Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer Zeni Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon. Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*, geboren am *, vertreten durch Mag. Gerald Griebler, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei J*, vertreten durch Dr. Wolfgang Muchitsch, Rechtsanwalt in Graz, wegen 8.000 EUR sA und Feststellung, über die Revision und den Rekurs der beklagten Partei gegen das Teilzwischenurteil sowie den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 13. Februar 2025, GZ 3 R 115/24i 20, womit das Urteil des Bezirksgerichts Graz Ost vom 29. Mai 2024, GZ 257 C 19/24a 15, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Revision und der Rekurs werden zurückgewiesen.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Rechtsmittelbeantwortung selbst zu tragen.
Begründung:
[1]Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO [iVm § 528a ZPO]).
[2] Der Kläger besuchte mit seiner Ehefrau und seinen Kindern einen von der Beklagten betriebenen „Trampolinpark“. Er sprang von einem dafür vorgesehenen ca 50 cm hohen Podest mit einem Rückwärtssalto in eine 16 m lange, 5,25 m breite und 1,60 m tiefe Schaumstoffwürfelgrube und erlitt bei der Landung eine Fraktur des linken Sprunggelenks.
[3] Der Kläger begehrte die Zahlung von 8.000 EUR sA an Schmerzengeld sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für Spät und Dauerfolgen.
[4] Das Erstgericht wies die Klage ab.
[5] Das Berufungsgericht sprach mit Teilzwischenurteil aus, dass das Zahlungsbegehren dem Grunde nach zu Recht bestehe. Im Übrigen hob es das erstinstanzliche Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück.
[6] Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision und den Rekurs mit der Begründung zu, es fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung zum Inhalt der vertraglichen Verkehrssicherungspflicht des Betreibers einer Schaumstoffwürfelgrube, die in einem entgeltlich betriebenen „Trampolinpark“ mit „Freejump Bereich“ vorrangig als Freizeitvergnügen oder Spielgerät für jedermann angeboten werde. Es sei die Rechtsfrage zu beantworten, ob der Beklagten haftungsbegründend als Verletzung ihrer (neben )vertraglichen Verkehrssicherungspflicht vorgeworfen werden könne, dass sie ihren Kunden auch die Schaumstoffwürfelgrube zur allgemeinen Nutzung (zum Hineinspringen) eröffnet habe, ohne konkret in geeigneter Form darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Art der Anlage auch bei einem bestimmungsgemäßen Gebrauch (schwere) Verletzungen auftreten könnten.
[7] Die Rechtsmittel der Beklagten sind entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig . Weder in der Zulassungsbegründung des Berufungsgerichts noch in den Rechtsmitteln der Beklagten wird eine erhebliche Rechtsfrage iSd §502 Abs 1 ZPO aufgezeigt:
[8]1.1. Wird durch das Lösen einer Karte oder Zahlung einer Benützungsgebühr ein Vertragsverhältnis begründet, besteht für den Betreiber eine vertragliche Nebenpflicht, die Anlage in betriebssicherem Zustand zu erhalten und die befugten Benützer vor erkennbaren Gefahren zu schützen (RS0113602 [T6]). Schon die Unterlassung von Maßnahmen zur Schadensabwendung ist deshalb rechtswidrig, ohne dass es allein auf die Verletzung eines besonderen Schutzgesetzes ankäme (5 Ob 52/09x [Sommerrodelbahn] = RS0113602 [T7]).
[9] 1.2. Der Oberste Gerichtshof hat sich bereits mehrfach zu Verkehrssicherungspflichten des Betreibers/ Veranstalters im Zusammenhang mit der Zurverfügungstellung von Sport und Freizeitgeräten oderanlagen geäußert. Danach entfällt eine Verkehrssicherungspflicht, wenn sich jeder selbst schützen kann, weil ihm die Gefahr bekannt ist oder diese für ihn zumindest erkennbar ist (RS0023006; RS0114360). Um Teilnehmer einer (Risiko)Sportart in die Lage zu versetzen, die Risiken ausreichend und umfänglich abzuschätzen, trifft den Betreiber und Veranstalter, der auch das dafür notwendige Sportgerät zur Verfügung stellt, eine Aufklärungspflicht über alle typischen, für ihn erkennbaren Sicherheitsrisiken. Der Veranstalter muss nicht auf jede erdenkliche Art einer Verletzung hinweisen, weil Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten nicht überspannt werden dürfen (1 Ob 156/17y [Blobbing]). Die Aufklärung hat aber so konkret, umfassend und instruktiv zu erfolgen, dass sich der Angesprochene der (möglichen) Gefahren bewusst wird und diese eigenverantwortlich abschätzen kann (10 Ob 15/19g [BagjumpAnlage]; 4 Ob 34/16b ErwGr 2.2. [Blobbing]; RS0023400 [T16]). Der Veranstalter darf dem Sportler nicht eine – tatsächlich nicht gegebene – Gefahrlosigkeit der Sportausübung signalisieren, sodass für diesen nicht erkennbar ist, dass die konkrete Situation mit Gefahren verbunden ist (10 Ob 15/19g ErwGr 2.2.; 6 Ob 183/15b ErwGr 2.2. [BagjumpAnlage]; 6 Ob 17/07d ErwGr 2. [Kletterhalle]). Mangels ausreichender Aufklärung scheidet der Haftungsausschluss des Handelns auf eigene Gefahr aus, es sei denn, die typischen Gefahren der Sportausübung sind dem Ausübenden ohnehin bekannt oder selbst für einen unerfahrenen Sportler leicht erkennbar (8 Ob 94/17g ErwGr 4.2. [Bananenbootsfahrt]; RS0023400 [T27]).
[10]1.3. Die Frage, in welchem Umfang über mögliche Gefahren aufzuklären bzw zu warnen ist und aus welchen Gründen das Unterlassen einer Aufklärung schuldhaft ist, kann immer nur aufgrund der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls beantwortet werden und ist daher – unabhängig davon, ob der Oberste Gerichtshof sich mit der konkreten Sportart bereits befasst hat (vgl RS0023400 [T19]) – regelmäßig keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (vgl 10 Ob 15/19g ErwGr 3.; vgl RS0023006 [T13]).
[11] 2. Die gegenständliche Würfelgrube war mit Schaumstoffwürfeln mit Maßen von rund 20 x 20 x 20 cm gefüllt. An der Anlage war kein technischer Mangel vorhanden und sie war ordnungsgemäß gewartet. Die Schaumstoffwürfel wiesen aber eine gewisse Stauchungshärte auf und durch die ungeordnete Lage der Würfel im Becken entstanden Querkräfte, wodurch sich beim Hineinspringen ein immer höher werdender Widerstand ergab. Durch die von den Schaumstoffwürfeln ausgehende Reaktionskraft kombiniert mit zu wenig Spannung im Fußgelenk erlitt der Kläger einen Bruch des linken Sprunggelenks.
[12] 3.1. Das Berufungsgericht war der Ansicht, der Kläger habe die Schaumstoffwürfelgrube zum von der Beklagten angebotenen, daher bestimmungsgemäßen (erlaubten) Gebrauch genutzt. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass er bei einem Sprung mit den Füßen voraus oder bei einem mit einem Salto ausgeführten Sprung bei der Landung (Quer )Kräften, die von den Schaumstoffwürfeln ausgehen, ausgesetzt sei, die auch zu Knochenverletzungen führen könnten. Der Kläger habe diese, von der Anlage ausgehende atypische Gefahr nicht erkennen können. Die mit einer erlaubten Art der Benutzung der Würfelgrube verbundene Verletzungsgefahr sei aber für die Beklagte absehbar gewesen, zumal sie selbst vorgebracht habe, dass Verletzungen, insbesondere „bei Verkettung ungünstiger Landepositionen“, nicht ausgeschlossen werden könnten. Die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, entweder ihre Kunden vor dieser Gefahr – etwa durch unmittelbare Warnhinweise am Gerät – entsprechend zu warnen, oder die Grube anstelle der Schaumstoffwürfel mit (kleinen) Schaumstoffschnitzeln zu befüllen, welche mangels Auftretens von Reaktionskräften keine derartigen mit der Landung verbundenen Verletzungsgefahren geborgen hätte.
[13] 3.2. Angesichts der Feststellungen, wonach bei der Anlage kein technischer Mangel vorhanden und sie ordnungsgemäß gewartet war, stand hier die Beurteilung im Vordergrund, ob die Beklagte ausreichend über die Risiken der Benützung aufgeklärt hatte. Aus der von den Rechtsmitteln zitierten Rechtsprechung, nach der Spielbzw Sportgeräte nie absolut sicher sein könnten (vgl 1 Ob 168/22w ErwGr 2.), ist für die Beklagte insoweit nichts zu gewinnen. Weshalb für die Beklagte – entgegen ihrem eigenen erstinstanzlichen Vorbringen – das Bestehen des Verletzungsrisikos nicht erkennbar gewesen sein sollte, legt die Revision nicht nachvollziehbar dar.
[14] 3.3. Nach Auffassung des Berufungsgerichts seien die in den im Eingangsbereich ausgehängten Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen allgemeinen Risikohinweise, wonach die Ausübung der Sportarten in der Trampolinhalle, insbesondere das Trampolinspringen, mit einem nicht kalkulierbaren Restrisiko verbunden ist und trotz Sicherheitsvorkehrungen das Risiko schwerer Verletzungen mit sich bringen können, nicht ausreichend gewesen, um die dem Sprung von einem Podest in die Würfelgrube konkret innewohnende Gefahr ausreichend und umfänglich abschätzen zu können. Mit ihrem knappen – weder in den Feststellungen noch dem erstinstanzlichen Vorbringen eine Grundlage findenden – (bloßen) Hinweis, die vom Berufungsgericht geforderten weiteren konkreten Warnhinweise an der Würfelgrube wären vom Kläger ohnehin nicht gelesen worden, zeigen die Rechtsmittel der Beklagten auch diesbezüglich keine vom Obersten Gerichtshof im Einzelfall im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts auf.
[15] 3.4. Zu dem vom Berufungsgericht verneinten Mitverschulden des Klägers enthält die Revision keine Ausführungen, weshalb darauf nicht einzugehen ist.
[16]4. Da somit Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zu beurteilen sind, waren die Rechtsmittel zurückzuweisen.
[17]5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Im Zwischenstreit über die mangels erheblicher Rechtsfrage verneinte Zulässigkeit der Rechtsmittel gegen ein Teil (zwischen)urteil und einen Aufhebungsbeschluss iSd § 519 Abs 1 Z 2 ZPO des Berufungsgerichts findet ein Kostenvorbehalt nach § 52 ZPO nicht statt (vgl RS0123222). Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Rechtsmittel nicht hingewiesen, sodass er die Kosten seiner Rechtsmittelbeantwortung selbst zu tragen hat (RS0035979).
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