Der Oberste Gerichtshof hat am 21. April 2026 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Sprajc, BA als Schriftführerin in der Strafsache gegen * L* und andere wegen des Verbrechens der Geldwäscherei nach §§ 165 Abs 1 Z 1, Abs 4 erster und zweiter Fall, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Genannten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4. Dezember 2025, GZ 63 Hv 136/25t-271.9, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten L* fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – * L* des Verbrechens der Geldwäscherei nach §§ 165 Abs 1 Z 1, Abs 4 erster und zweiter Fall, 15 StGB schuldig erkannt (IV/A/).
[2] Danach „haben in W* und andernorts
IV/ jeweils als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung, die sich zur fortgesetzten Geldwäscherei verbunden hat und der nachgenannte Personen angehören, im Rahmen der kriminellen Ausrichtung der Vereinigung Vermögensbestandteile, die aus kriminellen Tätigkeiten, und zwar aus mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe oder nach den §§ 27 oder 30 SMG mit Strafe bedrohten Handlungen herrühren, mit dem Vorsatz, ihren illegalen Ursprung zu verheimlichen oder zu verschleiern, an sich gebracht und einem anderen übertragen oder zu übertragen versucht, und zwar
A/ * L* als Mitglied der Vereinigung, der neben ihm noch weitere, bislang unbekannte Personen angehören, indem er das aus dieser kriminellen Tätigkeit stammende Bargeld, somit Vermögensbestandteile in einem 50.000 Euro übersteigenden Gesamtwert, unbekannten Personen übergab bzw übergeben sollte, und zwar
1/ am 27. 1. 2025 in M* in Höhe von 67.100 Euro, welches er zuvor von dem in Deutschland wegen Suchtgiftdelikten verfolgten * La* übernommen hatte;
2/ in W* übernahm und es anderen, unbekannten Personen in W*, L* bzw B* übergab,
a/ zwischen 15. 1. 2025 bis zum 2. 4. 2025 in wiederholten Angriffen insgesamt zumindest 651.281 Euro stammend aus kriminellen Tätigkeiten anderer Personen;
b/ am 2. 4. 2025 25.835 Euro, stammend aus einer kriminellen Tätigkeit anderer Personen“.
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten L*.
[4] Die Mängelrüge reklamiert eine offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) der Konstatierungen, wonach die vom Beschwerdeführer „übernommenen und übergebenen Bargeldbeträge aus nach dem § 27 des Suchtmittelgesetzes mit Strafe bedrohten Handlungen anderer unbekannter Täter her[rührten]“ (US 22) und „sämtliche der inkriminierten Geldmittel aus gleichartigen strafbaren Handlungen, nämlich aus Suchtgiftdelikten nach §§ 27 ff SMG, herrührten“ (US 33).
[5] Sie bringt vor, aus dem Umstand, dass „lediglich“ zweimal Bargeld von Suchtgifthändlern übergeben wurde bzw hätte übergeben werden sollen, folge „nach den Denkgesetzen der Logik“ nicht, dass auch bei allen anderen Übergaben Bargeld aus krimineller Herkunft übergeben worden sei, auch wenn die Umstände der Bargeldübergaben gleichartig gewesen seien.
[6] Dieses Vorbringen fordert der Sache nach einen bestimmten Ableitungszusammenhang ein, der unter dem Aspekt mängelfreier Begründung allerdings nicht erforderlich ist (vgl RIS-Justiz RS0098471, RS0098362). Dass den Tatrichtern bei einem Beweisschluss in Bezug auf eine Feststellung zu einer entscheidenden Tatsache ein Logikfehler unterlaufen wäre (vgl Ratz , WK-StPO § 281 Rz 447, 449), wird damit nicht aufgezeigt.
[7] Ferner moniert die Rüge, von der kriminellen Herkunft der Mittel bei einer einzigen (vollendeten) Bargeldübergabe auf eine kriminelle Mittelherkunft bei vielen anderen Bargeldübergaben zu schließen, widerspreche auch der allgemeinen Lebenserfahrung, weshalb die getroffenen Feststellungen willkürlich seien.
[8] Das Schöffengericht stützte die Konstatierungen zur kriminellen Herkunft des tatverfangenen Bargelds auf zahlreiche weitere Verfahrensergebnisse und Überlegungen, darunter darauf, dass der Beschwerdeführer nach Anwerbung aus dem Internet über Auftrag per Messengerdienst regelmäßig, jedoch ohne „vertragliche Absicherung“ in verschiedenen Staaten hohe Bargeldbeträge in Einkaufstaschen und vergleichbaren Behältnissen an dafür ungewöhnlichen Orten wie Parkplätzen, Tankstellen oder Parkanlagen übergab und übernahm, dafür Provisionen (unter anderem in Form eines Kostenersatzes für die Wohnungsmiete) kassierte, mehr als 100.000 Euro, die für einen Transport vorgesehen waren, in seiner Wohnung lagerte und widersprüchliche Angaben zu Herkunft und Verwendungszweck des Bargeldes machte (US 30 ff).
[9] Indem die Rüge diese Beweiserwägungen unberücksichtigt lässt, ist sie nicht prozessordnungskonform ausgeführt (vgl RIS-Justiz RS0119370, RS0116504 [T3]; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 394, 455).
[10] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) macht zu IV/A/1/ geltend, die Feststellungen brächten keine der in § 165 Abs 1 Z 1 StGB genannten Tathandlungen „umwandeln“ oder „übertragen“ zum Ausdruck.
[11] Nach den Feststellungen zu (insgesamt) IV/A/ verwirklichte der Nichtigkeitswerber die im Schuldspruch (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) bezeichnete strafbare Handlung in Form einer tatbestandlichen Handlungseinheit, also einer Tat im materiellen Sinn (vgl US 23, 41 [fortlaufende gleichartige Tatbestandsverwirklichung auf der Grundlage einer einheitlichen Motivlage]; RIS-Justiz RS0122006; Ratz , WK StPO § 281 Rz 521). Solcherart ist dieser die Schuld- oder die Subsumtionsfrage nicht tangierende Teilaspekt einer eigenständigen Anfechtung entzogen (vgl RIS-Justiz RS0117261, RS0115553 [T14], RS0127374).
[12] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher b ereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[13] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[14] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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