Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Weixelbraun Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Pflegschaftssache des am * geborenen mj C*, vertreten durch die Mutter T*, diese vertreten durch Mag. Anton Becker LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhaltsherabsetzung über Antrag des Vaters R*, vertreten durch Suppan/Berger Rechtsanwälte in St. Veit an der Glan, AZ 9 Pu 57/23t des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien, infolge Vorlage zur Genehmigung der Übertragung der Zuständigkeit nach § 111 Abs 2 JN den
Beschluss
gefasst:
Die mit Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 9. Mai 2025, GZ 9 Pu 57/23t 54, gemäß § 111 Abs 1 JN verfügte Übertragung der Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht St. Veit an der Glan wird nicht genehmigt.
Begründung:
[1] Der Minderjährige und seine Mutter sind nach der Aktenlage neuseeländische Staatsangehörige. Sie halten sich in Neuseeland an einer nicht bekannten Adresse auf.
[2] Der Vater ist deutscher Staatsangehöriger. Er hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sprengel des Bezirksgerichts St. Veit an der Glan.
[3] Das Pflegschaftsverfahren betreffend den Minderjährigen war zunächst zu 2 Pu 41/14y bei diesem Gericht anhängig. Mit Beschluss vom 23. 2. 2023 übertrug dieses die Zuständigkeit gemäß § 111 Abs 1 JN an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien, welches mit Beschluss vom 21. 3. 2023, 9 Pu 57/23t 47, die Übertragung der Zuständigkeit annahm. Einen vom Vater gestellten Unterhaltsherabsetzungsantrag vom 13. 2. 2023 wies es mangels internationaler Zuständigkeit zurück. Dieser Beschluss ist in Rechtskraft erwachsen.
[4] Nunmehr beantragte der Vater wiederum beim Bezirksgericht St. Veit an der Glan (unter anderem) die Herabsetzung seiner mit Unterhaltsvereinbarung vom 30. 6. 2014 festgelegten monatlichen Unterhaltspflicht für den Minderjährigen. Das Bezirksgericht St. Veit an der Glan übermittelte den Antrag dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien zur Einbeziehung in das dort anhängige Verfahren 9 Pu 57/23t.
[5] Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien übertrug mit Beschluss vom 9. 5. 2025 die Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache hinsichtlich der Unterhaltssache gemäß § 111 JN an das Bezirksgericht St. Veit an der Glan und sprach aus, dass die Übertragung erst mit der Übernahme der übertragenden Geschäfte durch dieses Bezirksgericht wirksam werde. In der Begründung des Übertragungsbeschlusses verwies es darauf, dass sowohl der Minderjährige als auch seine Mutter in Neuseeland aufhältig seien, der Vater hingegen seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich im Sprengel des Bezirksgerichts St. Veit an der Glan habe. Mangels gewöhnlichen Aufenthalts oder derzeitigen Aufenthalts des Minderjährigen sowie der gesetzlichen Vertreter im Inland sei das Bezirksgericht St. Veit an der Glan als das Gericht des gewöhnlichen Aufenthalts des Vaters gemäß § 109 Abs 2 JN zuständig.
[6] Das Bezirksgericht St. Veit an der Glan verweigerte mit Beschluss vom 12. 6. 2025 die Übernahme der Zuständigkeit gemäß § 111 JN laut Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien und sprach überdies seine internationale Unzuständigkeit aus.
[7] Es verwies auf das gemäß Art 3 Abs 1 HUP anzuwendende Recht und ein „Wahlrecht“ der berechtigten Person über den Gerichtsstand. Der verpflichteten Person stehe ein solches Wahlrecht nicht zu. Überdies sei die von § 111 JN geforderte voraussichtliche wirksamere Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes des Minderjährigen, der nach wie vor in Neuseeland lebe, durch das Bezirksgericht St. Veit an der Glan nicht erkennbar.
[8] Aufgrund des Rückstellungsbeschlusses des Senats vom 31. 7. 2025 zu 5 Nc 16/25k stellte das Bezirksgericht Innere Stadt Wien den Übertragungsbeschluss den Vertretern der Parteien zu. Ein Rechtsmittel dagegen wurde nicht erhoben. Nun legte es den Akt nach Ablauf der Rechtsmittelfrist dem Obersten Gerichtshof mit dem Ersuchen um Entscheidung gemäß § 111 Abs 2 JN vor.
[9] Die Übertragung ist nicht zu genehmigen.
[10] 1. Vorauszuschicken ist, dass die Frage der internationalen Zuständigkeit, die sowohl das übertragende als auch das übernehmende Gericht in ihren Entscheidungen angesprochen haben, vom Obersten Gerichtshof im derzeitigen Verfahrensstadium nicht zu erörtern ist. Gegenstand der Vorlage ist nur die Genehmigung oder Nichtgenehmigung der beschlossenen Übertragung der Zuständigkeit nach § 111 Abs 2 JN.
[11] 2. § 109 JN regelt – über einen indirekten Verweis in § 114 JN – die Zuständigkeit für Verfahren über Unterhaltsansprüche Minderjähriger ( Mayr in Rechberger/Klicka , Kommentar zur ZPO 5 zu § 109 JN, Rz 2) . Eine Zuständigkeitsverschiebung in Anpassung an eine seit der Verfahrenseröffnung eingetretene Sachverhaltsänderung bedarf aber einer Delegation oder einer Übertragung der Zuständigkeit nach § 111 JN, zumal § 29 JN auch für das Außerstreitverfahren gilt (RS0046068 [T6]). Die einmal begründete Zuständigkeit des Pflegschaftsgerichts bleibt daher auch bei nachträglichen Sachverhaltsänderungen grundsätzlich bestehen (4 Nc 15/06b). Der vom übertragenden Gericht zitierte § 109 Abs 2 JN ist daher im derzeitigen Verfahrensstadium nicht maßgeblich; die seinerzeit begründete Zuständigkeit des Bezirksgerichts St. Veit an der Glan wurde hier vielmehr durch Übertragung nach § 111 JN und Übernahme durch das Bezirksgericht Innere Stadt Wien dahin verändert, dass dieses das zuständige Pflegschaftsgericht geworden ist – mag es auch in der Folge einen Unterhaltsherabsetzungsantrag des Vaters rechtskräftig mangels internationaler Zuständigkeit zurückgewiesen haben. Eine (neuerliche) Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht – hier das Bezirksgericht St. Veit an der Glan – ist daher nur auf dem in § 111 JN vorgezeichneten Weg möglich (vgl 4 Nc 15/06b mwN). Der Oberste Gerichtshof hat daher auch nicht etwa über einen negativen Kompetenzkonflikt im Sinn des § 47 JN zu entscheiden, sondern nur über die Genehmigung der Zuständigkeitsübertragung nach § 111 JN.
[12] 3. Gemäß § 111 Abs 1 JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit ganz oder zum Teil einem anderen Gericht übertragen, wenn es im Interesse des Minderjährigen oder sonstigen Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird. Ausschlaggebendes Kriterium einer Zuständigkeitsübertragung nach § 111 Abs 1 JN ist stets das Kindeswohl (RS0047074). Dabei ist in der Regel das Naheverhältnis zwischen Pflegebefohlenen und Gericht von wesentlicher Bedeutung, sodass im Allgemeinen das Gericht am besten geeignet ist, in dessen Sprengel der Minderjährige seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat und der Mittelpunkt seiner Lebensführung liegt (RS0047300).
[13] 4. Hier hält sich der Minderjährige weder im Sprengel des übertragenden noch des übernehmenden Gerichts, sondern im Ausland auf. Die Voraussetzung einer wirksameren Handhabung des dem Kind zugedachten Schutzes durch das übernehmende Gericht ist nach ständiger Rechtsprechung aber dann nicht erfüllt, wenn sich Mutter und Kind im Ausland aufhalten und der Vater in einem anderen inländischen Gerichtssprengel wohnt. Eine Zuständigkeitsübertragung läge hier nur im Interesse des Vaters (RS0049144 [T4]; 4 Nc 104/02k; 9 Nc 24/17d mwN). Konkrete Gründe dafür, warum der pflegschaftsbehördliche Schutz des dauerhaft im Ausland lebenden Minderjährigen besser durch das Bezirksgericht St. Veit an der Glan gewährleistet wäre als durch das Bezirksgericht Innere Stadt Wien nennt das übertragende Gericht auch nicht. Es müssten aber besondere Gründe vorliegen, damit eine Zuständigkeitsübertragung im Sinn des § 111 JN als gerechtfertigt anzusehen ist (RS0046984 [T1]).
[14] 5. Da hier keine ausreichenden Gründe erkennbar sind, die für eine Übertragung der Zuständigkeit an das Bezirksgericht St. Veit an der Glan sprechen, ist diese Übertragung nicht zu genehmigen. Mit der Frage der internationalen Zuständigkeit für den konkreten Unterhaltsherabsetzungsantrag unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (EuUVO), die jedenfalls dann anzuwenden sind, wenn ein Unterhalts streit einen grenzüberschreitenden Bezug aufweist ( Weber in Geroldinger/Neumayr , Praxiskommentar Internationales Zivilverfahrensrecht [2022] Art 1 EuUVO Rz 46), wird sich das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu befassen haben.
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