Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka und Dr. Stefula und die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin Lotz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und HR Ing. Mag. Dr. Hermann Neureiter (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Mag. Ines Praxmarer und Mag. Herwig Homma, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei I* Aktiengesellschaft, *, vertreten durch Dr. Stephan Rainer und Dr. Michael Rück, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Februar 2026, GZ 15 Ra 60/25y 22, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen .
Begründung:
[1] 1. Das Berufungsgericht gab (in Abänderung des klagsabweisenden Ersturteils) dem auf Feststellung des unbefristeten Fortbestands des ursprünglich von 1. 9. 2016 bis 30. 4. 2017 nur zur Abdeckung von Arbeitsspitzen befristeten, in der Folge aber dreimal – bis 31. 12. 2019, bis 31. 12. 2022 und zuletzt bis 31. 12. 2024 – verlängerten Dienstverhältnisses des Klägers über den 31. 12. 2024 hinaus gerichteten Klagebegehren statt, weil ohne sachlich berechtigte Gründe für die Aneinanderreihung von befristeten Arbeitsverhältnissen der Kettenarbeitsvertrag (wegen relativer Teilnichtigkeit ab der ersten Verlängerung nach § 879 Abs 1 ABGB) wie ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu behandeln sei ( RS0021842 ; RS0021824 [T1]; RS0028327 [T11]; Reissner in Neumayr/Reissner , ZellKomm 4 [2025] § 19 AngG Rz 27 mwN aus der Rsp).
[2] 2. Die außerordentliche Revision der – dafür, dass sachlich berechtigte Gründe für die Aneinanderreihung von befristeten Arbeitsve rhältnissen maßgebend waren, behauptungs- und beweispflichtigen (RS0021824 [T4]) – Beklagten zeigt dagegen keine erheblichen Rechtsfragen auf:
[3] 2.1. Sie beharrt zusammengef asst auf der sachlichen Rechtfertigung, weil der Kläger ausschließlich als Ableser von Strom- und Wassermessgeräten beschäftigt und dies im schriftlichen Arbeitsvertrag auch so vereinbart gewesen sei. Die Beklagte habe sich bei den jeweiligen Endterminen an den Verschiebungen der „gesetzlich festgelegten“ Ausrollfristen für die Umsetzung des Projekts der Einführung von „Smart Metern“ orientiert. Die Umsetzung sei aufgrund zahlreicher externer Faktoren außerhalb der von ihr beeinflussbaren Sphäre verzögert worden.
[4] 2.2. Die Revision entfernt sich damit vom festgestellten Sachverhalt, wonach sich die Beklagte bereits im anlässlich der ersten Verlängerung bis 31. 12. 2019 abgeschlossenen Dienstvertrag, mit dem der Kläger als Angestellter in der Dienstverwendung als „Ableser“ (wieder) aufgenommen wurde, zusätzlich vorbehalten hatte, ihm „auch eine andere Dienstverwendung zuzuweisen und ihn in der gleichen Betriebsstätte oder in anderen Betriebsstätten des Unternehmens im gleichen Dienstort vorübergehend oder dauernd“ einzusetzen.
[5] 2.3. Die Revision geht auf das auf diese Feststellungen gestützte, selbstständig tragfähige (Hilfs-)Argument des Berufungsgerichts nicht ein, wonach zusammengefasst die Beklagte sich dadurch einen sachlich nicht gerechtfertigten weiten Spielraum hinsichtlich der Verwendung des Klägers offen gelassen und so das zum Unternehmerrisiko gehörende allgemeine Beschäftigungsrisiko auf diesen abgewälzt habe; die Notwendigkeit einer allgemeinen Personalreduktion sei aber nach der – vom Berufungsgericht (ErwGr 3.1., Seiten 28 f) auch konkret dargelegten – Rechtsprechung (vgl insb 9 ObA 118/88 = RS0028327 [insb auch T15]; 9 ObA 17/24a Rz 2 mwN) kein besonderer, den Abschluss von Kettenarbeitsverträgen rechtfertigender wirtschaftlicher Grund.
[6] Damit kann aber die in der Revision breit erörterte Frage der Rechtfertigung wiederholter Befristungen des Dienstverhältnisses – durch deren zeitlichen Gleichlauf mit den Fristen für die der Beklagten als (kommunaler) Netzbetreiberin (§ 7 Abs 1 Z 51 ElWOG 2010 [nunmehr § 6 Abs 1 Z 113 ElWG]) auferlegte Umsetzung der Umstellung auf (Ablesungen – und Ableser – vor Ort obsolet machende) intelligente Messgeräte („Smart Meter“: § 7 Abs 1 Z 31 ElWOG 2010; vgl nunmehr § 6 Abs 1 Z 73 ElWG), wie sie in der IME VO (Stammfassung BGBl II 2012/138; Novellen BGBl II 2014/323 , BGBl II 2017/383 und BGBl II 2022/9) vorgesehen waren – hier die Zulässigkeit der Revision nicht begründen ( RS0118709 [insb T7]; vgl auch RS0111271 ).
[7] 3. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO; § 2 Abs 1 ASGG).
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