Der Oberste Gerichtshof hat am 24. März 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart des Schriftführers Mag. Hackl in der Strafsache gegen * E* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen des Angeklagten E* sowie der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 10. November 2025, GZ 38 Hv 46/25g-117, sowie über die Beschwerde des genannten Angeklagten gegen einen Beschluss gemäß § 494 Abs 1 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht Graz zu.
* E* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1]Mit dem angefochtenen Urteil wurden * E* jeweils eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall SMG (I./1./) und nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG (I./2./) sowie * S* des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 3 erster Fall SMG (II./) schuldig erkannt.
[2] Danach haben in K* und an anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut (Wirkstoff: Delta-9-THC und THCA mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 11,8 % [Gesamt-]Delta 9 THC),
I./ * E*
1./ von Juni 2024 bis September 2024 in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich 1.500 Gramm Cannabiskraut (191 Gramm Reinsubstanz THCA [4,7 Grenzmengen] und 14,25 Gramm Reinsubstanz Delta 9 THC [0,7 Grenzmengen]), in einverständlichem Zusammenwirken mit einem gesondert verurteilten Mittäter in drei Einzelfahrten von Slowenien in das österreichische Bundesgebiet eingeführt;
2./ von Juni 2024 bis Februar 2025 in einverständlichem Zusammenwirken mit * S* in fünf Einzelverkäufen zu je 500 Gramm in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, insgesamt 2.500 Gramm Cannabiskraut (309,5 Gramm Reinsubstanz THCA [7,7 Grenzmengen] und 23,75 Gramm Reinsubstanz Delta-9-THC [1,18 Grenzmengen]) an einen im Urteil genannten Abnehmer überlassen;
II./ * S* von Anfang 2024 bis April 2025 in teilweise einverständlichem Zusammenwirken mit * E* in zahlreichen gewinnbringenden Einzelverkäufen in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge 2.650 Gramm Cannabiskraut (328 Gramm Reinsubstanz THCA [8,2 Grenzmengen] und 25,17 Gramm Reinsubstanz Delta-9-THC [1,25 Grenzmengen]) an im Urteil genannte Abnehmer überlassen, wobei er an Suchtmittel gewöhnt war und die Straftat vorwiegend deshalb begangen hat, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen.
[3]Dagegen richten sich Nichtigkeitsbeschwerden, die * E* auf Z 5, 5a, 9 lit a und 10, und die Staatsanwaltschaft auf Z 4, jeweils des § 281 Abs 1 StPO, stützen. Beide Rechtsmittel verfehlen – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – ihr Ziel.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:
[4] Die Verfahrensrüge (Z 4) kritisiert die Nichtzulassung der in der Hauptverhandlung vom 4. November 2025 an * W* gestellten Frage, was eine (namentlich nicht bekannt gegebene) Informationsquelle dem genannten Zeugen genau gesagt hat (vgl ON 110.1 S 6 f). Diese Frage war nach Ansicht der Staatsanwaltschaft „zum Beweis dafür erforderlich, dass die Angeklagten […] große Mengen von Suchtgift gebunkert, aus Slowenien beschafft und diversen Abnehmern überlassen haben“ (ON 110.1 S 6).
[5]Die Beschwerde scheitert daran, dass das Zulassungsbegehren den auch für derartige Anträge geltenden Begründungserfordernissen nicht entsprach (vgl RIS-Justiz RS0130796 [T1]). Im Regelfall stellt die Vernehmung eines (hier:) Polizeibeamten über den Inhalt einschlägiger Mitteilungen eines Informanten eine unzulässige Umgehung der (beschränkten) Verlesungsermächtigung nach § 252 Abs 1 StPO dar (vgl § 252 Abs 4 StPO; vgl zum Ganzen Kirchbacher , WK-StPO § 252 Rz 66; Hinterhofer , Zeugenschutz und Zeugnisverweigerungsrechte im österreichischen Strafprozess, 63, jeweils mwN). Weshalb die Vernehmung des beantragten Zeugen (vom Hörensagen) als Unmittelbarkeitssurrogat dennoch zulässig sein soll, gab die Staatsanwaltschaft nicht bekannt.
[6]Davon abgesehen käme eine Verlesung schriftlicher Dokumentationen des Informanten gemäß § 252 Abs 1 Z 1 StPO nur ausnahmsweise in Betracht, wenn nämlich eine unmittelbare Beweisaufnahme trotz der Möglichkeiten zur Wahrung der Anonymität und Sicherheit schutzbedürftiger Zeugen (vgl §§ 162, 165, 229 Abs 1 Z 3, 250 StPO) im Hinblick auf eine evidente Gefahr für die persönliche Sicherheit des Informanten nicht durchführbar gewesen wäre (RIS-Justiz RS0118778; Kirchbacher , WK-StPO § 252 Rz 67). Auch dazu erstattete die Staatsanwaltschaft kein Vorbringen.
[7]Das ergänzende Rechtsmittelvorbringen zur Fundierung des Antrags ist mit Blick auf das aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes resultierende Neuerungsverbot unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten E*:
[8]Vorauszuschicken ist, dass das eingangs gegen den Schuldspruch I./2./ gerichtete, zwischen den Nichtigkeitsgründen der Z 5 und der Z 5a nicht unterscheidende gemeinsame Vorbringen der Beschwerde das Gebot der getrennten Ausführung von Nichtigkeitsgründen missachtet (vgl RIS-Justiz RS0115902). Mit der mehrfachen Berufung auf den Zweifelsgrundsatz (in dubio pro reo) werden die angesprochenen Nichtigkeitsgründe ebenfalls nicht prozessordnungskonform dargestellt (vgl RIS-Justiz RS0102162).
[9] Entgegen der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) hat das Erstgericht die Angaben des Zeugen * Ei* nicht übergangen (vgl US 6 f).
[10]Die Deposition dieses Zeugen, den Namen des Angeklagten * E* nie gehört zu haben, steht den Annahmen zu den schulderheblichen Umständen zudem nicht erörterungsbedürftig entgegen (vgl RIS-Justiz RS0098646). In Bezug auf den – im Übrigen gar nicht entscheidenden (vgl RIS-Justiz RS0098697) – Tatzeitraum ist das Schöffengericht ohnehin von den Angaben des genannten Zeugen ausgegangen (vgl US 7 erster Absatz).
[11] Die im selben Zusammenhang erhobene Kritik, die Tatrichter hätten sich nicht mit der Verlesung der Aussage der * M* begnügen dürfen, übersieht, dass eine derartige Verlesung gar nicht erfolgte (vgl ON 110.1 S 4 und ON 116.1 S 3 f) und die Entscheidungsgründe (demgemäß) nicht auf die Angaben der genannten Zeugin Bezug nehmen.
[12]Soweit der Nichtigkeitswerber die unterbliebene Vernehmung dieser Zeugin rügt (der Sache nach Z 5a als Aufklärungsrüge), legt er nicht dar, woran er an einer entsprechenden Antragstellung gehindert war (vgl RIS-Justiz RS0114036).
[13] Die vermisste Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite (inhaltlich Z 5 vierter Fall) findet sich auf US 8.
[14]Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) übt mit der ersichtlich auf das Urteilsfaktum I./1./ bezogenen Behauptung, das Urteil sei widersprüchlich, weil ausgehend von der konstatierten Intention des Angeklagten E*, mit S* einen Suchtgifthandel aufbauen zu wollen, lediglich Schmuggelfahrten in dieser Konstellation (und nicht gemeinsam mit * M*) naheliegend gewesen wären, ausschließlich eine im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässige Beweiswürdigungskritik. Solcherart verfehlt die Beschwerde sowohl den Anfechtungsrahmen materieller Nichtigkeit (vgl RIS-Justiz RS0099810) als auch jenen des gleichzeitig angesprochenen Nichtigkeitsgrundes der Z 5 dritter Fall.
[15] Gleiches gilt für die – das Urteilsfaktum I./2./ betreffenden – Einwände, der Mitangeklagte S* habe eine Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer „konsequent in Abrede gestellt“, die Behauptung, die gegenteilige Urteilsbegründung bewege sich „auf dem Niveau von unstatthaften Vermutungen“, die eigenständige Würdigung der Einlassung des Zeugen * M* und die pauschale Behauptung, dem Urteil mangle es an „nachvollziehbaren und überzeugenden“ Feststellungen.
[16] Welchen „Rechtsfehler mangels Feststellungen zur subjektiven Tatseite“ das angefochtene Urteil aufweisen soll, gibt die weitere Rüge nicht bekannt.
[17]Der Einwand (der Sache nach Z 10), die Subsumtion der dem Angeklagten angelasteten Suchtgiftmanipulationen (als jeweils ein Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall SMG [I./1./] und nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG [I./2./]) sei verfehlt, erschöpft sich gleichsam in einer unsubstantiierten Rechtsbehauptung (vgl im Übrigen RISJustiz RS0116676 [T7, T11]).
[18]Die Nichtigkeitsbeschwerden des Angeklagten E* und der Staatsanwaltschaft waren daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die (implizit) erhobene Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
[19]Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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