Für die Annahme eines "Einverständnisses mit dem Mittelsmann" genügt es, wenn der Täter sich dessen bewusst ist - wobei bedingter Vorsatz genügt -, dass die Person, von der er das Falschgeld übernimmt, mit dem Fälscher, wenn auch nur durch weitere an der Fälschung Beteiligte (§ 12 StGB) und/oder Mittelspersonen, die den gleichen Vorsatz hatten, in Verbindung steht.
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