Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Korn, Dr. Stiefsohn, Mag. Böhm und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M* GmbH, *, vertreten durch die Mahringer Steinwender Bestebner Rechtsanwälte OG in Salzburg, gegen die beklagte Partei R* eGen, *, vertreten durch Dr. Günther Auer, Rechtsanwalt in Oberndorf, wegen Feststellung (Streitwert: 100.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 3. April 2025, GZ 6 R 43/25y 20, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Klägerin schloss mit der Beklagten als kreditgebender Bank im August 2022 einen Kontokorrentkreditvertrag mit einer Laufzeit bis 31. 8. 2027 ab. Darin räumte die Beklagte der Klägerin einen revolvierend ausnützbaren Kredit bis 100.000 EUR ein. Der Kreditvertrag lautete auszugsweise:
„ Sicherheiten: jeweils gemäß gesonderten Verträgen, und zwar:
Höchstbetragshypothek: Pfandurkunde über EUR 120.000,00 jederzeit einverleibungsfähig ob EZ * KG *
Bürgschaft: Dr. M*
[…]
Auszahlungsvoraussetzungen: ordnungsgemäße und unwiderrufliche Bestellung der vereinbarten Sicherheiten
[…]
Auflösung: Aus wichtigem Grund ist der Kreditgeber jederzeit berechtigt, den gesamten Kredit sofort fällig zu stellen. Wichtige Gründe sind neben den in Ziffer 23 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Gründen insbesondere:
- […]
- wesentliche Wertverschlechterung der bestellten Sicherheiten, sofern dadurch die Rechtsstellung des Kreditgebers gefährdet wird,
- Verstoß gegen wichtige Vertragsbestimmungen,
- […] “
[2] Ziffer 23 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten lautete:
„ 3 Kündigung aus wichtigem Grund
Z 23. (1) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes können das Kreditinstitut und der Kunde die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Daueraufträge jederzeit mit sofortiger Wirkung kündigen.
(2) Ein wichtiger Grund, der das Kreditinstitut zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn
- […]
- der Kunde eine Verpflichtung zur Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nicht erfüllt hat oder nicht erfüllen kann und dadurch die Erfüllung der Verbindlichkeiten gegenüber dem Kreditinstitut gefährdet ist. “
[3] Der als Bürge und Drittpfandbesteller auftretende Dr. M* und seine Ehefrau sind je zur Hälfte Gesellschafter der Klägerin. Mit gesonderter Pfandurkunde verpfändete Dr. M* der Beklagten – wie im Kreditvertrag vereinbart – die Liegenschaft EZ * KG *. Zuvor war über seine Initiative dazu mündlich abgesprochen worden, die Pfandbestellungsurkunde für diese Liegenschaft nur bei der Beklagten zu hinterlegen und die Höchstbetragshypothek nicht im Grundbuch einzutragen. Eine grundbücherliche Einverleibung unterblieb daher vorerst. Die Beklagte verzichtete jedoch nicht auf eine spätere Inanspruchnahme bzw Einverleibung des Pfandrechts während der Laufzeit des Kreditvertrags.
[4] Nach Abschluss des Kreditvertrags übertrug Dr. M* das Eigentum an der Liegenschaft EZ * KG * im Jahr 2023 an die I* GmbH Co KG, deren Kommanditist sowie Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Komplementärin er ist. Nachfolgend wurde ob der Liegenschaft ein Pfandrecht zugunsten einer anderen Bank einverleibt.
[5] Nachdem sie von diesen Umständen Kenntnis erlangt hatte, erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 26. 3. 2024 gegenüber der Klägerin die Auflösung des Kreditvertrags aus wichtigem Grund und die Fälligstellung des Kredits.
[6] Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass der zwischen den Parteien geschlossene Kreditvertrag über die von der Beklagten erklärte vorzeitige Auflösung hinaus weiterhin fortbesteht bzw aufrecht sei, in eventu dass der Kreditsaldo nicht mit 15. 4. 2024 fällig sei, und wiederum hilfsweise dass die von der Beklagten erklärte vorzeitige Auflösung des Kreditvertrags rechtsunwirksam sei.
[7] Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren übereinstimmend ab. Es liege ein wichtiger Grund für die vorzeitige Auflösung des Kreditvertrags vor.
[8] Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin.
[9] 1.1. Nach gesicherter Rechtsprechung können Dauerschuldverhältnisse aus wichtigen Gründen vor Ablauf der vereinbarten Zeit ohne Rücksicht auf Kündigungstermine und Kündigungsfristen aufgelöst werden ( RS0018305 ; RS0027780 ; RS0018368 ). Danach kann auch ein Kreditvertrag aufgelöst werden, wenn einer Partei die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses billigerweise nicht zumutbar ist ( RS0019365 ), was nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten und der Verkehrsauffassung zu beurteilen ist ( RS0105348 ). Ob ein wichtiger Grund vorliegt, ist in aller Regel eine Frage des Einzelfalls, der keine erhebliche Bedeutung iSd § 502 ZPO zukommt ( RS0042834 ; RS0111817 ).
[10] 1.2. Als wichtige Gründe zur Auflösung eines Kreditvertrags kommen insbesondere Vertragsverletzungen, der Verlust des Vertrauens in die Person des Vertragspartners oder schwerwiegende Änderungen der Verhältnisse in Betracht, welche die Fortsetzung der vertraglichen Bedingungen nicht mehr zumutbar erscheinen lassen ( RS0027780 [T47]; 5 Ob 117/21y Rz 125 mwH ). Nach der Rechtsprechung kann ein wichtiger Grund zur Auflösung auf eine unzureichende Besicherung oder vertragswidrige Nichterfüllung der bedungenen Sicherung gestützt werden, weil damit der Bank wegen des Vertrauensverlustes in den Kreditnehmer bzw wegen der aufgrund der Deckungslücke gefährdeten Kreditrückzahlung die Fortsetzung des Kreditverhältnisses unzumutbar wird ( 4 Ob 190/15t Pkt 4.2 mwN; 10 Ob 53/17t Pkt 2.1).
[11] 2.1. Das Berufungsgericht hat die im Kreditvertrag getroffenen Vereinbarungen über die beizustellenden Sicherheiten dahin ausgelegt, dass sich die Klägerin verpflichtet habe, als Sicherheit eine Hypothek an der Liegenschaft EZ * KG * beizubringen. Diese Verpflichtung bestehe weiterhin fort, sei bislang aber nicht erfüllt worden. In Zusammenschau mit der mündlichen Absprache zwischen der Beklagten und Dr. M* ging es damit von einer schuldrechtlichen Verpflichtung der Klägerin aus, eine einverleibungsfähige Pfandurkunde über die Höchstbetragshypothek nicht nur einmalig beizubringen, sondern die Sicherheit einer jederzeit einverleibungsfähigen Höchstbetragshypothek – mangels grundbücherlicher Einverleibung – während der gesamten Kreditlaufzeit aufrechtzuerhalten. Diese Vertragsauslegung wird von der Revision nicht bestritten.
[12] 2.2. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Klägerin könne aufgrund der Übertragung des Eigentums an der Liegenschaft ihre Verpflichtung zur Beistellung und Aufrechterhaltung der vereinbarten Sicherheit (einverleibungsfähige Höchstbetragshypothek) nicht mehr erfüllen und habe damit ihre kreditvertraglichen Pflichten verletzt, weshalb – aufgrund des Verstoßes gegen wichtige Vertragsbestimmungen – ein vertraglicher Auflösungsgrund verwirklicht sei, hält sich im Rahmen der aufgezeigten Rechtsprechung und bedarf keiner höchstgerichtlichen Korrektur.
[13] 2.3. Soweit die Klägerin dem entgegenhält, die im Kreditvertrag enthaltene Vereinbarung über die ordnungsgemäße und unwiderrufliche Bestellung der vereinbarten Sicherheiten sei nach § 1371 ABGB zumindest im Sinn einer Teilnichtigkeit einschränkend auszulegen, zeigt sie keine aufzugreifende Fehlbeurteilung auf. Die Revision legt nicht dar, inwiefern der Kreditvertrag oder die vom Berufungsgericht herangezogene Vertragspflicht überhaupt mit § 1371 ABGB unvereinbar wären, die Verfügungsfreiheit zur Bestellung weiterer Pfandrechte oder zur Veräußerung der Liegenschaft einschränkten oder inwieweit der Kreditvertrag teilnichtig sei. Aus der vom Berufungsgericht angenommenen Verpflichtung der Klägerin, die Sicherheit einer jederzeit einverleibungsfähigen Höchstbetragshypothek während der Kreditlaufzeit aufrechtzuerhalten, folgt auch nicht zwingend ein Verbot jeglicher Veräußerung oder Belastung der Liegenschaft.
[14] 2.4. Im Übrigen setzt sich die Revision mit der tragenden Argumentation des Berufungsgerichts, die Klägerin habe gegen ihre Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der vereinbarten Sicherheit verstoßen, nicht auseinander, sondern verweist lediglich auf eine (Teil )Nichtigkeit des Pfandbestellungsvertrags. Auf die von der Klägerin thematisierte Frage, ob die in der Pfandurkunde enthaltene Verpflichtung des Drittpfandbestellers, ohne schriftliche Zustimmung der Beklagten keine wesentlichen Veränderungen an der Liegenschaft (zB Verpfändung, Verkauf, Schenkung, Übergabe, Vermietung, Verpachtung, Errichtung von Superädifikaten, sonstige Einräumung von Rechten an Dritte) vorzunehmen, gegen § 1371 ABGB verstößt und ein solcher Verstoß auf den Kreditvertrag durchschlägt, kommt es hier jedoch aufgrund der vom Berufungsgericht herangezogenen kreditvertraglichen Verpflichtung der Klägerin zur Aufrechterhaltung der vereinbarten Sicherheit nicht an.
[15] 3.1. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, der die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Rechtsverhältnisses bewirkt und zu dessen Auflösung berechtigt, ist in aller Regel eine Frage der Abwägung der Bestandsinteressen des einen Vertragspartners und des Auflösungsinteresses des anderen, der zur Wahrung der Rechtseinheit und Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung iSd § 502 ZPO zukommt ( RS0042834 ; RS0111817 ).
[16] 3.2. Das Berufungsgericht erblickte im Verhalten der Klägerin einen massiven Vertrags- und Vertrauensbruch, der die Beklagte zur Vertragsauflösung berechtige. Daran vermöge der Umstand, dass der Drittpfandbesteller zugleich Bürge und Zahler ist, nichts zu ändern, unterlägen doch Personalsicherheiten allgemein einem höheren Risiko. Zudem liege es nicht in der Dispositionsbefugnis der Klägerin, die im Kreditvertrag vereinbarten Sicherheiten einseitig abzuändern.
[17] 3.3. Soweit die Revision auf den vertraglich vereinbarten Auflösungsgrund der wesentlichen Wertverschlechterung der bestellten Sicherheiten abstellt, ist ihr entgegenzuhalten, dass das Berufungsgericht diesen nicht herangezogen hat. Weitergehende Ausführungen erübrigen sich daher. Auch die von der Klägerin zitierte Entscheidung 3 Ob 251/13b ist nicht einschlägig, weil ihr ein anderer Auflösungsgrund, nämlich eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Kreditnehmers, zugrunde lag. Den Revisionsausführungen, durch die Veräußerung der Liegenschaft sei es zu keiner Wertverschlechterung der Sicherheiten gekommen, kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil die in der Pfandurkunde vereinbarte Höchstbetragshypothek aufgrund des Eigentümerwechsels nicht ohne Weiteres grundbücherlich einverleibt werden kann.
[18] 3.4. Auch mit den Behauptungen, es habe keine konkrete Gefährdung der Kreditrückzahlung bestanden und die bestehende Bürgschaft biete ausreichend Sicherheit, zeigt die Klägerin keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. Die Revision setzt sich weder mit dem Argument des Berufungsgerichts auseinander, wonach aufgrund des Verhaltens der Klägerin und der unterlassenen Information gegenüber der Beklagten ein massiver Vertrauensbruch vorliege, noch damit, dass die Auswahl der Sicherungsmittel nicht in ihrer Dispositionsbefugnis stehe.
[19] 4. Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision daher zurückzuweisen.
[20] 5. Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
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