Der Oberste Gerichtshof hat am 21. April 2026 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Nordmeyer, Hon. Prof. Dr. Oshidari, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Kießwetter, LL.M. (WU) in der Strafsache gegen * O* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 9. Dezember 2025, GZ 24 Hv 106/25i 29, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin MMag. Sauter Longitsch LL.M., des Angeklagten und seiner Verteidigerin Mag. Slavik zu Recht erkannt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wird verworfen.
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Punkt B des Freispruchs in Ansehung des Erwerbs und Besitzes von Suchtgift, demgemäß auch im Ausspruch über die Verhängung einer Freiheitsstrafe, aufgehoben und im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:
* O* hat von August 2024 bis zum 5. August 2025 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabisblüten und -harz (mit den Wirkstoffen Delta 9 THC und THCA) sowie Kokain (mit dem Wirkstoff Cocain) ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen.
Er hat dadurch das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG begangen und wird hiefür und für die ihm weiters zur Last liegenden strafbaren Handlungen, nämlich das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und das Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG unter Anwendung von § 28 Abs 1 und § 39 Abs 1a StGB zu einer Freiheitsstrafe von
vier Jahren
verurteilt.
Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wird die vom Angeklagten vom 5. August 2025, 18:08 Uhr, bis zum 9. Dezember 2025, 12:25 Uhr, erlittene Vorhaft auf die Strafe angerechnet.
Mit ihren Berufungen werden der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf die Strafneubemessung verwiesen.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier relevant – * O* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (A) und eines Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG (B) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er
A/ in S*, I* und an anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 76,9 %, in einer das 25 Fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, und zwar
1/ am 5. August 2025 499,4 Gramm (384,04 Gramm Cocain Reinsubstanz) einem verdeckten Ermittler des Bundeskriminalamts;
2/ zwischen August 2024 und dem 5. August 2025 * W*, * U* und weiteren unbekannt gebliebenen Abnehmern insgesamt 60 Gramm (46,14 Gramm Cocain Reinsubstanz);
B/ von 2022 bis zum 5. August 2025 wenn auch nur fahrlässig eine Waffe und Munition, nämlich eine Pfefferspraypistole mit zwei Reservekartuschen, besessen, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffG verboten war.
[3] Darüber hinaus sprach das Erstgericht O* (zu Punkt B) vom Vorwurf frei, er habe von August 2024 bis zum 5. August 2025 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabisblüten und -harz (mit den Wirkstoffen Delta 9 THC und THCA) sowie Kokain (mit dem Wirkstoff Cocain) erworben, besessen und erzeugt.
[4] Gegen den Schuldspruch richtet sich die aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Die Staatsanwaltschaft bekämpft Punkt B des Freispruchs ausschließlich in Ansehung des Erwerbs und Besitzes von Suchtgift aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten:
[5] Entgegen dem von der Mängelrüge erhobenen Einwand der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) hat das Erstgericht die Verantwortung des Beschwerdeführers dem gesetzlichen Gebot (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) entsprechend in gedrängter Darstellung erörtert und davon ausgehend unzulässige Tatprovokation verneint (US 9). Zu einer Auseinandersetzung mit sämtlichen Details seiner Angaben zur Anbahnung der zu A/1/ angelasteten Suchtgiftüberlassung an einen verdeckten Ermittler war es nicht verhalten (RIS Justiz RS0106642). Soweit die Rüge aus dieser Aussage eigenständige Schlüsse zieht, erschöpft sie sich in unzulässiger Beweiswürdigungskritik.
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – zu verwerfen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:
[7] Zutreffend zeigt die Rechtsrüge (Z 9 lit a) auf, dass das Erstgericht – wie von diesem in der Urteilsausfertigung festgehalten (US 12) irrtümlich – O* vom Vorwurf vorschriftswidrigen Erwerbs und Besitzes von Suchtgift freigesprochen hat, obwohl es sämtliche für einen Schuldspruch erforderlichen Feststellungen in objektiver wie subjektiver Hinsicht getroffen hat (US 7 iVm 9).
[8] In Stattgebung dieser Nichtigkeitsbeschwerde war daher – ebenfalls in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – der betroffene Punkt B des Freispruchs in Ansehung von Erwerb und Besitz von Suchtgift, demgemäß auch der Ausspruch über die Verhängung einer Freiheitsstrafe, aufzuheben und in diesem Umfang gemäß § 288 Abs 2 Z 3 erster Fall StPO unter Zugrundelegung der getroffenen Feststellungen, hinsichtlich derer Bedenken weder vom Angeklagten geltend gemacht wurden noch sich aus einer amtswegigen Prüfung ergaben (vgl Ratz , WK-StPO § 281 Rz 415 und § 288 Rz 23), ein Schuldspruch zu fällen.
[9] Bei der erforderlichen Strafneubemessung war unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB von einem durch § 39 Abs 1a StGB erweiterten Strafrahmen (§ 28a Abs 4 Z 3 SMG iVm § 39 Abs 1a StGB) auszugehen, weil der Angeklagte schon zweimal wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben zu Freiheitsstrafen verurteilt wurde. Dabei wertete der Oberste Gerichtshof das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen und den langen Tatzeitraum (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB) sowie mehrere Verurteilungen wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB) erschwerend, mildernd hingegen die geständige Verantwortung und den wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB) sowie im Rahmen allgemeiner Strafbemessungserwägungen (§ 32 Abs 3 StGB) die durch die Kokainabhängigkeit infolge eingeschränkter Dispositionsfähigkeit herabgesetzte Schuldfähigkeit und die Sicherstellung des gesamten zu A/1/ überlassenen Suchtgiftes.
[10] Davon ausgehend erweist sich die verhängte Freiheitsstrafe als angemessen.
[11] Die Anrechnung der Vorhaft beruht auf § 38 Abs 1 Z 1 StGB. Über die Anrechnung der nach Fällung des Urteils erster Instanz in Vorhaft (§ 38 StGB) zugebrachten Zeit hat gemäß § 400 Abs 1 StPO – auch im hier vorliegenden Fall der Strafneubemessung (RIS Justiz RS0091624; Lässig , WK-StPO § 400 Rz 1) – die Vorsitzende des Gerichts, das in erster Instanz erkannt hat, mit Beschluss zu entscheiden.
[12] Mit ihren Berufungen waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf die Strafneubemessung zu verweisen.
[13] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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