, dass kein ergebnisoffenes Abklärungsgespräch mit der Mutter und der Minderjährigen geführt worden sei, weil die Sozialarbeiterinnen aufgrund der bloßen Überschrift der Gefährdungsmeldung und mangelnder Aktenkenntnis vom Verdacht sexueller Übergriffe ausgegangen seien und die bereits verfügte Fremdunterbringung nur mehr – unter Beiziehung zweier Polizeibeamten – umgesetzt hätten. Jedenfalls vor dem 2. 7. 2024 hätte der KJHT, der kurz nach der Verbringung der Minderjährigen in das Kriseninterventionszentrum am 27. 6. 2024 festgestellt habe, dass kein Verdacht sexueller Übergriffe vorliege, nach Ansicht der Vorinstanzen nicht nur diese Erhebungsschritte nachholen müssen; vielmehr hätte er auch mit der üblicherweise mit der Familie befassten Sozialarbeiterin Rücksprache halten müssen, zumal diese einen telefonischen Hinweis der die Minderjährige betreuenden Psychologin vom 24. 6. 2024, der ähnliche Umstände belegt habe, wie die Gefährdungsmeldung vom 25. 6. 2024, nicht zum Anlass für eine dringende Maßnahme genommen habe.
[13]6.3. Diese Einschätzung der vom KJHT durchgeführten Gefährdungsabklärung hält sich im Rahmen des den Vorinstanzen im Einzelfall notwendigerweise zukommenden Beurteilungsspielraums, sodass daraus keine Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG abgeleitet werden kann.
[14] 6.4. Soweit der Revisionrekurs meint, durch die Berücksichtigung der im Verfahren getätigten Aussagen der Betreuerin der teilstationären Einrichtung und der Mutter wichen die Vorinstanzen von der nach der Judikatur gebotenen ex-ante-Prüfung ab, geht er nicht vom festgestellten Sachverhalt aus: Diesem ist zu entnehmen, dass die von den Vorinstanzen vermissten Erhebungsschritte zur Aufklärung der Sachlage im Sinne der genannten Aussagen geführt hätte, woraus sich ergeben hätte, dass sich der Verdacht einer akuten Kindeswohlgefährdung zerstreut hätte. Der Sachverhalt ist allerdings vor dem Obersten Gerichtshof, der auch im Außerstreitverfahren nicht Tatsacheninstanz ist, nicht überprüfbar ( RS0108449 [insb T2]).
[15]7. Im Ergebnis gelingt es dem Revisionsrekurs daher nicht, eine Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG aufzuzeigen.
[16] Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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