Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*, geboren am *, vertreten durch Dr. Georg Lugert, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen die beklagte Partei S*, geboren am *, vertreten durch die Riedl – Ludwig – Penzl Rechtsanwälte GmbH in Haag, wegen 18.000 EUR und Feststellung, infolge der „außerordentlichen Revision“ der klagenden Partei gegen das Teil und Teilzwischenurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. Oktober 2025, GZ 15 R 59/25v 21, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
[1] Das Erstgericht sprach mit „Zwischenurteil“ aus, dass das Zahlungsbegehren dem Grunde nach mit einem Drittel zu Recht bestehe.
[2] Das Berufungsgericht gab der von der Klägerin erhobenen Berufung teilweise Folge, sprach aus, dass das Zahlungsbegehren dem Grunde nach zur Hälfte zu Recht bestehe und wies das Zahlungsbegehren im Umfang von 9.000 EUR sA ab. Die Revision ließ es nicht zu, weil die Ausmittlung der Quote des Mitverschuldens von den Umständen des Einzelfalls abhänge.
[3] Gegen diese Entscheidung richtet sich die „außerordentliche Revision/Zulassungsvorstellung“ der Klägerin, die vom Erstgericht direkt dem Obersten Gerichtshof vorgelegt wurde. Diese Vorlage ist verfrüht.
[4] 1. Bei einem Zwischenurteil über einen Geldzahlungsanspruch bestimmt dieser den Wert des Entscheidungsgegenstands (RS0041025 [T4]; 2 Ob 66/18x). Der Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts betrug daher 12.000 EUR.
[5] 2. Gemäß § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision – außer im Fall der nachträglichen Zulassung nach § 508 Abs 3 ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht – so wie hier – die Revision für nicht zulässig erklärt hat.
[6] Eine Partei kann in einem solchen Fall nur einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass das Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde (§ 508 Abs 1 ZPO). Dieser Antrag nach § 508 ZPO ist mit der ordentlichen Revision zu verbinden und beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen. Der Rechtsmittelschriftsatz ist dem Berufungsgericht vorzulegen (§ 507b Abs 2 ZPO) und von diesem nach § 508 Abs 3 und 4 ZPO zu behandeln. Der Oberste Gerichtshof darf über das Rechtsmittel nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei (RS0109623 [T17]).
[7] 3. Die mit der ordentlichen Revision verbundene Zulassungsvorstellung der Klägerin ist vom Erstgericht zunächst dem Berufungsgericht vorzulegen. Der Akt ist dem Obersten Gerichtshof nur dann wieder vorzulegen, wenn das Berufungsgericht gemäß § 508 Abs 3 ZPO entscheidet, dass die Revision doch zulässig sei.
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