Mit dem dort verankerten Gewaltverbot ist jede unzumutbare, dem Kindeswohl abträgliche Behandlung untersagt. Das schließt nicht nur Körperverletzungen und die Zufügung körperlicher Schmerzen ("g'sunde Watschn") aus, sondern auch jede sonstige die Menschenwürde verletzende Behandlung, selbst wenn das Verhalten vom Kind im konkreten Fall nicht als "Leid" empfunden werden sollte.
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