RS0021842 – OGH Rechtssatz
Sachlich nicht gerechtfertigte Kettenarbeitsverträge sind teilnichtig. Infolge Nichtigkeit der zwecks Umgehung sozialer Schutzvorschriften vereinbarten Befristung (§ 19 Abs 1 AngG) gilt das Dienstverhältnis als ohne Zeitbestimmung eingegangen (§ 20 Abs 1 AngG). Sinn dieser Sanktion ist es, dass dem Arbeitnehmer der Kündigungsschutz gewahrt wird und die aneinandergereihten Dienstverträge für alle Ansprüche, für die es auf die Dauer der Beschäftigung ankommt, als einheitliches Dienstverhältnis gelten. Geschützt durch die (Teilsanktion) Nichtigkeitssanktion ist nur der Dienstnehmer. Der durch das Verbot Geschützte muß sich aber nicht auf die daraus resultierende Ungültigkeit berufen, sondern kann das Geschäft auch gelten lassen, es ausdrücklich bestätigen und dadurch heilen.