(1) Eltern und Kinder haben einander beizustehen und mit Achtung zu begegnen. Die Rechte und Pflichten des Vaters und der Mutter sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, gleich.
(2) Eltern haben das Wohl ihrer minderjährigen Kinder zu fördern, ihnen Fürsorge, Geborgenheit und eine sorgfältige Erziehung zu gewähren. Die Anwendung jeglicher Gewalt und die Zufügung körperlichen oder seelischen Leides sind unzulässig. Soweit tunlich und möglich sollen die Eltern die Obsorge einvernehmlich wahrnehmen.
§ 137 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 137 Allgemeine Grundsätze
…§ 137. (1) Eltern und Kinder haben einander beizustehen und mit Achtung zu begegnen. Die Rechte und Pflichten des Vaters und der Mutter sind, soweit nicht anderes…
Art. 18 § 1 Artikel 18
…Übergangs- und Schlussbestimmungen Personenbezogene Bezeichnungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 75/2009, zu den §§ 90, 137, 181, 182a, 788, 1217, 1220 – 1223, 1233, 1237, 1265, 1266 und 1486, JGS Nr. 946/1811) § 1. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen…
Art. 18 § 4 Artikel 18
…Übergangs- und Schlussbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 75/2009, zu den §§ 90, 137, 181, 182a, 788, 1217, 1220 – 1223, 1237, 1265, 1266 und 1486, JGS Nr. 946/1811) § 4. Auf vor dem Inkrafttreten dieses…
§ 39 S.KJHG · S.KJHG · Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetz
§ 39 Sachliche Zuständigkeit
…Kinder- und Jugendhilfeträgers in allen gerichtlichen Verfahren nach dem 3., 4. und 5. Hauptstück des Ersten Teils des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches ( §§ 137 ff ABGB ); 8a. die Vertretung des Kinder- und Jugendhilfeträgers in Rückersatzverfahren nach den §§ 22 und 23 des Unterhaltsvorschussgesetzes ( UVG ); 8b. die Vertretung des Kinder…
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