Hinterläßt der Erblasser einer oder mehreren bestimmten Personen alle wesentlichen Stücke seines Vermögens, so liegt im Zweifel eine Erbeinsetzung und kein Vermächtnis vor.
…Stücke seines Vermögens hinterlässt, liegt im Zweifel Erbseinsetzung und kein Vermächtnis vor, wobei für die Beurteilung der Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung entscheidend ist (RS0012245 [insb auch T2]; vgl auch RS0014968). Hingegen spricht die Aufzählung einzelner Sachen für die Annahme eines Vermächtnisses (RS0012250 [T2]). Immer dann, wenn (bloß) einzelne Sachen…
…den weit überwiegenden Teil seines Vermögens, so liegt im Zweifel eine Erbseinsetzung und kein Vermächtnis vor (SZ 72/179; 10 Ob 14/04p; RIS-Justiz RS0012245). Das Rekursgericht ist bei seiner Beurteilung von den Vermögensverhältnissen der Erblasserin im Todeszeitpunkt ausgegangen. Feststellungen zu ihrem Vermögen zum Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Anordnungen…
…Stücke seines Vermögens hinterlässt, liegt im Zweifel Erbseinsetzung und kein Vermächtnis vor, wobei für die Beurteilung der Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung entscheidend ist ( RS0012245 [insb auch T2]; vgl auch RS0014968 ). Bei einer Mehrheit von bedachten Personen fordert die Rechtsprechung für die Annahme einer Erbseinsetzung zusätzlich das Vorliegen eines Willens…
…RS0012236 [T3]). Auch wenn der Erblasser einer oder mehreren bestimmten Personen alle wesentlichen Stücke seines Vermögens hinterlässt, liegt im Zweifel Erbeinsetzung und kein Vermächtnis vor (RS0012245). Für die Beurteilung ist der Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung entscheidend. Auf den Todeszeitpunkt kommt es nicht an (RS0012245 [T2]; RS0014968). Immer dann, wenn…
…Regeln zur Auslegung letztwilliger Verfügungen bei Zweifeln am Willen eines Erblassers und die damit verbundenen Beweislastregeln nicht an (2 Ob 151/18x; RS0012243; RS0012245). Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, die letztwillige Verfügung beinhalte eine Erbeinsetzung zugunsten der Erstantragstellerin und nicht lediglich die Zuwendung einzelner Vermögensstücke als Vermächtnis, stimmt mit dieser…
…alle wesentlichen Stücke seines Vermögens, so liegt im Zweifel eine Erbeinsetzung und kein Vermächtnis vor (NZ 1989, 266; 1986, 70; 1985, 26 uva; RIS-Justiz RS0012245). Erbe kann somit auch sein, wem nicht ein in bezug auf das Ganze bestimmter Erbteil, sondern nur einzelne Sachen zugedacht worden sind, wenn der Nachlaß…
…von der Rechtsprechung herausgebildeten Regeln zur Auslegung letztwilliger Verfügungen bei Zweifeln am Willen des Erblassers und die damit verbundenen Beweislastregeln nicht an (RIS-Justiz RS0012243; RS0012245; vgl aber auch – für die Beweislast des Rechtsmittelwerbers sprechend – RS0012236; RS0012250).…
…Justiz RS0014968), so liegt im Zweifel eine Erbseinsetzung und kein Vermächtnis vor (10 Ob 66/99z = SZ 72/179 uva; RIS Justiz RS0012245). Erbe kann somit auch sein, wem nicht ein in Bezug auf das Ganze bestimmter Erbteil, sondern nur einzelne Sachen zugedacht worden sind, wenn der Nachlass…
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