Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Korn, Dr. Stiefsohn, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner Helm in der Rechtssache der klagenden Partei D* GmbH, *, vertreten durch Dr. Christian Perner, Rechtsanwalt in Wien, und der Nebenintervenientin auf Seite der klagenden Partei B GmbH, *, vertreten durch Dr. Werner Loos, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. O* und 2. Dr. C*, beide vertreten durch Mag. Paulus Heinzl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 148.030,14 EUR sA, über die außerordentlichen Revisionen der klagenden Partei (Revisionsinteresse: 38.955,30 EUR) und der beklagten Parteien (Revisionsinteresse: 109.074,84 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. November 2025, GZ 5 R 65/25b 98, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentlichen Revisionen der klagenden Partei und der beklagten Parteien werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
I. Zur Revision der Klägerin
[1] 1. Die Klägerin macht als Verfahrensmangel geltend, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts in Bezug auf den abweisenden Teil der Urteile so mangelhaft begründet sei, dass eine Überprüfung des Urteils nicht möglich sei.
[2] Aus den diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichts (im ersten Rechtsgang) ergibt sich allerdings nicht nur, dass es seine Beurteilung, dass Pool und Flugdach dem Rohbau zugerechnet werden, „aus einer Gesamtbetrachtung der Feststellungen“ ableitet, sondern wird auch dargelegt, aus der Zusammenschau welcher Teile des erstgerichtlichen Urteils das abgeleitet wird (ON 72, S 46 f). Ein Begründungsmangel liegt daher nicht vor.
[3]2. Die Auslegung einer konkreten Vertragsbestimmung im Einzelfall begründet nur dann eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (vgl RS0042936, RS0042776). Ein solches wird in der Revision, aber nicht aufgezeigt.
[4] Die Klägerin beruft sich darauf, dass die Parteien eine Verpflichtung der Beklagten zur Vorauszahlung des Werklohns in Teilbeträgen vereinbart hätten, keine Abrechnung von Teilgewerken.
[5] Demgegenüber ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Fälligkeit einzelner Raten des Werklohns nach „Bauabschnitten“ vereinbart war und mit dem 6. Bauabschnitt „Fertigstellung der Decke über Obergeschoss“ die Fertigstellung des Rohbaus, zu dem auch Flugdach und Pool zu zählen seien, gemeint war. Entgegen der Argumentation in der Revision wird damit nicht auf eine mängelfreie Ausführung abgestellt, sondern nur der Umfang des Bauabschnitts definiert. Dieses unter anderem aus dem Sachverständigengutachten abgeleitete Auslegungsergebnis ist auch nicht unvertretbar, ist doch ein eigener Bauabschnitt für Außenanlagen überhaupt nicht vorgesehen und ergibt sich gerade auch aus der in der Revision zitierten Beilage ./S, dass die Herstellung des Pools jedenfalls vor den Rohinstallationen und damit vor dem Abschnitt 7 auszuführen ist.
[6] 3. Der Klägerin gelingt es daher nicht, eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufzuzeigen, weshalb ihre Revision zurückzuweisen ist.
II. Zur Revision der Beklagten :
[7]1. Behauptete Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Berufungsgericht behandelt und für nicht berechtigt erachtet hat, können im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden (RS0043111). Dieser Grundsatz kann auch nicht durch die Behauptung umgangen werden, das Berufungsverfahren sei – weil das Berufungsgericht der Mängelrüge nicht gefolgt sei – mangelhaft geblieben (RS0042963 [T58]).
[8] Soweit die Beklagten daher eine Überraschungsentscheidung des Erstgerichts relevieren, muss darauf nicht eingegangen werden.
[9]2. Wird die Sache wegen sogenannter „rechtlicher Feststellungsmängel“ an das Erstgericht zurückverwiesen, dann ist eine neuerliche Verhandlung nur dann aufzutragen, wenn sie noch erforderlich ist; andernfalls kann zur bloßen Urteilsfällung zurückverwiesen werden (RS0117140). Dadurch tritt die Sache in den Stand nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zurück (8 Ob 9/23s). Weiteres Vorbringen ist in diesem Stadium nicht vorgesehen. Nur wenn das Erstgericht auch eine Ergänzung des Verfahrens für notwendig erachtet, ist die Verhandlung nach § 194 ZPO wieder zu eröffnen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen.
[10]Die von der Revision monierte Zurückweisung des in diesem Verfahrensstadiums eingebrachten Schriftsatzes „nach § 257 ZPO“, gemeint wohl des darin enthaltenen Vorbringens, stellt daher keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar.
[11] 3. Nicht richtig ist, dass das Erstgericht keine (ausreichenden) Feststellungen dazu getroffen habe, ob die Beklagten den Vertrag auch geschlossen hätten, wenn sie gewusst hätten, dass die Klägerin nicht Architekt ist. Das Gegenteil ist der Fall. Der diesbezüglich geltend gemachte sekundäre Verfahrensmangel liegt daher nicht vor. Tatsächlich wendet sich die Revision aber ohnehin auch inhaltlich gegen die entsprechende Feststellung des Erstgerichts. Darin liegt aber eine in dritter Instanz unzulässige Tatsachenrüge.
[12]4. Wenn die Revision weiters meint, es sei „klärungsbedürftig, ob und inwieweit das Auftreten eines Bauträgers bzw Baumeisters als 'Architekt' einen wesentlichen und kausalen Geschäftsirrtum bzw eine Täuschung begründe“, übergeht sie eben die Feststellung, dass die Beklagten den Vertrag ebenso abgeschlossen hätten, wenn sie gewusst hätten, dass es sich bei der Klägerin bzw deren Geschäftsführern nicht um Architekten handelt. Daraus ergibt sich, dass ein allfälliger Irrtum nicht kausal für den Vertragsabschluss war. Ein – insbesondere auf rechtlicher Ebene bestehender – „Klärungsbedarf“ ist daher nicht erkennbar. Ohne Kausalität des allfälligen Irrtums für das Rechtsgeschäft gibt es keine Irrtumsanfechtung (RS0014933).
[13] 5. Die in der Revision zitierten Rechtssätze und Entscheidungen lassen einen Zusammenhang mit den im vorliegenden Fall zu beurteilenden Rechtsfragen nicht erkennen. Dass es höchstgerichtliche Entscheidungen gibt, in denen die Worte „Irrtum“, „Arglist“ oder „Architekt“ vorkommen, ist für sich allein nicht geeignet, eine Unrichtigkeit der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts zu begründen. Ein darüberhinausgehender Sinngehalt ist den diesbezüglichen Ausführungen in der Revision aber nicht zu entnehmen.
[14] 6. Wenn die Revision damit argumentiert, dass die Klägerin Leistungen angeboten hat, die sie nicht erbringen durfte, übergeht sie, dass die Klägerin Bauträger ist, daher Leistungen regelmäßig nicht selbst erbringt, sondern Subunternehmer beauftragt. Auch die Einreichpläne wurden nach den Feststellungen von einem beigezogenen Unternehmen erstellt. Weshalb dies zu einer Nichtigkeit des Vertrags zwischen dem Werkbesteller und dem Generalunternehmer führen soll, ist nicht nachvollziehbar.
[15]7. Entgegen der Revision ist das Berufungsgericht nicht davon ausgegangen, dass bei einem (sei es auch unberechtigten) Rücktritt Mängel der Bauführung unberücksichtigt zu bleiben haben. Es hat vielmehr darauf verwiesen, dass im Zusammenhang mit der Verhinderung der Mängelbehebung durch den Werkbesteller dieser zwar die Einrede des nicht erfüllten Vertrags verliert, nicht jedoch den Verbesserungsanspruch. Der Unternehmer müsse sich anrechnen lassen, was er sich durch die unterbliebene Verbesserung erspart habe. Aus dem Vorbringen der Beklagten im Zusammenhang mit der eingewendeten Gegenforderung lasse sich aber die Geltendmachung von solchen Ersparnissen nicht ableiten. Mit diesen Ausführungen setzt sich die Revision nicht ansatzweise auseinander, weshalb sie in diesem Punkt nicht gesetzmäßig ausgeführt ist (vgl RS0043654).
[16] 8.Insgesamt gelingt es auch den Beklagten nicht, das Vorliegen einer Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen. Die Revision der Beklagten ist daher zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
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